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Erbschaftsteuerreform

 


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Vorweggenommene Erbfolge - Teil 5

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 News Schenkungsteuer

a) Allgemein

Ohne die Schenkungsteuer könnte die Erbschaftsteuer durch umfangreichen Vermögenstransfer von Erblasservermögen auf die späteren Erben zu Lebzeiten des Erblassers weitestgehend umgangen werden. Insoweit lassen sich Erbschaft- und Schenkungsteuer als komplementäre Bestandteile einer einheitlichen Steuer verstehen.

Da weder die vorweggenommene Erbfolge noch die Erbfolge auf den Todesfall steuerlich privilegiert werden sollen, gibt es sowohl hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage als auch hinsichtlich der zur Anwendung kommenden Freibeträge und Steuersätze keine grundsätzlichen Unterschiede zwischen Schenkung- und Erbschaftsteuer. Die im Folgenden eher kompakt gehaltenen Ausführungen zur Schenkungsteuer sind daher gegebenenfalls durch Rückgriff auf die Ausführungen zur Erbschaftsteuer zu ergänzen.

Ein wichtiger Unterschied zwischen vorweggenommener Erbfolge und Erbfolge auf den Todesfall besteht darin, dass der Übergang des Erblasservermögens auf die Erbengemeinschaft (Erbfall), an den die Erbschaftsteuer ausschließlich anknüpft, regelmäßig in vollem Umfang unentgeltlich erfolgt, während die Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auch entgeltlich erfolgen können. Soweit es sich dabei um eine gemischte Schenkung (Gegenleistung < Verkehrswert des erhaltenen Vermögens) handelt, ist nur der unentgeltliche Teil dieser Schenkung schenkungsteuerpflichtig. Die Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil und die damit verbundenen Schwierigkeiten der Wertermittlung werden folglich nur für die Schenkungsteuer relevant.

Auch die mehrfache Ausnutzung der durch das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gewährten Freibeträge ist nur im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge möglich, so dass in diesem Rahmen auf die damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten näher einzugehen ist.

Steuerschuldner der Schenkungsteuer ist wie bei der Erbschaftsteuer der Vermögensempfänger (Beschenkte). Für den Schenker, d.h. insbesondere für den eine vorweggenommene Erbfolge durchführenden Unternehmer, ist jedoch zu beachten, dass, soweit die Steuerschuld bei dem Beschenkten nicht einzutreiben ist, der Fiskus auch auf den Schenker zurückgreifen kann.

b) Schenkungsteuerpflichtige Vorgänge

Die Schenkungsteuer knüpft an verschiedene zivilrechtliche Vorgänge an, deren wichtigster die freigebige Zuwendung ist. Freigebige Zuwendungen sind alle unmittelbaren Vermögensübertragungen, welche unentgeltlich (ohne Gegenleistung) erfolgen und bei denen sich der Übertragende über die Unentgeltlichkeit bewusst ist. Auch wenn der steuerliche Begriff der freigebigen Zuwendung nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff der Schenkung vollkommen deckungsgleich ist, sind es im Wesentlichen die Schenkungen, die dem Namen dieser Steuer entsprechend steuerpflichtig sind.

Dazu kommen die unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten sowie die gemischten Schenkungen (Wert der Gegenleistung < Verkehrswert der Zuwendung). Wie schon angedeutet und im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer und den einkommensteuerlichen Konsequenzen der vorweggenommenen Erbfolge näher zu erörtern, sind gemischte Schenkungen für steuerliche Zwecke in einen unentgeltlichen Teil und einen entgeltlichen Teil aufzuspalten, wobei ersterer schenkungsteuerpflichtig und letzterer u.U. einkommensteuerpflichtig ist.

Neben den freigebigen Zuwendungen werden weitere Vorgänge der Schenkungsteuer unterworfen. Die Aufzählung aller im Gesetz einzeln benannten schenkungsteuerpflichtigen Vorgänge würde hier aber zu weit führen. Jedenfalls immer dann, wenn jemand einen Vermögensgegenstand oder einen Vermögensvorteil untechnisch ausgedrückt „umsonst“ oder als Gegenleistung für den Verzicht auf erbrechtliche Ansprüche erhält, spricht der erste Anschein für einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang.

c) Höhe der anfallenden Schenkungsteuer

Die schon im Rahmen der Erbschaftsteuer erwähnten Freibeträge für bestimmte Angehörige des Schenkers/Erblassers und für die Übertragung von Betriebsvermögen finden auch im Rahmen der Schenkungsteuer Anwendung, mit der Folge, dass, soweit die Freibeträge den Wert der verschenkten Vermögensgegenstände abdecken, grundsätzlich schenkungsteuerpflichtige Vorgänge steuerfrei bleiben.

Auch die Höhe der Schenkungsteuer bzw. die Frage, ob überhaupt eine Schenkungsteuerschuld anfällt, hängt wie bei der Erbschaftsteuer von folgenden drei Faktoren ab:

  • dem persönlichen Verhältnis vom Beschenkten und Schenker (hat Einfluss auf die Steuerklasse und die persönliche Steuerfreibeträge des Beschenkten)

  • dem Wert der durch den schenkungsteuerpflichtigen Vorgang beim Beschenkten eingetretenen Bereicherung (Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer)

  • um welche Art von Vermögensgegenständen es sich bei den im Rahmen des schenkungsteuerpflichtigen Vorgangs auf den Beschenkten übertragenen handelt, d.h. Betriebsvermögen, eine 25 % übersteigende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Privatvermögen (eröffnet gegebenenfalls personenunabhängige Steuerfreibeträge und hat Folgen für die Höhe des Wertansatzes dieser Gegenstände im Rahmen der steuerlichen Bemessungsgrundlage)

Die Höhe der Schenkungsteuer errechnet sich dann durch die Anwendung des aus der Steuerklasse und der Höhe der Bemessungsgrundlage abzuleitenden Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage.

d) Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Zuwendungen

Soweit der Vermögenstransfer von dem Unternehmer auf seine Nachfolger in vollem Umfang unentgeltlich erfolgt, also insbesondere keine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Auflagen vorliegt, ist die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer gleich der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer zu bestimmen.

D.h. die Bemessungsgrundlage ist aus den Werten der unentgeltlich übertragenen Vermögensgegenstände abzüglich einschlägiger Steuerfreibeträge zu bilden, wobei die Vermögensgegenstände grundsätzlich mit ihrem realen Wert (Verkehrswert) anzusetzen sind, für Immobilienvermögen, Betriebsvermögen und aus 25 % übersteigenden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bestehendes Vermögen jedoch privilegierende Ausnahmen zu beachten sind.

aa) Bewertung von Immobilien

Die Bewertung von Immobilien für schenkung- und erbschaftsteuerliche Zwecke richtet sich nach einem an den jeweiligen Bebauungszustand der Immobilie anknüpfenden System von Bewertungsvorschriften. Bei unbebauten Grundstücken richtet sich die Bewertung nach von Gutachterausschüssen ermittelten Richtwerten, während bei bebauten Grundstücken die durchschnittlich erzielbaren Jahresmieten Anknüpfungspunkt für die Bewertung sind.

Ohne näher auf die Einzelheiten einzugehen, gilt es festzustellen, ob die so ermittelten Immobilienwerte im Durchschnitt weit unter den Verkehrswerten der Immobilien liegen, die Übertragung von Immobilienvermögen daher mit einer geringen Schenkungsteuerbelastung möglich ist als die Übertragung von anders zusammengesetzten Vermögen mit dem gleichen Verkehrswert.

Insbesondere im Zusammenhang mit der schenkungsteuerlichen Privilegierung von Immobilienvermögen gilt es, die mittelbare Schenkung zu erwähnen. Sie ermöglicht es dem Schenker, die Privilegierungen bestimmter Arten von Vermögensgegenständen, also auch von Immobilenvermögen, auszunutzen, ohne überhaupt über solche Vermögensgegenstände zu verfügen bzw. diese erst erwerben zu müssen. Auch wenn mittelbare Schenkungen von Betriebsvermögen genauso möglich sind, erfolgt die Darstellung der mittelbaren Schenkung im Zusammenhang mit der Privilegierung von Immobilienvermögen, da gerade die mittelbare Schenkung von Immobilienvermögen ein gängiges Gestaltungsmittel ist.

Eine mittelbare Schenkung liegt vor, wenn der Schenker dem Beschenkten unter der Auflage, davon einen bestimmten Gegenstand, also z.B. ein Haus, zu erwerben, die dafür erforderlichen (finanziellen) Mittel zukommen lässt. Gegenstand der mittelbaren Schenkung ist dann nicht die übertragene Geldsumme, sondern die davon erworbene Immobilie, d.h. die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer knüpft nicht an den Nennwert der übertragenen Geldsumme, sondern an den nach den begünstigenden Bewertungsvorschriften ermittelten Wert der Immobilie an.

Gerade bei einer Unternehmensnachfolge durch vorweggenommene Erbfolge, bei der die unberücksichtigt bleibenden Kinder des Unternehmers durch Abfindungen aus dem Privatvermögen des Unternehmers abgefunden werden sollen, ist die mittelbare Schenkung von Immobilienvermögen eine verbreitete Gestaltungsform. Insbesondere wenn die Kinder des Unternehmers dabei sind, eine Familie zu gründen, kann die mittelbare Schenkung eines Wohnhauses nicht nur aus steuerlichen Gründen eine für alle Seiten vorteilhafte Gestaltung sein.

bb) Bewertung von Betriebsvermögen

Das zum Betrieb eines Einzelunternehmers gehörende Vermögen sowie die Beteiligung an einer Personengesellschaft mitsamt dem dazugehörigen Sonderbetriebsvermögen ist schenkung- und erbschaftsteuerlich privilegiert und daher mit geringerem Steueraufwand übertragbar als Privatvermögen.

Die Privilegierung von Betriebsvermögen fußt auf folgenden Regelungen:

  • Die Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens sind im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit den Buchwerten der Steuerbilanz anzusetzen. Stille Reserven des Unternehmens werden folglich insoweit steuerneutral übertragen.

  • Zu den persönlichen Freibeträgen der Beschenkten kommt ein einmaliger, auf alle Beschenkten aufzuteilender Steuerfreibetrag für das verschenkte Betriebsvermögen i.H.v. 225.000 €.

  • Das die Steuerfreibeträge übersteigende Betriebsvermögen wird nur zu 65 % besteuert.

Die schenkung- und erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen kann nur in Anspruch genommen werden, soweit:

  • ein Einzelunternehmen mitsamt dem dazugehörigen Betriebsvermögen bzw. ein funktional selbständiger Teil eines Einzelunternehmens oder Anteile an einer Personengesellschaft Gegenstand der Schenkung sind (einzelne Gegenstände des Betriebsvermögens können nicht isoliert schenkungsteuerlich privilegiert übertragen werden)

  • und der Beschenkte das Einzelunternehmen oder die Personengesellschaftsanteile nicht innerhalb von fünf Jahren veräußert oder das Einzelunternehmen aufgibt.

cc) Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Anteile an Kapitalgesellschaften gehören zum Privatvermögen. Anders als den Anteilen an Personengesellschaften kommt den Anteilen an Kapitalgesellschaften die schenkung- und erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen nicht zugute.

Grundsätzlich sind Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Schenkungsteuererhebung daher mit ihrem aus dem Börsenkurs oder bei nicht börsennotierten Gesellschaften aus den bei Verkäufen erzielten Entgelten abzuleitenden Verkehrswert anzusetzen.

Nur soweit eine 25 % übersteigende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft verschenkt wird, kommt auch dem Transfer von Kapitalgesellschaftanteilen eine schenkungsteuerliche Privilegierung zugute. Ähnlich der Regelungen für Betriebsvermögen steht dem Beschenkten für diesen Vorgang dann ein möglicherweise zusätzlicher Steuerfreibetrag von 225.000 € zur Verfügung. Auch ist der die Steuerfreibeträge überschreitende Wert der Kapitalgesellschaftsbeteiligung nur zu 65 % für die Erhebung der Schenkungsteuer heranzuziehen.

Allerdings ist auch bei der Schenkung von 25 % übersteigenden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften der Verkehrswert der Beteiligung zugrunde zu legen. Anders als bei Betriebsvermögen und Personengesellschaftsanteilen wird folglich nicht auf die oftmals erheblich vorteilhafteren Buchwerte zurückgegriffen.

dd) An die Person des Begünstigten anknüpfende Steuerfreibeträge

Zusätzlich zu den an den Schenkungsgegenstand anknüpfenden Freibeträgen (für Betriebsvermögen und 25 % übersteigende Anteile an Kapitalgesellschaften) kommt u.U. ein an das persönliche Verhältnis des Beschenkten zum Schenker anknüpfender Steuerfreibetrag.

Die wichtigsten persönlichen Steuerfreibeträge sind:

  • 307.000 € für Schenkungen unter Ehegatten

  • 205.000 € für Schenkungen eines Elternteils an seine Kinder

  • 52.000 € für Schenkungen der Kinder an ihre Eltern und ihre Großeltern sowie der Großeltern an ihre Enkel

Ein Mittel, um diese persönlichen Steuerfreibeträge optimal auszunutzen, sind die sog. Kettenschenkungen. Will z.B. der Vater dem Sohn ein Vermögen im Gesamtwert von 410.000 € übertragen, könnte er ihm 205.000 € direkt zuwenden und die anderen 205.000 € zunächst an die Ehefrau verschenken, die diese dann wiederum an das gemeinsamen Kind weiterverschenkt.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die vermittelnden Schenkungen und damit die ganze Gestaltung nur dann steuerlich anerkannt wird, wenn es im Ermessen des zunächst Beschenkten liegt, ob er die ihm zugewendeten Vermögensgegenstände weiterverschenkt. Insbesondere wenn von Anfang an rechtlich verbindlich vereinbart wurde, dass der zunächst Beschenkte die zugewendeten Vermögensgegenstände auf eine Dritte Person zu übertragen hat, bleibt die vermittelnde Schenkung für Belange der Schenkungsteuer unberücksichtigt und es wird mit entsprechend negativen steuerlichen Folgen von einer direkten Schenkung ausgegangen.

ee) Mehrfache Ausnutzung von Steuerfreibeträgen

Alle hier erwähnten Steuerfreibeträge, d.h. sowohl die an den Gegenstand der Zuwendung (Betriebsvermögen, Kapitalgesellschaftsbeteiligung) als auch die an den Empfänger anknüpfenden Freibeträge, stehen nicht für jeden Schenkungsvorgang von neuem in vollem Umfang zur Verfügung.

Für die einen Erwerb von Betriebsvermögen und den Erwerb einer 25 % übersteigenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bis zur Höhe von 225.000 € von der Schenkungsteuer ausnehmende Befreiung gilt, dass sie lediglich für einen einzelnen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang in Anspruch genommen werden kann. Dabei gilt die durch einen einheitlichen Vorgang erfolgte Zuwendung an mehrere Empfänger als ein einzelner schenkungsteuerlicher Vorgang (der Schenker hat dann festzulegen, wie der Freibetrag auf die Beschenkten zu verteilen ist). Wird der Freibetrag durch diesen Vorgang nicht in vollem Umfang ausgenutzt, verfällt der überschießende Teil und steht für einen erneuten Schenkungsvorgang desselben Schenkers nicht mehr zur Verfügung. Es ist daher bei der Durchführung einer vorweggenommenen Erbfolge von vornherein genau zu erörtern, in welchem Umfang Betriebsvermögen übertragen werden soll.

Erst zehn Jahre nach Inanspruchnahme des Freibetrages steht dieser für einen weiteren schenkungsteuerpflichtigen Vorgang des gleichen Schenkers wieder zur Verfügung.

Anders als der Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften privilegierende Steuerfreibetrag verfallen die an die Person des Empfängers anknüpfenden Steuerfreibeträge nicht, soweit sie bei einem schenkungsteuerpflichtigen Vorgang nicht ausgeschöpft werden. Vielmehr werden die aus verschiedenen schenkungsteuerpflichtigen Vorgängen resultierenden Zuwendungen addiert, bis der Steuerfreibetrag voll ausgeschöpft ist. Dabei werden jedoch nur Zuwendungen berücksichtigt, die innerhalb von 10 Jahren vor der schenkungsteuerlich zu beurteilenden Zuwendung getätigt worden sind.

D.h. auch die an die Person des Beschenkten anknüpfenden Steuerbefreiungen stehen nach Ablauf von 10 Jahren wieder zur Verfügung.

Folglich ist es möglich, die Freibeträge durch eine frühzeitig durchgeführte vorweggenommene Erbfolge, d.h. soweit zwischen vorweggenommener Erbfolge und dem Erbfall mindestens 10 Jahre liegen, mehrfach in Anspruch zu nehmen und die Steuerlast dadurch entsprechend zu minimieren.

e) Bemessungsgrundlage bei gemischten Schenkungen

Bei gemischten Schenkungen gestaltet sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer schwieriger. Aufgrund der vom Beschenkten erbrachten Gegenleistung entspricht die bei ihm eingetretene schenkungsteuerpflichtige Bereicherung nicht einfach dem Gesamtwert der ihm zugewendeten Vermögensgegenstände. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschenkte im Zusammenhang mit der gemischten Schenkung durch die von ihm erbrachte Gegenleistung auch Vermögenseinbußen hinnehmen musste. Genauso ist aber zu berücksichtigen, dass er die erhaltenen Vermögensgegenstände nicht zu den gleichen Konditionen wie ein beliebiger Dritter, sondern erheblich günstiger erhalten hat.

Soweit es sich bei dem übertragenen Vermögen um mit dem Verkehrswert (dem realen Wert) anzusetzende Vermögensgegenstände handelt (d.h. weder Immobilienvermögen noch Betriebsvermögen oder eine 25 % übersteigende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft), lässt sich die schenkungsteuerpflichtige Bereicherung noch relativ simpel errechnen, indem der Wert der Gegenleistung von dem Wert des übertragenen Vermögens subtrahiert wird. Die Differenz abzüglich einschlägiger Steuerfreibeträge bildet dann die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer.

Schwieriger wird die Ermittlung der Bemessungsgrundlage jedoch, wenn das übertragene Vermögen schenkungsteuerlich nicht mit dem Verkehrswert anzusetzen ist, also z.B. ein Einzelunternehmen gegen die Zahlung einer Abfindung von einem Unternehmer auf seinen Nachfolger übertragen wird. Würde in einem solchen Fall der Nennwert der Gegenleistung von dem nach schenkungsteuerlichen Bewertungsmaßstäben ermittelten und daher unter dem Verkehrswert liegenden Wert des Unternehmens (d.h. vor allem Ansetzung zu Buchwerten und 35 % pauschaler Bewertungsabschlag) abgezogen, käme es bei der Erhebung der Schenkungsteuer zu einer Verfälschung des Verhältnisses zwischen dem entgeltlichen und dem unentgeltlichen Teil der gemischten Schenkung.

Es ist daher der Verkehrswert des Unternehmens (Berücksichtigung stiller Reserven, kein Bewertungsabschlag von 35 %) mit dem Verkehrswert der Gegenleistung in Verhältnis zu setzten. Leistet z.B. der Nachfolger für die Übertragung eines Unternehmens mit einem Verkehrswert von 100.000 € eine Zahlung von 20.000 € an den Unternehmer, handelt es sich zu 20 % um eine entgeltliche Übertragung und zu 80 % um eine unentgeltliche.

Der Schenkungsteuer unterliegt nur der unentgeltliche Teil der Unternehmensübertragung, also 80 %. Folglich ist der Steuerwert des Unternehmens für Zwecke der Schenkungsteuer zu errechnen (Buchwerte und 35 % Bewertungsabschlag) und davon 20 % abzuziehen. Diese Summe bildet dann (abzüglich einschlägiger Steuerfreibeträge) die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer.

In dem Beispiel würde folglich (ohne Berücksichtigung, dass der Buchwert regelmäßig unter dem Verkehrswert eines Unternehmens liegt)
100.000 € (Verkehrswert) 
abzüglich 35.000 € (35 % Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen)
gleich 65.000 €
minus 20 % (entgeltlicher Teil der Übertragung)
gleich 52.000 € zur Erbschaftssteuer herangezogen.

Ohne die Aufspaltung in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil würde die Unternehmensübertragung mit
65.000 € (verkehrswert abzüglich Bewertungsabschlag)
minus 20.000 € (Gegenleistung)
gleich 45.000 € zur Erbschaftsteuer herangezogen.

Eine zusätzliche Schwierigkeit bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage entsteht, wenn die Gegenleistung nicht aus einer oder mehreren in ihrer Summe bezifferbaren Beträgen besteht (einmalige Zahlung, Ratenzahlung), sondern aus in regelmäßigen Abständen auf unbestimmte Zeit zu erbringenden wiederkehrenden Zahlungen (Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen, Gegenleistungsrenten). Solche Gegenleistungen sind dann mit dem sog. Kapitalwert zu veranschlagen und damit zu dem Verkehrswert des erhaltenen Vermögens in Verhältnis zu setzen.

Der Kapitalwert dieser auf unbestimmte Zeit zu erbringenden Leistungen errechnet sich durch Multiplikation der in der Summe innerhalb eines Jahres zu erbringenden Leistungen mit einem von Alter und Geschlecht abhängigen und damit auf die durchschnittliche Lebenserwartung rekurrierenden Faktor.

f) Bemessungsgrundlage bei Schenkungen unter Nutzungs- oder Duldungsauflage

Eine ähnliche Problematik wie bei der gemischten Schenkung stellt sich bei mit Nutzungs- oder Duldungsauflagen verbundenen Schenkungen. Auch hier steht dem erhaltenen Vermögensvorteil ein Vermögensnachteil entgegen.

Anders als bei der gemischten Schenkung ist die Zuwendung jedoch nicht in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuspalten, sondern die Auflage ist mit ihrem Verkehrswert, bzw. bei wiederkehrenden Leistungen mit ihrem Kapitalwert, von dem Steuerwert des zugewendeten Vermögens abzuziehen. Insoweit kommt einer Auflage in größerem Umfang eine steuermindernde Wirkung zu als der Gegenleistung im Rahmen der gemischten Schenkung.

Die unterschiedliche steuerliche Berücksichtigung von Gegenleistungen und Auflagen ist damit zu begründen, dass Auflagen den Wert des zugewendeten Vermögens von vornherein mindern, während eine noch zu erbringende Gegenleistung nicht den Wert der Zuwendung betrifft, sondern als Vermögensminderung beim Zuwendungsempfänger lediglich dessen Bereicherung mindert.

g) Steuerklassen und Steuersätze

Auf die nach dem beschriebenen Schema ermittelte schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage ist der jeweils einschlägige Steuersatz anzuwenden.

Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse des Beschenkten (die wiederum vom persönlichen Verhältnis des Beschenkten zum Schenker abhängig ist) sowie der Höhe der Bemessungsgrundlage.

In der Steuerklasse I, die z.B. auf den Ehegatten und die Kinder des Beschenkten anzuwenden ist, bewegen sich die Steuersätze in Abhängigkeit von dem in der Bemessungsgrundlage ermittelten schenkungsteuerpflichtigen Erwerb zwischen 7 % und 30 %.

Im Zusammenhang mit den anzuwenden Steuersätzen gilt es noch zu erwähnen, dass, wie schon zu den persönlichen Steuerfreibeträgen erläutert, die schenkungsteuerpflichtigen Vorgänge nicht isoliert betrachtet werden, sondern bei dem jeweils zu beurteilenden schenkungsteuerpflichtigen Vorgang alle anderen innerhalb von 10 Jahren vor diesem Vorgang liegenden schenkungsteuerlichen Vorgänge in die Betrachtung mit einbezogen werden.

Folglich lassen sich durch die Aufspaltung einer Schenkung auf mehrere das verschenkte Vermögen sukzessive übertragende Einzelschenkungen keine Progressionsgewinne erzielen.

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