|
a) Zivilrechtliche Einordnung
Den Vorgängen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist gemein, dass
wesentliche Vermögensteile des seine Nachfolge planenden Unternehmers zu
dessen Lebzeiten direkt oder indirekt auf die von ihm vorgesehenen
Nachfolger übertragen werden. Auch die Übertragung von Gegenständen des
Privatvermögens auf bei der Unternehmensnachfolge unberücksichtigt
gebliebenen Personen, evtl. verbunden mit einem Pflichtteilsverzicht
dieser Erben, ist der vorweggenommenen Erbfolge zuzuordnen.
Die zivilrechtlichen Gestaltungen, die diese Vermögensübertragungen
bewirken, sind vielschichtig und können daher hier nicht mit Anspruch
auf absolute Vollständigkeit dargestellt werden. Jedoch werden im
Folgenden die wichtigsten Varianten für die Vermögensübertragungen im
Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge und die damit in Zusammenhang
stehenden Gestaltungsmöglichkeiten kurz dargestellt, bevor auf die
Möglichkeiten der Absicherung für den frühzeitig aus seinem Unternehmen
ausscheidenden Unternehmer näher eingegangen wird.
aa) Schenkung
In den meisten Fällen der vorweggenommenen Erbfolge liegt zivilrechtlich
eine Schenkung des Unternehmers an die von ihm auserkorenen Nachfolger
vor. Welche Vermögensgegenstände durch Schenkungen übertragen werden,
wenn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein Unternehmen oder Teile
eines Unternehmens übertragen werden sollen, hängt stark von der
Rechtsform der unternehmenstragenden Gesellschaft ab. So werden z.B. bei
einem Einzelunternehmen Gegenstände des Betriebsvermögens Gegenstand der
Schenkung sein, während bei einer GmbH Gesellschaftsanteile Gegenstand
der Schenkung sein werden. Diese Differenzierung ergibt sich wiederum
daraus, dass anders als bei einem Einzelunternehmen, wo der Unternehmer
selber Eigentümer der Betriebsmittel ist, das Betriebsvermögen der GmbH
als sog. juristischer Person zugeordnet ist.
Eine Schenkung liegt immer dann vor, wenn die Vermögensübertragung
unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung, erfolgen soll.
Der gemeinhin als Schenkung bezeichnete Vorgang umfasst zivilrechtlich
eigentlich zwei Rechtsgeschäfte: das Schenkungsversprechen und die
Verfügung über den oder die auf den Nachfolger zu übertragenden
Vermögensgegenstände. Auch wenn beide Rechtsgeschäfte in vielen Fällen
simultan abgeschlossen werden und diese Differenzierung dem gemeinen
Sprachgebrauch daher fremd ist, hat sie eine gewisse Relevanz, da das
Recht in vielen Fällen an die Wirksamkeit dieser Geschäfte
unterschiedliche Voraussetzungen in formeller Hinsicht stellt, also z.B.
die Schriftform vorschreibt, und auch die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit
davon abhängen, ob nur das Schenkungsversprechen oder auch die Verfügung
unwirksam sind.
Das Schenkungsversprechen ist eigentlich nur wirksam, wenn es notariell
beurkundet wurde. Die aus der fehlenden Beurkundung resultierende
Unwirksamkeit wird jedoch nachträglich geheilt, wenn der Schenker
wirksam über den verschenkten Vermögensgegenstand verfügt hat, also das
zweite Rechtsgeschäft wirksam ist. Da es in vielen Fällen an der
notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens fehlen wird, hängt
die Wirksamkeit der Schenkungsvorgänge oftmals davon ab, ob das
Verfügungsgeschäft in der erforderlichen Form geschlossen wurde.
Welche Formerfordernisse für die Verfügungsgeschäfte im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge eingehalten werden müssen, hängt davon ab,
welche Vermögensgegenstände im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
übertragen werden sollen. So ist z.B. die Übertragung einer Werkbank
durch mündlichen Vertrag möglich, während es für die Übertragung eines
Grundstücks im Regelfall einer Einigung vor dem Notar sowie einer
Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch bedarf.
Bei der Übertragung eines Unternehmens bzw. einer Beteiligung an einer
Personengesellschaft an einen Minderjährigen ist zu beachten, dass eine
solche der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
Ist mangels Einhaltung der Formvorschriften sowohl das
Schenkungsversprechen als auch das Verfügungsgeschäft unwirksam, bleibt
der verschenkte Vermögensgegenstand weiterhin dem Schenker zugeordnet
und fällt im Erbfall in den Nachlass. Die vom Unternehmer geplante und
vermeintlich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge schon ins Werk
gesetzte Nachfolgeregelung wird dann auf einen Schlag hinfällig, selbst
dann, wenn der ins Auge gefasste Nachfolger eines im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge zu übertragenden Unternehmens dieses schon
über Jahre hinweg geleitet hatte. Um solche nicht einkalkulierten
Entwicklungen zu vermeiden, sollte gegebenenfalls externer Rat eingeholt
werden.
bb) Pflichtteilsverzicht
Sind Schenkungsversprechen und anschließende Verfügung wirksam zustande
gekommen, ist jedoch noch nicht sichergestellt, dass die so
herbeigeführte vorweggenommene Erbfolge über den Tod des Schenkers
hinaus Bestand hat. Wie schon angedeutet, haben die erbrechtlichen
Regelungen über das Pflichtteilsrecht, wonach bestimmten nahen
Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass
vermittelt wird, auch Auswirkungen auf Schenkungsvorgänge im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge. Zwar muss sich der Pflichtteilsberechtigte im
Erbfall zunächst an die Erben wenden, um so seine Pflichtteilsansprüche
aus dem Nachlass zu befriedigen, was ja keine Auswirkungen auf die im
Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragende Gegenstände hätte. Die
Erben können jedoch die Befriedigung des Pflichtteilberechtigten
verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht, um eigene
Pflichtteilsansprüche der Erben abzudecken. In dieser Situation, in der
der Pflichtteilsberechtigte sonst unberücksichtigt bliebe, hat dieser
die Möglichkeit, von dem im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
Beschenkten die Herausgabe der übertragenden Vermögensgegenstände zu
verlangen, soweit die Schenkung nicht mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall
zurückliegt. Aufgrund dieser Problematik sind mögliche
Pflichtteilsansprüche schon im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge in
die Planungen mit einzubeziehen.
Um der Gefahr zu begegnen, dass die durch Erbfolge oder vorweggenommene
Erfolge getroffene Unternehmensnachfolgeregelung durch die
Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen konterkariert wird, bieten
sich Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen mit denjenigen
Pflichtteilsberechtigten an, die bei der Unternehmensnachfolge nicht
berücksichtigt werden sollen. Durch eine solche Vereinbarung verliert
der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch, so dass dieser
bei der Planung der Unternehmensnachfolge nicht mehr in die Erwägungen
einbezogen werden muss.
Jedoch wird der bei der Unternehmensnachfolgeplanung Übergangene nicht
ohne weiteres auf seinen Pflichtteil verzichten. Selbst dann, wenn dies
der Fall sein sollte, kann es für den Unternehmer im Sinne der
Aufrechterhaltung eines guten persönlichen Verhältnisses zu dem
Übergangenen sinnvoll sein, diesen für den Pflichtteilsverzicht eine
Kompensation zukommen zu lassen, indem er ihm Gegenstände aus seinem
Privatvermögen überträgt. Eine solche Kompensation ist jedoch nur dann
sinnvoll, wenn der Unternehmer diese aus seinem Privatvermögen erbringen
kann oder sein Unternehmen mit ausreichender Liquidität ausgestattet
ist, um entsprechende Entnahmen ohne größere Probleme überstehen zu
können.
Ist eine entsprechende Kompensation für den Pflichtteilsberechtigten
nicht möglich, bietet sich unter Umständen eine Regelung an, die den
Pflichtteilsberechtigten bei der Unternehmensnachfolge nicht völlig
übergeht, sondern die für diesen eine Form der Unternehmensbeteiligung
beinhaltet, bei der der Pflichtteilsberechtigte zwar am Gewinn
partizipiert, aber nur begrenzt Einfluss auf die Geschäftsführung hat.
cc) Anrechnung auf den Pflichtteil
Neben der Pflichtteilsberechtigung der bei der
Unternehmensnachfolgeregelung übergangenen Erben gilt es auch, die
Pflichtteilsberechtigung der bei der Unternehmensnachfolge durch
vorweggenommene Erbfolge berücksichtigten Erben im Blick zu haben. Denn
wird das Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung auf die vom
Unternehmer vorgesehenen Nachfolger im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge übertragen, hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf die
Pflichtteilsberechtigung der Unternehmensnachfolger im Erbfall. D.h.
auch wenn sich der Erblasser dazu entscheidet, seine Nachfolger im
Unternehmen von der Erbfolge in das dem Unternehmer verbleibenden
Privatvermögen auszuschließen, mindert die Übertragung von
möglicherweise erheblichem unternehmerischen Vermögen durch Schenkung
nicht die bei besonders naher Verwandtschaft zum Erblasser bestehende
Pflichtteilsberechtigung der Nachfolger.
Gerade wenn der Unternehmer andere nahe Angehörige bei der
Unternehmensnachfolge übergehen musste, kann es in seinem Sinne sein,
das gesamte ihm verbliebene Privatvermögen an diese Angehörigen zu
vererben. Außerdem kann es im Interesse des Unternehmers sein, der ja
durch die vorweggenommene Übertragung seines Unternehmens auf seine
Nachfolger in erheblichem Umfang Einflussnahmemöglichkeiten aus der Hand
gegeben hat, sich mit der Entscheidung darüber, wem nach seinem Tod das
ihm verbliebene Privatvermögen zukommen soll, einen gewissen Einfluss
auf seine Nachfolger zu bewahren.
Eine denkbare Möglichkeit, um dies zu erreichen, wäre ähnlich dem
Verfahren bei den von der Unternehmensnachfolge ausgeschlossenen
Pflichtteilsberechtigten die Übertragung des Unternehmens bei einem
pflichtteilsberechtigten Nachfolger von einem Pflichtteilsverzicht
abhängig zu machen.
Üblich ist aber eine andere Gestaltung: nämlich die Vereinbarung
zwischen Unternehmer und seinen Nachfolgern, dass die Schenkungen im
Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Pflichtteil angerechnet
werden sollen. Eine solche Regelung ermöglicht es dem Unternehmer, eine
gleichmäßige Aufteilung seines Vermögens herbeizuführen, ohne sich schon
im Moment der vorweggenommenen Erbfolge genaue Vorstellungen über den
exakten Wert seines Unternehmens
im Verhältnis zu seinem sonstigen Vermögen machen
zu müssen. Vor dem Hintergrund, dass einer Verzichtsvereinbarung der
Wert des nicht vorweg übertragenen sonstigen Vermögens im Moment des
Erbfalls, also gezwungener Maßen ein prognostizierter Wert zu Grunde zu
legen ist, erscheint eine Anrechnungsregelung als das flexiblere
Instrument. Insbesondere die verzichtenden Erben, die noch weniger als
der Unternehmer beurteilen können, inwieweit der vereinbarte
Pflichtteilsverzicht einen angemessenen Ausgleich für die Übertragung des
Unternehmens darstellt, werden eine Anrechnungsvereinbarung präferieren.
dd) Gemischte Schenkung
Überträgt der seine Nachfolge regelnde Unternehmer sein Unternehmen im
Austausch für eine Gegenleistung seines Nachfolgers, so liegt eine
Schenkung im eigentlichen Sinne nicht vor. Soweit der Wert der
Gegenleistung erheblich hinter dem Wert des Unternehmens zurückbleibt
und der Wille von Unternehmer und Nachfolger dahingehend auszulegen ist,
dass eine unentgeltliche Zuwendung der Wertdifferenz gewollt ist, liegt
jedoch eine gemischte Schenkung vor. Dabei handelt es sich um eine
Mischung zwischen Kauf- bzw. Tauschvertrag und einem Schenkungsvertrag.
Eine solche Gestaltung unterliegt zum Teil anderen Vorschriften als eine
Schenkung im eigentlichen Sinne. Dies gilt es zu berücksichtigen, wenn
Vermögensgegenstände im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge entgeltlich
übertragen werden.
Andererseits gilt vieles für die gemischte Schenkung wie für die
Schenkung gleichermaßen. So besteht z.B. auch bei gemischten Schenkungen
die Gefahr, dass die so herbeigeführte Vermögensverteilung mit dem
Erbfall aufgrund von Pflichtteilsansprüchen nicht mehr aufrechterhalten
bleibt. Vereinbarungen über Pflichtteilsverzicht und Anrechnung auf den
Pflichtteil sind hier also auch anzudenken.
Im Vorgriff auf die Ausführungen zu den steuerlichen Folgen der
vorweggenommenen Erbfolge ist außerdem zu beachten, dass sich der Anfall
von Schenkungsteuer im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge nicht
dadurch verhindern lässt, dass für die Übertragung der
Vermögensgegenstände ein geringes Entgelt verlangt wird (für das dann
u.U. Ertragsteuern zu zahlen sind), diese also durch gemischte
Schenkungen übertragen werden.
Die Besteuerung von gemischten Schenkungen und Schenkungen im
eigentlichen Sinne unterscheidet sich ausschließlich dadurch, dass nicht
das gesamte durch vorweggenommene Erbfolge übertragene Vermögen für die
Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer herangezogen wird. Letztlich
wird die gemischte Schenkung für steuerliche Belange in einen
entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten, wobei für den
entgeltlichen Teil u.U. Ertragsteuern anfallen, während für den
unentgeltlichen Teil Schenkungsteuer zu entrichten ist.
ee) Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage
Der Unternehmer kann die Schenkung mit einer Nutzungs- oder
Duldungsauflage verbinden, indem er z.B. seinem Nachfolger aufgibt, ihm an einem verschenkten Haus
ein Wohnrecht einzuräumen (sog. Wohnrechtsvorbehalt).
Die Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage unterscheidet sich von der gemischten
Schenkung dadurch, dass die von dem Beschenkten zu erbringenden Leistung
aus oder mit den verschenkten Vermögensgegenständen zu erbringen ist. Es
liegt insoweit keine Gegenleistung, sondern vielmehr eine von Anfang an
im Umfang eingeschränkte Schenkung vor.
Daraus resultiert insbesondere eine unterschiedliche Besteuerung von
Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage und gemischter Schenkung. Bei der Schenkung
unter Auflage wird nur der um den Wert der als Auflage zu erbringenden
Leistung geschmälerte Wert der zugewandten Vermögensgegenstände als
Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer herangezogen. Eine
Aufteilung in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil wie bei
der gemischten Schenkung findet nicht statt.
ff) Mittelbare Schenkung
Bei einer mittelbaren Schenkung überträgt der Schenker dem Beschenkten
nicht den Schenkungsgegenstand, sondern die Mittel, um diesen zu
erwerben. Es handelt sich also z.B. um eine mittelbare Schenkung einer
Immobilie, wenn der Schenker dem Beschenkten die 200.000 € überträgt,
damit dieser davon eine bestimmte Immobilie erwerben kann.
Vorteilhaft ist eine solche Gestaltung vor allem aus
schenkungsteuerlichen Gründen. Denn die Bemessung der Schenkungsteuer
beruht auf dem schenkungsteuerlichen Wert des Gegenstandes der
Schenkung, nicht der dafür übertragenen Mittel. Auf diese Weise lässt
sich die im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für bestimmte
Vermögensgegenstände angelegte Privilegierung (Betriebsvermögen,
Kapitalvermögen, Immobilien) ausnutzen, ohne dass der Schenker über
Vermögensgegenstände dieser Art verfügt.
gg) Unbenannte Zuwendungen
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Zuwendungen unter Ehegatten auch
dann, wenn eine konkrete Gegenleistung nicht vereinbart worden ist,
regelmäßig nicht als unentgeltlich und damit nicht als Schenkungen zu
qualifizieren sind, sondern im Zweifel der Förderung der ehelichen
Lebensgemeinschaft dienen sollen.
Hintergrund dieser Rechtsprechung ist vor allem, dass Schenkungen bei
dem sich im gesetzlichen Regelfall an die Auflösung der Ehe
anschließenden Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten keine
Berücksichtigung finden. Durch die Anerkennung der unbenannten
Zuwendungen wurden die Folgen dieser Regelung begrenzt und ein
umfassender Zugewinnausgleich sichergestellt.
Abgesehen davon sind diese unbenannten Zuwendungen jedoch in vielerlei
Hinsicht wie Schenkungen zu behandeln. Insbesondere sind sie unabhängig
von der zivilrechtlichen Einordnung steuerlich als Schenkung zu
qualifizieren. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu erwähnen, dass
das Gesetz die schenkungsweise Übertragung einer selbst genutzten
Eigentumswohnung oder eines Hauses von dem einen auf den anderen
Ehegatten von der Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht ausnimmt.
hh) Gründung oder Umwandlung von Familiengesellschaften
Eine mögliche Gestaltungsform der vorweggenommenen Erbfolge, bei der das
Vermögen des Unternehmers nur indirekt auf die von ihm ausgesuchten
Nachfolger übertragen wird, ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft,
in die der Unternehmer sein Unternehmen einbringt und anschließend
Anteile an dieser Gesellschaft an seine Nachfolger verschenkt.
Ähnliche Ergebnisse ließen sich auch mit der Einbringung des
Unternehmens in eine mit den Nachfolgern gegründete Personengesellschaft
erreichen. Auch die Gründung einer Familienstiftung wäre denkbar.
Welche Alternative zu bevorzugen ist, hängt stark von den Besonderheiten
des Einzelfalls ab. Die spezifischen Vor- und Nachteile der einzelnen
Unternehmensformen werden in den folgenden Menüpunkten näher
dargestellt.
b) Absicherung des ausscheidenden Unternehmers
Überträgt der Unternehmer im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sein
Unternehmen bzw. seine Unternehmensbeteiligung und damit wesentliche
Teile seines Vermögens auf seine Nachfolger, verliert er dadurch
grundsätzlich jeglichen Einfluss auf die Entwicklung seiner Unternehmung
sowie eine wichtige Einnahmequelle.
Für beide Problembereiche bestehen im Rahmen der vorweggenommenen
Erbfolge Gestaltungsmöglichkeiten, um die für den Unternehmer negativen
Konsequenzen zu minimieren.
aa) Finanzielle Absicherung des Unternehmers
Überträgt der Unternehmer sein Unternehmen oder wichtige Teile seines
Privatvermögens auf seine Nachfolger, entledigt er sich damit ohne
entsprechende Vorsorgemaßnahmen u.U. in erheblichem Umfang der
Grundlagen seiner Lebensführung und macht sich dadurch von seinen
Nachfolgern finanziell abhängig. Gerade wenn der Unternehmer seine
laufenden Kosten im Wesentlichen durch Gewinnentnahmen aus dem
Unternehmen bestreitet oder der Unternehmer das von ihm genutzte
Wohnhaus zusammen mit dem Unternehmen auf seine Nachfolger übertragen
hat (etwa weil es auf dem Betriebsgrundstück steht), birgt eine
vorweggenommene Erbfolge ohne entsprechende Absicherung für den
Unternehmer ein erhebliches Gefahrenpotential.
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge hat der Unternehmer unter
anderem folgende Gestaltungsmöglichkeiten, um sich gegen den Verlust der
Grundlagen seiner privaten Lebensführung abzusichern:
-
Er kann von seinen Nachfolgern für die Übertragung des Unternehmens
ein Entgelt verlangen (sog. Abstandszahlungen). Soweit das Entgelt
unter dem Verkehrswert des Unternehmens bleibt, handelt es sich bei
dieser Gestaltung um eine gemischte Schenkung. Um seine Nachfolger
nicht zur Kreditaufnahme oder schädlichen Entnahmen aus dem
übertragenen Unternehmen zu zwingen, bietet sich die Vereinbarung
von über einen bestimmten Zeitraum verteilten Ratenzahlungen an.
-
Der Unternehmer verbindet die unentgeltliche Übertragung des
Unternehmens mit einer Nutzungs- oder Duldungsauflage. Der Inhalt
dieser Auflage ist den konkreten Bedürfnissen des scheidenden
Unternehmers anzupassen. Will er z.B. eine verschenkte Immobilie
weiterhin bewohnen, kann er sich von seinen Nachfolgern ein
lebenslanges Wohnrecht einräumen lassen. Um weiterhin am Gewinn des
verschenkten Unternehmens zu partizipieren, bietet es sich an, sich
ein Ertragsnießbrauchrecht an dem Unternehmen bestellen zu lassen.
Dadurch sichert sich der Unternehmer einen vom Willen seiner
Nachfolger unabhängigen Anspruch auf Beteiligung am erwirtschafteten
Gewinn.
-
Der Unternehmer bleibt Inhaber des Unternehmens und überträgt
lediglich Nießbrauchsrechte an dem Unternehmen auf seine Nachfolger.
Soweit den Nachfolgern Vollrechtsnießbrauch eingeräumt wird, hat das
eine Aufspaltung der Verwaltungsrechte an dem Unternehmen und bei
entsprechender Gestaltung auch eine quotale Aufteilung der
Gewinnbezugsrechte zur Folge.
-
Der seine Nachfolge regelnde Einzelunternehmer gründet gemeinsam mit
seinen Nachfolgern eine Kapital- oder Personengesellschaft und
bringt sein Unternehmen in diese Gesellschaft ein. Betreibt der
Unternehmer ohnehin kein Einzelunternehmen, sondern ist alleiniger
Gesellschafter oder Mitgesellschafter einer schon existierenden
Gesellschaft, überträgt er nur einen Teil der von ihm gehaltenen
Gesellschaftsanteile und nicht seine gesamte Beteiligung
unentgeltlich auf seine Nachfolger. Auf diesem Wege erreicht der
Unternehmer, dass er seine Beteiligung am Unternehmen nicht völlig
verliert und sowohl an Verwaltung als auch am Gewinn des
Unternehmens beteiligt bleibt, seine Nachfolger aber eine
entsprechende Beteiligung hinzugewinnen. Der Vorteil einer solchen
Gestaltung liegt unter anderem darin, dass sich über den Umfang, in
dem Gesellschaftsanteile auf die Nachfolger übertragen werden,
relativ frei abstufen lässt, wie der Gewinn sowie der Einfluss auf
die Geschäftsführung des Unternehmens zwischen ursprünglichem
Unternehmer und seinen Nachfolgern aufzuteilen ist.
-
Der Unternehmer vereinbart mit seinen Nachfolgern, dass diese ihm im
Gegenzug zur Übertragung des Unternehmens bis zu seinem Lebensende
in regelmäßigen Abständen bestimmte Leistungen, d.h. in der Regel
Geldzahlungen, zukommen lassen. Je nachdem, wie diese Vereinbarung
ausgestaltet ist, kann es sich dabei um sog. Versorgungsleistungen,
Unterhaltsleistungen oder eine Gegenleistungsrente handeln. Von der
Zuordnung zu einer dieser Gruppen hängen erhebliche Unterschiede bei
den im Folgenden noch zu erläuternden steuerlichen Konsequenzen ab,
die bei der Ausgestaltung einer solchen Vereinbarung unbedingt zu
berücksichtigen sind.
Auch wenn die vorstehend aufgeführten Gestaltungsmöglichkeiten zum Teil
große Ähnlichkeiten aufweisen und daher mitunter schwer voneinander
abzugrenzen sind, beruhen auf der Zuordnung zu der einen oder zu der
anderen Gruppe erhebliche Unterschiede. Besonders die steuerlichen
Folgen dieser Gestaltungen sowie der Grad der dem Unternehmer durch die
einzelnen Gestaltungen vermittelten finanziellen Sicherheit divergieren
erheblich. Gerade weil sich, was den Umfang der dem Unternehmer zu
erbringenden Leistungen angeht, durch entsprechende Feinmodifikation
innerhalb der gewählten Gestaltungsmöglichkeit gleichwertige Ergebnisse
erzielen lassen, ist genau zu erwägen, auf welche Gestaltungsmöglichkeit
dabei zurückgegriffen wird.
bb) Rückforderungs- und Widerrufsrechte
Auch bei einer sorgfältig geplanten Unternehmensnachfolge ist es nicht
ausgeschlossen, dass unvorgesehen und unerwünschte Entwicklungen
eintreten, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden oder dem
ausgeschiedenen Unternehmer aus anderen Gründen unerwünscht sind.
Insbesondere die persönliche Entwicklung des durch den Unternehmer
gewählten Nachfolgers ist ein schwer bestimmbarer und niemals mit
absoluter Sicherheit vorhersehbarer Faktor.
Es kann daher für den Unternehmer wünschenswert sein, die Übertragung
seines Unternehmens auf seine Nachfolger wieder rückgängig machen zu
können.
Soweit er sein Unternehmen durch Schenkung auf den oder die Nachfolger
übertragen hat, steht ihm, ohne dass er dies mit seinen Nachfolgern
ausdrücklich vereinbaren müsste, in zwei Konstellationen das Recht zu,
die Rückübertragung seines Unternehmens fordern zu können.
Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der oder die Nachfolger sich
schwerer persönlicher Verfehlungen gegenüber dem ursprünglichen
Unternehmer schuldig machen und dieser daraufhin die Schenkung wegen
groben Undanks widerruft. Die Messlatte für das Vorliegen einer solchen
schweren persönlichen Verfehlung liegt jedoch sehr hoch, so dass für
diese Widerrufsmöglichkeit nur ein eng begrenzter Anwendungsbereich
bleibt. So wird man einen groben Undank zwar bei einer körperlichen
Misshandlung des Schenkers durch seinen Nachfolger bejahen können, ihn
jedoch bei einem dem ehemaligen Unternehmer missliebigen Lebenswandel
seines Nachfolgers verneinen müssen.
Die andere Konstellation, in der der Unternehmer das von ihm verschenkte
Unternehmen zurückfordern kann, liegt vor, wenn der Schenker
unverschuldet so verarmt, dass er nicht mehr in Lage ist, seinen
standesgemäßen Unterhalt zu bestreiten und die ihm obliegenden
Unterhaltspflichten zu erfüllen. Jedoch hat der Nachfolger hier die
Möglichkeit, die Rückübertragung des Unternehmens zu verweigern, indem
er dem ausgeschiedenen Unternehmer einen diese Kosten abdeckenden Betrag
zukommen lässt.
In anderen Konstellationen stehen dem ehemaligen Unternehmer ohne
besondere Vereinbarung mit seinen Nachfolgern keine Rückforderungsrechte
zu. Um sich weitergehend gegen ihm missliebige Entwicklungen im
Zusammenhang mit dem Unternehmen bzw. seinen Nachfolgern abzusichern,
muss der Unternehmer entsprechende Vereinbarungen in den
Schenkungsvertrag aufnehmen, wobei eine Vielzahl von
Gestaltungsmöglichkeiten existiert. Insbesondere die Vereinbarung einer
auflösenden Bedingung (z.B. kinderloses Versterben des Nachfolgers) oder
von Widerrufs- und Rücktrittsrechten ist möglich.
Jedoch ist davor zu warnen, in zu großem Umfang Absicherungsmechanismen
in die vorweggenommene Erbfolge einzubauen, also z.B. den Widerruf der
Unternehmensübertragung in das Belieben des ausgeschiedenen Unternehmers
zu stellen. Schließlich beinhalten solche Gestaltungen ein erhebliches
Erpressungspotential und sind daher u.U. Umständen dazu geeignet,
Streitigkeiten zwischen dem ausgeschiedenem Unternehmer und seinem
Nachfolger noch zu befördern. Auch der mit einer vorweggenommenen
Erbfolge verbundene Vorteil, dass sich der Nachfolger zu einem frühen
Zeitpunkt mit dem Unternehmen identifiziert und sich mit entsprechendem
Elan der Führung des Unternehmens widmet, stellt sich dann nicht oder
nur in geringem Maße ein. |