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a) Allgemein
Ohne die Schenkungsteuer könnte die Erbschaftsteuer durch umfangreichen
Vermögenstransfer von Erblasservermögen auf die späteren Erben zu
Lebzeiten des Erblassers weitestgehend umgangen werden. Insoweit lassen
sich Erbschaft- und Schenkungsteuer als komplementäre Bestandteile einer
einheitlichen Steuer verstehen.
Da weder die vorweggenommene Erbfolge noch die Erbfolge auf den
Todesfall steuerlich privilegiert werden sollen, gibt es sowohl
hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage als auch
hinsichtlich der zur Anwendung kommenden Freibeträge und
Steuersätze keine grundsätzlichen Unterschiede zwischen Schenkung- und
Erbschaftsteuer. Die im Folgenden eher kompakt gehaltenen Ausführungen
zur Schenkungsteuer sind daher gegebenenfalls durch Rückgriff auf die
Ausführungen zur Erbschaftsteuer zu ergänzen.
Ein wichtiger Unterschied zwischen vorweggenommener Erbfolge und
Erbfolge auf den Todesfall besteht darin, dass der Übergang des
Erblasservermögens auf die Erbengemeinschaft (Erbfall), an den die
Erbschaftsteuer ausschließlich anknüpft, regelmäßig in vollem Umfang
unentgeltlich erfolgt, während die Vermögensübertragungen im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge auch entgeltlich erfolgen können. Soweit es
sich dabei um eine gemischte Schenkung (Gegenleistung < Verkehrswert des
erhaltenen Vermögens) handelt, ist nur der unentgeltliche Teil dieser
Schenkung schenkungsteuerpflichtig. Die Aufspaltung eines einheitlichen
Vorgangs in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil und die
damit verbundenen Schwierigkeiten der Wertermittlung werden folglich nur
für die Schenkungsteuer relevant.
Auch die mehrfache Ausnutzung der durch das Erbschaft- und
Schenkungsteuergesetz gewährten Freibeträge ist nur im Zusammenhang mit
einer vorweggenommenen Erbfolge möglich, so dass in diesem Rahmen auf
die damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten näher einzugehen ist.
Steuerschuldner der Schenkungsteuer ist wie bei der Erbschaftsteuer der
Vermögensempfänger (Beschenkte). Für den Schenker, d.h. insbesondere für
den eine vorweggenommene Erbfolge durchführenden Unternehmer, ist jedoch
zu beachten, dass, soweit die Steuerschuld bei dem Beschenkten nicht
einzutreiben ist, der Fiskus auch auf den Schenker zurückgreifen kann.
b) Schenkungsteuerpflichtige Vorgänge
Die Schenkungsteuer knüpft an verschiedene zivilrechtliche Vorgänge an,
deren wichtigster die freigebige Zuwendung ist. Freigebige Zuwendungen
sind alle unmittelbaren Vermögensübertragungen, welche unentgeltlich
(ohne Gegenleistung) erfolgen und bei denen sich der Übertragende über
die Unentgeltlichkeit bewusst ist. Auch wenn der steuerliche Begriff der
freigebigen Zuwendung nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff der
Schenkung vollkommen deckungsgleich ist, sind es im Wesentlichen die
Schenkungen, die dem Namen dieser Steuer entsprechend steuerpflichtig
sind.
Dazu kommen die unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten sowie die
gemischten Schenkungen (Wert der Gegenleistung < Verkehrswert der
Zuwendung). Wie schon angedeutet und im Zusammenhang mit den
Ausführungen zur Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer und den
einkommensteuerlichen Konsequenzen der vorweggenommenen Erbfolge näher
zu erörtern, sind gemischte Schenkungen für steuerliche Zwecke in einen
unentgeltlichen Teil und einen entgeltlichen Teil aufzuspalten, wobei
ersterer schenkungsteuerpflichtig und letzterer u.U.
einkommensteuerpflichtig ist.
Neben den freigebigen Zuwendungen werden weitere Vorgänge der
Schenkungsteuer unterworfen. Die Aufzählung aller im Gesetz einzeln
benannten schenkungsteuerpflichtigen Vorgänge würde hier aber zu weit
führen. Jedenfalls immer dann, wenn jemand einen Vermögensgegenstand
oder einen Vermögensvorteil untechnisch ausgedrückt „umsonst“ oder als
Gegenleistung für den Verzicht auf erbrechtliche Ansprüche erhält,
spricht der erste Anschein für einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang.
c) Höhe der anfallenden Schenkungsteuer
Die schon im Rahmen der Erbschaftsteuer erwähnten Freibeträge für
bestimmte Angehörige des Schenkers/Erblassers und für die Übertragung
von Betriebsvermögen finden auch im Rahmen der Schenkungsteuer
Anwendung, mit der Folge, dass, soweit die Freibeträge den Wert der
verschenkten Vermögensgegenstände abdecken, grundsätzlich
schenkungsteuerpflichtige Vorgänge steuerfrei bleiben.
Auch die Höhe der Schenkungsteuer bzw. die Frage, ob überhaupt eine
Schenkungsteuerschuld anfällt, hängt wie bei der Erbschaftsteuer von
folgenden drei Faktoren ab:
-
dem persönlichen Verhältnis vom Beschenkten und Schenker (hat
Einfluss auf die Steuerklasse und die persönliche Steuerfreibeträge des
Beschenkten)
-
dem Wert der durch den schenkungsteuerpflichtigen Vorgang beim
Beschenkten eingetretenen Bereicherung (Bemessungsgrundlage für die
Schenkungsteuer)
-
um welche Art von Vermögensgegenständen es sich bei den im Rahmen
des schenkungsteuerpflichtigen Vorgangs auf den Beschenkten übertragenen handelt, d.h.
Betriebsvermögen, eine 25 % übersteigende Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft oder Privatvermögen (eröffnet gegebenenfalls
personenunabhängige Steuerfreibeträge und hat Folgen für die Höhe
des Wertansatzes dieser Gegenstände im Rahmen der steuerlichen
Bemessungsgrundlage)
Die Höhe der Schenkungsteuer errechnet sich dann durch die Anwendung des
aus der Steuerklasse und der Höhe der Bemessungsgrundlage abzuleitenden
Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage.
d) Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Zuwendungen
Soweit der Vermögenstransfer von dem Unternehmer auf seine Nachfolger in
vollem Umfang unentgeltlich erfolgt, also insbesondere keine gemischte
Schenkung oder eine Schenkung unter Auflagen vorliegt, ist die
Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer gleich der
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer zu bestimmen.
D.h. die Bemessungsgrundlage ist aus den Werten der unentgeltlich
übertragenen Vermögensgegenstände abzüglich einschlägiger
Steuerfreibeträge zu bilden, wobei die Vermögensgegenstände
grundsätzlich mit ihrem realen Wert (Verkehrswert) anzusetzen sind, für
Immobilienvermögen, Betriebsvermögen und aus 25 % übersteigenden
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bestehendes Vermögen jedoch
privilegierende Ausnahmen zu beachten sind.
aa) Bewertung von Immobilien
Die Bewertung von Immobilien für schenkung- und erbschaftsteuerliche
Zwecke richtet sich nach einem an den jeweiligen Bebauungszustand der
Immobilie anknüpfenden System von Bewertungsvorschriften. Bei unbebauten
Grundstücken richtet sich die Bewertung nach von Gutachterausschüssen
ermittelten Richtwerten, während bei bebauten Grundstücken die
durchschnittlich erzielbaren Jahresmieten Anknüpfungspunkt für die
Bewertung sind.
Ohne näher auf die Einzelheiten einzugehen, gilt es festzustellen, ob
die so ermittelten Immobilienwerte im Durchschnitt weit unter den
Verkehrswerten der Immobilien liegen, die Übertragung von
Immobilienvermögen daher mit einer geringen Schenkungsteuerbelastung
möglich ist als die Übertragung von anders zusammengesetzten Vermögen
mit dem gleichen Verkehrswert.
Insbesondere im Zusammenhang mit der schenkungsteuerlichen
Privilegierung von Immobilienvermögen gilt es, die mittelbare Schenkung
zu erwähnen. Sie ermöglicht es dem Schenker, die Privilegierungen
bestimmter Arten von Vermögensgegenständen, also auch von
Immobilenvermögen, auszunutzen, ohne überhaupt über solche
Vermögensgegenstände zu verfügen bzw. diese erst erwerben zu müssen.
Auch wenn mittelbare Schenkungen von Betriebsvermögen genauso möglich
sind, erfolgt die Darstellung der mittelbaren Schenkung im Zusammenhang
mit der Privilegierung von Immobilienvermögen, da gerade die mittelbare
Schenkung von Immobilienvermögen ein gängiges Gestaltungsmittel ist.
Eine mittelbare Schenkung liegt vor, wenn der Schenker dem Beschenkten
unter der Auflage, davon einen bestimmten Gegenstand, also z.B. ein Haus,
zu erwerben, die dafür erforderlichen (finanziellen) Mittel zukommen
lässt. Gegenstand der mittelbaren Schenkung ist dann nicht die
übertragene Geldsumme, sondern die davon erworbene Immobilie, d.h. die
Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer knüpft nicht an
den Nennwert der übertragenen Geldsumme, sondern an den nach den
begünstigenden Bewertungsvorschriften ermittelten Wert der Immobilie an.
Gerade bei einer Unternehmensnachfolge durch vorweggenommene Erbfolge,
bei der die unberücksichtigt bleibenden Kinder des Unternehmers durch
Abfindungen aus dem Privatvermögen des Unternehmers abgefunden werden
sollen, ist die mittelbare Schenkung von Immobilienvermögen eine
verbreitete Gestaltungsform. Insbesondere wenn die Kinder des
Unternehmers dabei sind, eine Familie zu gründen, kann die mittelbare
Schenkung eines Wohnhauses nicht nur aus steuerlichen Gründen eine für
alle Seiten vorteilhafte Gestaltung sein.
bb) Bewertung von Betriebsvermögen
Das zum Betrieb eines Einzelunternehmers gehörende Vermögen sowie die
Beteiligung an einer Personengesellschaft mitsamt dem dazugehörigen
Sonderbetriebsvermögen ist schenkung- und erbschaftsteuerlich
privilegiert und daher mit geringerem Steueraufwand übertragbar als
Privatvermögen.
Die Privilegierung von Betriebsvermögen fußt auf folgenden Regelungen:
-
Die Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens sind im Rahmen der
Erbschaft- und Schenkungsteuer mit den Buchwerten der Steuerbilanz
anzusetzen. Stille Reserven des Unternehmens werden folglich
insoweit steuerneutral übertragen.
-
Zu den persönlichen Freibeträgen der Beschenkten kommt ein
einmaliger, auf alle Beschenkten aufzuteilender Steuerfreibetrag für
das verschenkte Betriebsvermögen i.H.v. 225.000 €.
-
Das die Steuerfreibeträge übersteigende Betriebsvermögen wird nur zu
65 % besteuert.
Die schenkung- und erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen
kann nur in Anspruch genommen werden, soweit:
-
ein Einzelunternehmen mitsamt dem dazugehörigen Betriebsvermögen
bzw. ein funktional selbständiger Teil eines Einzelunternehmens oder
Anteile an einer Personengesellschaft Gegenstand der Schenkung sind
(einzelne Gegenstände des Betriebsvermögens können nicht isoliert schenkungsteuerlich privilegiert übertragen werden)
-
und der Beschenkte das Einzelunternehmen oder die
Personengesellschaftsanteile nicht innerhalb von fünf Jahren
veräußert oder das Einzelunternehmen aufgibt.
cc) Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Anteile an Kapitalgesellschaften gehören zum Privatvermögen. Anders als
den Anteilen an Personengesellschaften kommt den Anteilen an
Kapitalgesellschaften die schenkung- und erbschaftsteuerliche
Privilegierung von Betriebsvermögen nicht zugute.
Grundsätzlich sind Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der
Schenkungsteuererhebung daher mit ihrem aus dem Börsenkurs oder bei
nicht börsennotierten Gesellschaften aus den bei Verkäufen erzielten
Entgelten abzuleitenden Verkehrswert anzusetzen.
Nur soweit eine 25 % übersteigende Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft verschenkt wird, kommt auch dem Transfer von
Kapitalgesellschaftanteilen eine schenkungsteuerliche Privilegierung
zugute. Ähnlich der Regelungen für Betriebsvermögen steht dem
Beschenkten für diesen Vorgang dann ein möglicherweise zusätzlicher
Steuerfreibetrag von 225.000 € zur Verfügung. Auch ist der die
Steuerfreibeträge überschreitende Wert der
Kapitalgesellschaftsbeteiligung nur zu 65 % für die Erhebung der
Schenkungsteuer heranzuziehen.
Allerdings ist auch bei der Schenkung von 25 % übersteigenden
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften der Verkehrswert der Beteiligung
zugrunde zu legen. Anders als bei Betriebsvermögen und
Personengesellschaftsanteilen wird folglich nicht auf die oftmals
erheblich vorteilhafteren Buchwerte zurückgegriffen.
dd) An die Person des Begünstigten anknüpfende Steuerfreibeträge
Zusätzlich zu den an den Schenkungsgegenstand anknüpfenden Freibeträgen
(für Betriebsvermögen und 25 % übersteigende Anteile an
Kapitalgesellschaften) kommt u.U. ein an das persönliche Verhältnis des
Beschenkten zum Schenker anknüpfender Steuerfreibetrag.
Die wichtigsten persönlichen Steuerfreibeträge sind:
-
307.000 € für Schenkungen unter Ehegatten
-
205.000 € für Schenkungen eines Elternteils an seine Kinder
-
52.000 € für Schenkungen der Kinder an ihre Eltern und ihre
Großeltern sowie der Großeltern an ihre Enkel
Ein Mittel, um diese persönlichen Steuerfreibeträge optimal auszunutzen,
sind die sog. Kettenschenkungen. Will z.B. der Vater dem Sohn ein
Vermögen im Gesamtwert von 410.000 € übertragen, könnte er ihm 205.000 €
direkt zuwenden und die anderen 205.000 € zunächst an die Ehefrau
verschenken, die diese dann wiederum an das gemeinsamen Kind
weiterverschenkt.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die vermittelnden Schenkungen und
damit die ganze Gestaltung nur dann steuerlich anerkannt wird, wenn es
im Ermessen des zunächst Beschenkten liegt, ob er die ihm zugewendeten
Vermögensgegenstände weiterverschenkt. Insbesondere wenn von Anfang an
rechtlich verbindlich vereinbart wurde, dass der zunächst Beschenkte
die zugewendeten Vermögensgegenstände auf eine Dritte Person zu
übertragen hat, bleibt die vermittelnde Schenkung für Belange der
Schenkungsteuer unberücksichtigt und es wird mit entsprechend negativen
steuerlichen Folgen von einer direkten Schenkung ausgegangen.
ee) Mehrfache Ausnutzung von Steuerfreibeträgen
Alle hier erwähnten Steuerfreibeträge, d.h. sowohl die an den Gegenstand
der Zuwendung (Betriebsvermögen, Kapitalgesellschaftsbeteiligung) als
auch die an den Empfänger anknüpfenden Freibeträge, stehen nicht für
jeden Schenkungsvorgang von neuem in vollem Umfang zur Verfügung.
Für die einen Erwerb von Betriebsvermögen und den Erwerb einer 25 %
übersteigenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bis zur Höhe von
225.000 € von der Schenkungsteuer ausnehmende Befreiung gilt, dass sie
lediglich für einen einzelnen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang in
Anspruch genommen werden kann. Dabei gilt die durch einen einheitlichen
Vorgang erfolgte Zuwendung an mehrere Empfänger als ein einzelner
schenkungsteuerlicher Vorgang (der Schenker hat dann festzulegen, wie
der Freibetrag auf die Beschenkten zu verteilen ist). Wird der
Freibetrag durch diesen Vorgang nicht in vollem Umfang ausgenutzt,
verfällt der überschießende Teil und steht für einen erneuten
Schenkungsvorgang desselben Schenkers nicht mehr zur Verfügung. Es ist
daher bei der Durchführung einer vorweggenommenen Erbfolge von
vornherein genau zu erörtern, in welchem Umfang Betriebsvermögen
übertragen werden soll.
Erst zehn Jahre nach Inanspruchnahme des Freibetrages steht dieser für
einen weiteren schenkungsteuerpflichtigen Vorgang des gleichen Schenkers
wieder zur Verfügung.
Anders als der Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften
privilegierende Steuerfreibetrag verfallen die an die Person des
Empfängers anknüpfenden Steuerfreibeträge nicht, soweit sie bei einem
schenkungsteuerpflichtigen Vorgang nicht ausgeschöpft werden. Vielmehr
werden die aus verschiedenen schenkungsteuerpflichtigen Vorgängen
resultierenden Zuwendungen addiert, bis der Steuerfreibetrag voll
ausgeschöpft ist. Dabei werden jedoch nur Zuwendungen berücksichtigt,
die innerhalb von 10 Jahren vor der schenkungsteuerlich zu beurteilenden
Zuwendung getätigt worden sind.
D.h. auch die an die Person des Beschenkten anknüpfenden
Steuerbefreiungen stehen nach Ablauf von 10 Jahren wieder zur Verfügung.
Folglich ist es möglich, die Freibeträge durch eine frühzeitig
durchgeführte vorweggenommene Erbfolge, d.h. soweit zwischen
vorweggenommener Erbfolge und dem Erbfall mindestens 10 Jahre liegen,
mehrfach in Anspruch zu nehmen und die Steuerlast dadurch entsprechend
zu minimieren.
e) Bemessungsgrundlage bei gemischten Schenkungen
Bei gemischten Schenkungen gestaltet sich die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer schwieriger. Aufgrund der
vom Beschenkten erbrachten Gegenleistung entspricht die bei ihm
eingetretene schenkungsteuerpflichtige Bereicherung nicht einfach dem
Gesamtwert der ihm zugewendeten Vermögensgegenstände. Es ist zu
berücksichtigen, dass der Beschenkte im Zusammenhang mit der gemischten
Schenkung durch die von ihm erbrachte Gegenleistung auch
Vermögenseinbußen hinnehmen musste. Genauso ist aber zu berücksichtigen,
dass er die erhaltenen Vermögensgegenstände nicht zu den gleichen
Konditionen wie ein beliebiger Dritter, sondern erheblich günstiger
erhalten hat.
Soweit es sich bei dem übertragenen Vermögen um mit dem Verkehrswert
(dem realen Wert) anzusetzende Vermögensgegenstände handelt (d.h. weder
Immobilienvermögen noch Betriebsvermögen oder eine 25 % übersteigende
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft), lässt sich die
schenkungsteuerpflichtige Bereicherung noch relativ simpel errechnen,
indem der Wert der Gegenleistung von dem Wert des übertragenen Vermögens
subtrahiert wird. Die Differenz abzüglich einschlägiger
Steuerfreibeträge bildet dann die Bemessungsgrundlage für die
Schenkungsteuer.
Schwieriger wird die Ermittlung der Bemessungsgrundlage jedoch, wenn das
übertragene Vermögen schenkungsteuerlich nicht mit dem Verkehrswert
anzusetzen ist, also z.B. ein Einzelunternehmen gegen die Zahlung einer
Abfindung von einem Unternehmer auf seinen Nachfolger übertragen wird.
Würde in einem solchen Fall der Nennwert der Gegenleistung von dem nach
schenkungsteuerlichen Bewertungsmaßstäben ermittelten und daher unter
dem Verkehrswert liegenden Wert des Unternehmens (d.h. vor allem
Ansetzung zu Buchwerten und 35 % pauschaler Bewertungsabschlag)
abgezogen, käme es bei der Erhebung der Schenkungsteuer zu einer
Verfälschung des Verhältnisses zwischen dem entgeltlichen und dem
unentgeltlichen Teil der gemischten Schenkung.
Es ist daher der Verkehrswert des Unternehmens (Berücksichtigung stiller
Reserven, kein Bewertungsabschlag von 35 %) mit dem Verkehrswert der
Gegenleistung in Verhältnis zu setzten. Leistet z.B. der Nachfolger für
die Übertragung eines Unternehmens mit einem Verkehrswert von 100.000 €
eine Zahlung von 20.000 € an den Unternehmer, handelt es sich zu 20 % um
eine entgeltliche Übertragung und zu 80 % um eine unentgeltliche.
Der Schenkungsteuer unterliegt nur der unentgeltliche Teil der
Unternehmensübertragung, also 80 %. Folglich ist der Steuerwert des
Unternehmens für Zwecke der Schenkungsteuer zu errechnen (Buchwerte und
35 % Bewertungsabschlag) und davon 20 % abzuziehen. Diese Summe bildet
dann (abzüglich einschlägiger Steuerfreibeträge) die Bemessungsgrundlage
für die Schenkungsteuer.
In dem Beispiel würde folglich (ohne Berücksichtigung, dass der Buchwert
regelmäßig unter dem Verkehrswert eines Unternehmens liegt) 100.000
€ (Verkehrswert) abzüglich 35.000 € (35 % Bewertungsabschlag für
Betriebsvermögen) gleich 65.000 € minus 20 % (entgeltlicher Teil der
Übertragung) gleich 52.000 € zur Erbschaftssteuer herangezogen.
Ohne die
Aufspaltung in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil würde
die Unternehmensübertragung mit 65.000 € (verkehrswert
abzüglich Bewertungsabschlag) minus 20.000 € (Gegenleistung) gleich 45.000 €
zur Erbschaftsteuer herangezogen.
Eine zusätzliche Schwierigkeit bei der Bestimmung der
Bemessungsgrundlage entsteht, wenn die Gegenleistung nicht aus einer
oder mehreren in ihrer Summe bezifferbaren Beträgen besteht (einmalige
Zahlung, Ratenzahlung), sondern aus in regelmäßigen Abständen auf
unbestimmte Zeit zu erbringenden wiederkehrenden Zahlungen
(Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen, Gegenleistungsrenten).
Solche Gegenleistungen sind dann mit dem sog. Kapitalwert zu
veranschlagen und damit zu dem Verkehrswert des erhaltenen Vermögens in
Verhältnis zu setzen.
Der Kapitalwert dieser auf unbestimmte Zeit zu erbringenden Leistungen
errechnet sich durch Multiplikation der in der Summe innerhalb eines
Jahres zu erbringenden Leistungen mit einem von Alter und Geschlecht
abhängigen und damit auf die durchschnittliche Lebenserwartung
rekurrierenden Faktor.
f) Bemessungsgrundlage bei Schenkungen unter Nutzungs- oder
Duldungsauflage
Eine ähnliche Problematik wie bei der gemischten Schenkung stellt sich
bei mit Nutzungs- oder Duldungsauflagen verbundenen Schenkungen. Auch hier steht dem erhaltenen
Vermögensvorteil ein Vermögensnachteil entgegen.
Anders als bei der gemischten Schenkung ist die Zuwendung jedoch nicht
in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuspalten, sondern
die Auflage ist mit ihrem Verkehrswert, bzw. bei wiederkehrenden
Leistungen mit ihrem Kapitalwert, von dem Steuerwert des zugewendeten
Vermögens abzuziehen. Insoweit kommt einer Auflage in größerem Umfang
eine steuermindernde Wirkung zu als der Gegenleistung im Rahmen der
gemischten Schenkung.
Die unterschiedliche steuerliche Berücksichtigung von Gegenleistungen
und Auflagen ist damit zu begründen, dass Auflagen den Wert des
zugewendeten Vermögens von vornherein mindern, während eine noch zu erbringende
Gegenleistung nicht den Wert der Zuwendung betrifft, sondern als
Vermögensminderung beim Zuwendungsempfänger lediglich dessen
Bereicherung mindert.
g) Steuerklassen und Steuersätze
Auf die nach dem beschriebenen Schema ermittelte schenkungsteuerliche
Bemessungsgrundlage ist der jeweils einschlägige Steuersatz anzuwenden.
Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse des Beschenkten (die
wiederum vom persönlichen Verhältnis des Beschenkten zum Schenker
abhängig ist) sowie der Höhe der Bemessungsgrundlage.
In der Steuerklasse I, die z.B. auf den Ehegatten und die Kinder des
Beschenkten anzuwenden ist, bewegen sich die Steuersätze in Abhängigkeit
von dem in der Bemessungsgrundlage ermittelten
schenkungsteuerpflichtigen Erwerb zwischen 7 % und 30 %.
Im Zusammenhang mit den anzuwenden Steuersätzen gilt es noch zu
erwähnen, dass, wie schon zu den persönlichen Steuerfreibeträgen
erläutert, die schenkungsteuerpflichtigen Vorgänge nicht isoliert
betrachtet werden, sondern bei dem jeweils zu beurteilenden
schenkungsteuerpflichtigen Vorgang alle anderen innerhalb von 10 Jahren
vor diesem Vorgang liegenden schenkungsteuerlichen Vorgänge in die
Betrachtung mit einbezogen werden.
Folglich lassen sich durch die Aufspaltung einer Schenkung auf mehrere
das verschenkte Vermögen sukzessive übertragende Einzelschenkungen keine
Progressionsgewinne erzielen. |