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vorweggenommene Erbfolge - Teil 3

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 News Zivilrechtliche Grundlagen der vorweggenommenen Erbfolge

a) Zivilrechtliche Einordnung

Den Vorgängen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist gemein, dass wesentliche Vermögensteile des seine Nachfolge planenden Unternehmers zu dessen Lebzeiten direkt oder indirekt auf die von ihm vorgesehenen Nachfolger übertragen werden. Auch die Übertragung von Gegenständen des Privatvermögens auf bei der Unternehmensnachfolge unberücksichtigt gebliebenen Personen, evtl. verbunden mit einem Pflichtteilsverzicht dieser Erben, ist der vorweggenommenen Erbfolge zuzuordnen.

Die zivilrechtlichen Gestaltungen, die diese Vermögensübertragungen bewirken, sind vielschichtig und können daher hier nicht mit Anspruch auf absolute Vollständigkeit dargestellt werden. Jedoch werden im Folgenden die wichtigsten Varianten für die Vermögensübertragungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge und die damit in Zusammenhang stehenden Gestaltungsmöglichkeiten kurz dargestellt, bevor auf die Möglichkeiten der Absicherung für den frühzeitig aus seinem Unternehmen ausscheidenden Unternehmer näher eingegangen wird.

aa) Schenkung

In den meisten Fällen der vorweggenommenen Erbfolge liegt zivilrechtlich eine Schenkung des Unternehmers an die von ihm auserkorenen Nachfolger vor. Welche Vermögensgegenstände durch Schenkungen übertragen werden, wenn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein Unternehmen oder Teile eines Unternehmens übertragen werden sollen, hängt stark von der Rechtsform der unternehmenstragenden Gesellschaft ab. So werden z.B. bei einem Einzelunternehmen Gegenstände des Betriebsvermögens Gegenstand der Schenkung sein, während bei einer GmbH Gesellschaftsanteile Gegenstand der Schenkung sein werden. Diese Differenzierung ergibt sich wiederum daraus, dass anders als bei einem Einzelunternehmen, wo der Unternehmer selber Eigentümer der Betriebsmittel ist, das Betriebsvermögen der GmbH als sog. juristischer Person zugeordnet ist.

Eine Schenkung liegt immer dann vor, wenn die Vermögensübertragung unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung, erfolgen soll.

Der gemeinhin als Schenkung bezeichnete Vorgang umfasst zivilrechtlich eigentlich zwei Rechtsgeschäfte: das Schenkungsversprechen und die Verfügung über den oder die auf den Nachfolger zu übertragenden Vermögensgegenstände. Auch wenn beide Rechtsgeschäfte in vielen Fällen simultan abgeschlossen werden und diese Differenzierung dem gemeinen Sprachgebrauch daher fremd ist, hat sie eine gewisse Relevanz, da das Recht in vielen Fällen an die Wirksamkeit dieser Geschäfte unterschiedliche Voraussetzungen in formeller Hinsicht stellt, also z.B. die Schriftform vorschreibt, und auch die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit davon abhängen, ob nur das Schenkungsversprechen oder auch die Verfügung unwirksam sind.

Das Schenkungsversprechen ist eigentlich nur wirksam, wenn es notariell beurkundet wurde. Die aus der fehlenden Beurkundung resultierende Unwirksamkeit wird jedoch nachträglich geheilt, wenn der Schenker wirksam über den verschenkten Vermögensgegenstand verfügt hat, also das zweite Rechtsgeschäft wirksam ist. Da es in vielen Fällen an der notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens fehlen wird, hängt die Wirksamkeit der Schenkungsvorgänge oftmals davon ab, ob das Verfügungsgeschäft in der erforderlichen Form geschlossen wurde.

Welche Formerfordernisse für die Verfügungsgeschäfte im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eingehalten werden müssen, hängt davon ab, welche Vermögensgegenstände im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden sollen. So ist z.B. die Übertragung einer Werkbank durch mündlichen Vertrag möglich, während es für die Übertragung eines Grundstücks im Regelfall einer Einigung vor dem Notar sowie einer Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch bedarf.

Bei der Übertragung eines Unternehmens bzw. einer Beteiligung an einer Personengesellschaft an einen Minderjährigen ist zu beachten, dass eine solche der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.

Ist mangels Einhaltung der Formvorschriften sowohl das Schenkungsversprechen als auch das Verfügungsgeschäft unwirksam, bleibt der verschenkte Vermögensgegenstand weiterhin dem Schenker zugeordnet und fällt im Erbfall in den Nachlass. Die vom Unternehmer geplante und vermeintlich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge schon ins Werk gesetzte Nachfolgeregelung wird dann auf einen Schlag hinfällig, selbst dann, wenn der ins Auge gefasste Nachfolger eines im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragenden Unternehmens dieses schon über Jahre hinweg geleitet hatte. Um solche nicht einkalkulierten Entwicklungen zu vermeiden, sollte gegebenenfalls externer Rat eingeholt werden.

bb) Pflichtteilsverzicht

Sind Schenkungsversprechen und anschließende Verfügung wirksam zustande gekommen, ist jedoch noch nicht sichergestellt, dass die so herbeigeführte vorweggenommene Erbfolge über den Tod des Schenkers hinaus Bestand hat. Wie schon angedeutet, haben die erbrechtlichen Regelungen über das Pflichtteilsrecht, wonach bestimmten nahen Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass vermittelt wird, auch Auswirkungen auf Schenkungsvorgänge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Zwar muss sich der Pflichtteilsberechtigte im Erbfall zunächst an die Erben wenden, um so seine Pflichtteilsansprüche aus dem Nachlass zu befriedigen, was ja keine Auswirkungen auf die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragende Gegenstände hätte. Die Erben können jedoch die Befriedigung des Pflichtteilberechtigten verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht, um eigene Pflichtteilsansprüche der Erben abzudecken. In dieser Situation, in der der Pflichtteilsberechtigte sonst unberücksichtigt bliebe, hat dieser die Möglichkeit, von dem im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Beschenkten die Herausgabe der übertragenden Vermögensgegenstände zu verlangen, soweit die Schenkung nicht mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall zurückliegt. Aufgrund dieser Problematik sind mögliche Pflichtteilsansprüche schon im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge in die Planungen mit einzubeziehen.

Um der Gefahr zu begegnen, dass die durch Erbfolge oder vorweggenommene Erfolge getroffene Unternehmensnachfolgeregelung durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen konterkariert wird, bieten sich Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen mit denjenigen Pflichtteilsberechtigten an, die bei der Unternehmensnachfolge nicht berücksichtigt werden sollen. Durch eine solche Vereinbarung verliert der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch, so dass dieser bei der Planung der Unternehmensnachfolge nicht mehr in die Erwägungen einbezogen werden muss.

Jedoch wird der bei der Unternehmensnachfolgeplanung Übergangene nicht ohne weiteres auf seinen Pflichtteil verzichten. Selbst dann, wenn dies der Fall sein sollte, kann es für den Unternehmer im Sinne der Aufrechterhaltung eines guten persönlichen Verhältnisses zu dem Übergangenen sinnvoll sein, diesen für den Pflichtteilsverzicht eine Kompensation zukommen zu lassen, indem er ihm Gegenstände aus seinem Privatvermögen überträgt. Eine solche Kompensation ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Unternehmer diese aus seinem Privatvermögen erbringen kann oder sein Unternehmen mit ausreichender Liquidität ausgestattet ist, um entsprechende Entnahmen ohne größere Probleme überstehen zu können.

Ist eine entsprechende Kompensation für den Pflichtteilsberechtigten nicht möglich, bietet sich unter Umständen eine Regelung an, die den Pflichtteilsberechtigten bei der Unternehmensnachfolge nicht völlig übergeht, sondern die für diesen eine Form der Unternehmensbeteiligung beinhaltet, bei der der Pflichtteilsberechtigte zwar am Gewinn partizipiert, aber nur begrenzt Einfluss auf die Geschäftsführung hat.

cc) Anrechnung auf den Pflichtteil

Neben der Pflichtteilsberechtigung der bei der Unternehmensnachfolgeregelung übergangenen Erben gilt es auch, die Pflichtteilsberechtigung der bei der Unternehmensnachfolge durch vorweggenommene Erbfolge berücksichtigten Erben im Blick zu haben. Denn wird das Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung auf die vom Unternehmer vorgesehenen Nachfolger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf die Pflichtteilsberechtigung der Unternehmensnachfolger im Erbfall. D.h. auch wenn sich der Erblasser dazu entscheidet, seine Nachfolger im Unternehmen von der Erbfolge in das dem Unternehmer verbleibenden Privatvermögen auszuschließen, mindert die Übertragung von möglicherweise erheblichem unternehmerischen Vermögen durch Schenkung nicht die bei besonders naher Verwandtschaft zum Erblasser bestehende Pflichtteilsberechtigung der Nachfolger.

Gerade wenn der Unternehmer andere nahe Angehörige bei der Unternehmensnachfolge übergehen musste, kann es in seinem Sinne sein, das gesamte ihm verbliebene Privatvermögen an diese Angehörigen zu vererben. Außerdem kann es im Interesse des Unternehmers sein, der ja durch die vorweggenommene Übertragung seines Unternehmens auf seine Nachfolger in erheblichem Umfang Einflussnahmemöglichkeiten aus der Hand gegeben hat, sich mit der Entscheidung darüber, wem nach seinem Tod das ihm verbliebene Privatvermögen zukommen soll, einen gewissen Einfluss auf seine Nachfolger zu bewahren.

Eine denkbare Möglichkeit, um dies zu erreichen, wäre ähnlich dem Verfahren bei den von der Unternehmensnachfolge ausgeschlossenen Pflichtteilsberechtigten die Übertragung des Unternehmens bei einem pflichtteilsberechtigten Nachfolger von einem Pflichtteilsverzicht abhängig zu machen.

Üblich ist aber eine andere Gestaltung: nämlich die Vereinbarung zwischen Unternehmer und seinen Nachfolgern, dass die Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Pflichtteil angerechnet werden sollen. Eine solche Regelung ermöglicht es dem Unternehmer, eine gleichmäßige Aufteilung seines Vermögens herbeizuführen, ohne sich schon im Moment der vorweggenommenen Erbfolge genaue Vorstellungen über den exakten Wert seines Unternehmens im Verhältnis zu seinem sonstigen Vermögen machen zu müssen. Vor dem Hintergrund, dass einer Verzichtsvereinbarung der Wert des nicht vorweg übertragenen sonstigen Vermögens im Moment des Erbfalls, also gezwungener Maßen ein prognostizierter Wert zu Grunde zu legen ist, erscheint eine Anrechnungsregelung als das flexiblere Instrument. Insbesondere die verzichtenden Erben, die noch weniger als der Unternehmer beurteilen können, inwieweit der vereinbarte Pflichtteilsverzicht einen angemessenen Ausgleich für die Übertragung des Unternehmens darstellt, werden eine Anrechnungsvereinbarung präferieren.

dd) Gemischte Schenkung

Überträgt der seine Nachfolge regelnde Unternehmer sein Unternehmen im Austausch für eine Gegenleistung seines Nachfolgers, so liegt eine Schenkung im eigentlichen Sinne nicht vor. Soweit der Wert der Gegenleistung erheblich hinter dem Wert des Unternehmens zurückbleibt und der Wille von Unternehmer und Nachfolger dahingehend auszulegen ist, dass eine unentgeltliche Zuwendung der Wertdifferenz gewollt ist, liegt jedoch eine gemischte Schenkung vor. Dabei handelt es sich um eine Mischung zwischen Kauf- bzw. Tauschvertrag und einem Schenkungsvertrag.

Eine solche Gestaltung unterliegt zum Teil anderen Vorschriften als eine Schenkung im eigentlichen Sinne. Dies gilt es zu berücksichtigen, wenn Vermögensgegenstände im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge entgeltlich übertragen werden.

Andererseits gilt vieles für die gemischte Schenkung wie für die Schenkung gleichermaßen. So besteht z.B. auch bei gemischten Schenkungen die Gefahr, dass die so herbeigeführte Vermögensverteilung mit dem Erbfall aufgrund von Pflichtteilsansprüchen nicht mehr aufrechterhalten bleibt. Vereinbarungen über Pflichtteilsverzicht und Anrechnung auf den Pflichtteil sind hier also auch anzudenken.

Im Vorgriff auf die Ausführungen zu den steuerlichen Folgen der vorweggenommenen Erbfolge ist außerdem zu beachten, dass sich der Anfall von Schenkungsteuer im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge nicht dadurch verhindern lässt, dass für die Übertragung der Vermögensgegenstände ein geringes Entgelt verlangt wird (für das dann u.U. Ertragsteuern zu zahlen sind), diese also durch gemischte Schenkungen übertragen werden.

Die Besteuerung von gemischten Schenkungen und Schenkungen im eigentlichen Sinne unterscheidet sich ausschließlich dadurch, dass nicht das gesamte durch vorweggenommene Erbfolge übertragene Vermögen für die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer herangezogen wird. Letztlich wird die gemischte Schenkung für steuerliche Belange in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten, wobei für den entgeltlichen Teil u.U. Ertragsteuern anfallen, während für den unentgeltlichen Teil Schenkungsteuer zu entrichten ist.

ee) Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage

Der Unternehmer kann die Schenkung mit einer Nutzungs- oder Duldungsauflage verbinden, indem er z.B. seinem Nachfolger aufgibt, ihm an einem verschenkten Haus ein Wohnrecht einzuräumen (sog. Wohnrechtsvorbehalt).

Die Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage unterscheidet sich von der gemischten Schenkung dadurch, dass die von dem Beschenkten zu erbringenden Leistung aus oder mit den verschenkten Vermögensgegenständen zu erbringen ist. Es liegt insoweit keine Gegenleistung, sondern vielmehr eine von Anfang an im Umfang eingeschränkte Schenkung vor.

Daraus resultiert insbesondere eine unterschiedliche Besteuerung von Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage und gemischter Schenkung. Bei der Schenkung unter Auflage wird nur der um den Wert der als Auflage zu erbringenden Leistung geschmälerte Wert der zugewandten Vermögensgegenstände als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer herangezogen. Eine Aufteilung in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil wie bei der gemischten Schenkung findet nicht statt.

ff) Mittelbare Schenkung

Bei einer mittelbaren Schenkung überträgt der Schenker dem Beschenkten nicht den Schenkungsgegenstand, sondern die Mittel, um diesen zu erwerben. Es handelt sich also z.B. um eine mittelbare Schenkung einer Immobilie, wenn der Schenker dem Beschenkten die 200.000 € überträgt, damit dieser davon eine bestimmte Immobilie erwerben kann.

Vorteilhaft ist eine solche Gestaltung vor allem aus schenkungsteuerlichen Gründen. Denn die Bemessung der Schenkungsteuer beruht auf dem schenkungsteuerlichen Wert des Gegenstandes der Schenkung, nicht der dafür übertragenen Mittel. Auf diese Weise lässt sich die im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für bestimmte Vermögensgegenstände angelegte Privilegierung (Betriebsvermögen, Kapitalvermögen, Immobilien) ausnutzen, ohne dass der Schenker über Vermögensgegenstände dieser Art verfügt.

gg) Unbenannte Zuwendungen

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Zuwendungen unter Ehegatten auch dann, wenn eine konkrete Gegenleistung nicht vereinbart worden ist, regelmäßig nicht als unentgeltlich und damit nicht als Schenkungen zu qualifizieren sind, sondern im Zweifel der Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollen.

Hintergrund dieser Rechtsprechung ist vor allem, dass Schenkungen bei dem sich im gesetzlichen Regelfall an die Auflösung der Ehe anschließenden Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten keine Berücksichtigung finden. Durch die Anerkennung der unbenannten Zuwendungen wurden die Folgen dieser Regelung begrenzt und ein umfassender Zugewinnausgleich sichergestellt.

Abgesehen davon sind diese unbenannten Zuwendungen jedoch in vielerlei Hinsicht wie Schenkungen zu behandeln. Insbesondere sind sie unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung steuerlich als Schenkung zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu erwähnen, dass das Gesetz die schenkungsweise Übertragung einer selbst genutzten Eigentumswohnung oder eines Hauses von dem einen auf den anderen Ehegatten von der Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht ausnimmt.

hh) Gründung oder Umwandlung von Familiengesellschaften

Eine mögliche Gestaltungsform der vorweggenommenen Erbfolge, bei der das Vermögen des Unternehmers nur indirekt auf die von ihm ausgesuchten Nachfolger übertragen wird, ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft, in die der Unternehmer sein Unternehmen einbringt und anschließend Anteile an dieser Gesellschaft an seine Nachfolger verschenkt.

Ähnliche Ergebnisse ließen sich auch mit der Einbringung des Unternehmens in eine mit den Nachfolgern gegründete Personengesellschaft erreichen. Auch die Gründung einer Familienstiftung wäre denkbar.

Welche Alternative zu bevorzugen ist, hängt stark von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Die spezifischen Vor- und Nachteile der einzelnen Unternehmensformen werden in den folgenden Menüpunkten näher dargestellt.

b) Absicherung des ausscheidenden Unternehmers

Überträgt der Unternehmer im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sein Unternehmen bzw. seine Unternehmensbeteiligung und damit wesentliche Teile seines Vermögens auf seine Nachfolger, verliert er dadurch grundsätzlich jeglichen Einfluss auf die Entwicklung seiner Unternehmung sowie eine wichtige Einnahmequelle.

Für beide Problembereiche bestehen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Gestaltungsmöglichkeiten, um die für den Unternehmer negativen Konsequenzen zu minimieren.

aa) Finanzielle Absicherung des Unternehmers

Überträgt der Unternehmer sein Unternehmen oder wichtige Teile seines Privatvermögens auf seine Nachfolger, entledigt er sich damit ohne entsprechende Vorsorgemaßnahmen u.U. in erheblichem Umfang der Grundlagen seiner Lebensführung und macht sich dadurch von seinen Nachfolgern finanziell abhängig. Gerade wenn der Unternehmer seine laufenden Kosten im Wesentlichen durch Gewinnentnahmen aus dem Unternehmen bestreitet oder der Unternehmer das von ihm genutzte Wohnhaus zusammen mit dem Unternehmen auf seine Nachfolger übertragen hat (etwa weil es auf dem Betriebsgrundstück steht), birgt eine vorweggenommene Erbfolge ohne entsprechende Absicherung für den Unternehmer ein erhebliches Gefahrenpotential.

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge hat der Unternehmer unter anderem folgende Gestaltungsmöglichkeiten, um sich gegen den Verlust der Grundlagen seiner privaten Lebensführung abzusichern:

  • Er kann von seinen Nachfolgern für die Übertragung des Unternehmens ein Entgelt verlangen (sog. Abstandszahlungen). Soweit das Entgelt unter dem Verkehrswert des Unternehmens bleibt, handelt es sich bei dieser Gestaltung um eine gemischte Schenkung. Um seine Nachfolger nicht zur Kreditaufnahme oder schädlichen Entnahmen aus dem übertragenen Unternehmen zu zwingen, bietet sich die Vereinbarung von über einen bestimmten Zeitraum verteilten Ratenzahlungen an.

  • Der Unternehmer verbindet die unentgeltliche Übertragung des Unternehmens mit einer Nutzungs- oder Duldungsauflage. Der Inhalt dieser Auflage ist den konkreten Bedürfnissen des scheidenden Unternehmers anzupassen. Will er z.B. eine verschenkte Immobilie weiterhin bewohnen, kann er sich von seinen Nachfolgern ein lebenslanges Wohnrecht einräumen lassen. Um weiterhin am Gewinn des verschenkten Unternehmens zu partizipieren, bietet es sich an, sich ein Ertragsnießbrauchrecht an dem Unternehmen bestellen zu lassen. Dadurch sichert sich der Unternehmer einen vom Willen seiner Nachfolger unabhängigen Anspruch auf Beteiligung am erwirtschafteten Gewinn.

  • Der Unternehmer bleibt Inhaber des Unternehmens und überträgt lediglich Nießbrauchsrechte an dem Unternehmen auf seine Nachfolger. Soweit den Nachfolgern Vollrechtsnießbrauch eingeräumt wird, hat das eine Aufspaltung der Verwaltungsrechte an dem Unternehmen und bei entsprechender Gestaltung auch eine quotale Aufteilung der Gewinnbezugsrechte zur Folge.

  • Der seine Nachfolge regelnde Einzelunternehmer gründet gemeinsam mit seinen Nachfolgern eine Kapital- oder Personengesellschaft und bringt sein Unternehmen in diese Gesellschaft ein. Betreibt der Unternehmer ohnehin kein Einzelunternehmen, sondern ist alleiniger Gesellschafter oder Mitgesellschafter einer schon existierenden Gesellschaft, überträgt er nur einen Teil der von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteile und nicht seine gesamte Beteiligung unentgeltlich auf seine Nachfolger. Auf diesem Wege erreicht der Unternehmer, dass er seine Beteiligung am Unternehmen nicht völlig verliert und sowohl an Verwaltung als auch am Gewinn des Unternehmens beteiligt bleibt, seine Nachfolger aber eine entsprechende Beteiligung hinzugewinnen. Der Vorteil einer solchen Gestaltung liegt unter anderem darin, dass sich über den Umfang, in dem Gesellschaftsanteile auf die Nachfolger übertragen werden, relativ frei abstufen lässt, wie der Gewinn sowie der Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zwischen ursprünglichem Unternehmer und seinen Nachfolgern aufzuteilen ist.

  • Der Unternehmer vereinbart mit seinen Nachfolgern, dass diese ihm im Gegenzug zur Übertragung des Unternehmens bis zu seinem Lebensende in regelmäßigen Abständen bestimmte Leistungen, d.h. in der Regel Geldzahlungen, zukommen lassen. Je nachdem, wie diese Vereinbarung ausgestaltet ist, kann es sich dabei um sog. Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder eine Gegenleistungsrente handeln. Von der Zuordnung zu einer dieser Gruppen hängen erhebliche Unterschiede bei den im Folgenden noch zu erläuternden steuerlichen Konsequenzen ab, die bei der Ausgestaltung einer solchen Vereinbarung unbedingt zu berücksichtigen sind.

Auch wenn die vorstehend aufgeführten Gestaltungsmöglichkeiten zum Teil große Ähnlichkeiten aufweisen und daher mitunter schwer voneinander abzugrenzen sind, beruhen auf der Zuordnung zu der einen oder zu der anderen Gruppe erhebliche Unterschiede. Besonders die steuerlichen Folgen dieser Gestaltungen sowie der Grad der dem Unternehmer durch die einzelnen Gestaltungen vermittelten finanziellen Sicherheit divergieren erheblich. Gerade weil sich, was den Umfang der dem Unternehmer zu erbringenden Leistungen angeht, durch entsprechende Feinmodifikation innerhalb der gewählten Gestaltungsmöglichkeit gleichwertige Ergebnisse erzielen lassen, ist genau zu erwägen, auf welche Gestaltungsmöglichkeit dabei zurückgegriffen wird.

bb) Rückforderungs- und Widerrufsrechte

Auch bei einer sorgfältig geplanten Unternehmensnachfolge ist es nicht ausgeschlossen, dass unvorgesehen und unerwünschte Entwicklungen eintreten, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden oder dem ausgeschiedenen Unternehmer aus anderen Gründen unerwünscht sind. Insbesondere die persönliche Entwicklung des durch den Unternehmer gewählten Nachfolgers ist ein schwer bestimmbarer und niemals mit absoluter Sicherheit vorhersehbarer Faktor.

Es kann daher für den Unternehmer wünschenswert sein, die Übertragung seines Unternehmens auf seine Nachfolger wieder rückgängig machen zu können.

Soweit er sein Unternehmen durch Schenkung auf den oder die Nachfolger übertragen hat, steht ihm, ohne dass er dies mit seinen Nachfolgern ausdrücklich vereinbaren müsste, in zwei Konstellationen das Recht zu, die Rückübertragung seines Unternehmens fordern zu können.

Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der oder die Nachfolger sich schwerer persönlicher Verfehlungen gegenüber dem ursprünglichen Unternehmer schuldig machen und dieser daraufhin die Schenkung wegen groben Undanks widerruft. Die Messlatte für das Vorliegen einer solchen schweren persönlichen Verfehlung liegt jedoch sehr hoch, so dass für diese Widerrufsmöglichkeit nur ein eng begrenzter Anwendungsbereich bleibt. So wird man einen groben Undank zwar bei einer körperlichen Misshandlung des Schenkers durch seinen Nachfolger bejahen können, ihn jedoch bei einem dem ehemaligen Unternehmer missliebigen Lebenswandel seines Nachfolgers verneinen müssen.

Die andere Konstellation, in der der Unternehmer das von ihm verschenkte Unternehmen zurückfordern kann, liegt vor, wenn der Schenker unverschuldet so verarmt, dass er nicht mehr in Lage ist, seinen standesgemäßen Unterhalt zu bestreiten und die ihm obliegenden Unterhaltspflichten zu erfüllen. Jedoch hat der Nachfolger hier die Möglichkeit, die Rückübertragung des Unternehmens zu verweigern, indem er dem ausgeschiedenen Unternehmer einen diese Kosten abdeckenden Betrag zukommen lässt.

In anderen Konstellationen stehen dem ehemaligen Unternehmer ohne besondere Vereinbarung mit seinen Nachfolgern keine Rückforderungsrechte zu. Um sich weitergehend gegen ihm missliebige Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Unternehmen bzw. seinen Nachfolgern abzusichern, muss der Unternehmer entsprechende Vereinbarungen in den Schenkungsvertrag aufnehmen, wobei eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten existiert. Insbesondere die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung (z.B. kinderloses Versterben des Nachfolgers) oder von Widerrufs- und Rücktrittsrechten ist möglich.

Jedoch ist davor zu warnen, in zu großem Umfang Absicherungsmechanismen in die vorweggenommene Erbfolge einzubauen, also z.B. den Widerruf der Unternehmensübertragung in das Belieben des ausgeschiedenen Unternehmers zu stellen. Schließlich beinhalten solche Gestaltungen ein erhebliches Erpressungspotential und sind daher u.U. Umständen dazu geeignet, Streitigkeiten zwischen dem ausgeschiedenem Unternehmer und seinem Nachfolger noch zu befördern. Auch der mit einer vorweggenommenen Erbfolge verbundene Vorteil, dass sich der Nachfolger zu einem frühen Zeitpunkt mit dem Unternehmen identifiziert und sich mit entsprechendem Elan der Führung des Unternehmens widmet, stellt sich dann nicht oder nur in geringem Maße ein.

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