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Je nachdem, wie die vorweggenommene Erbfolge ausgestaltet ist, kann bei
ihrer Durchführung auch Einkommensteuer anfallen. Dabei ist nicht
auszuschließen, dass die Vermögensübertragung im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge sowohl schenkung-, als auch
einkommensteuerpflichtig ist. Soweit Kapitalgesellschaften beteiligt
sind, kann in bestimmten Konstellationen statt Einkommen- auch
Körperschaftsteuer anfallen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden
jedoch Ausführungen zu körperschaftsteuerlichen Folgen der
vorweggenommenen Erbfolge erst im Zusammenhang mit den spezifischen
Ausführungen zu GmbH und AG gemacht.
Anders als die Schenkungsteuer ist die bei einer Vermögensübertragung im
Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge anfallende Einkommensteuer
regelmäßig nicht vom Empfänger/Beschenkten, sondern vom
Übertragenden/Schenker zu tragen. Die einkommensteuerlichen Folgen der
angestrebten Form der vorweggenommenen Erbfolge sind daher insbesondere
von dem Unternehmer, der in großem Umfang Vermögen auf seine Nachfolger
transferiert und daher über einen entsprechend engeren finanziellen
Handlungsspielraum verfügt, besonders sorgfältig zu bedenken.
Ähnlich wie bei der Erbauseinandersetzung über ein Unternehmen ist auch
die im Rahmen der Unternehmensnachfolge durch vorweggenommene Erbfolge
anfallende Einkommensteuer regelmäßig durch die Aufdeckung und
Besteuerung stiller Reserven, d.h. der Differenz des Buchwertvermögens
des Unternehmens zu dem tatsächlichen Wert (Verkehrswert) des
Unternehmens, bedingt.
Die Tragweite der mit einer Besteuerung von stillen Reserven verbundenen
finanziellen Nachteile wird deutlich, wenn man sich noch einmal
vergegenwärtigt, dass z.B. durch das Unternehmen angemeldeten Patenten
steuerlich zunächst gar kein Wert beigemessen wird, obwohl ein Verkauf
erhebliche Summen einbringen könnte, und Anlagevermögen zum in der Regel mit
dem um planmäßige Abschreibungen verminderten Anschaffungswert anzusetzen
ist, was je nachdem, wie viel Zeit seit der Anschaffung vergangen ist,
zu einer erheblichen Unterschreitung der Verkehrswerte durch die
Buchwerte der Steuerbilanz führen kann. Kommt es nun zu einer Aufdeckung
der stillen Reserven, ist dieser Differenzbetrag auf einen Schlag zu
versteuern, was über die Tatsache hinaus, dass es überhaupt zu einer
Erhöhung bzw. der Entstehung einer Steuerschuld kommt, besonders
problematisch ist, weil:
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die möglicherweise über Jahrzehnte angesammelten stillen Reserven
mit einem Mal in vollem Umfang zu versteuern sind, so dass eine
Deckung der Steuerschuld aus den laufenden mit einem tatsächlichen
Liquiditätszufluss verbundenen Gewinnen regelmäßig nicht möglich
sein wird,
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und die Konzentration der Gewinne auf einen steuerlichen
Veranlagungszeitraum aufgrund des progressiven Steuersatzes der
Einkommensteuer negative Auswirkungen auf die Höhe der entstehenden
Steuerschuld haben kann.
Bei der einkommensteuerlichen Beurteilung einer vorweggenommenen
Erbfolge ist zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen bzw.
teilentgeltlichen Vermögensübertragungen zu unterscheiden.
a) Vorweggenommene Erbfolge durch unentgeltliche Vermögensübertragung
Erfolgt eine Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen
Erbfolge in vollem Umfang unentgeltlich, kann Einkommensteuer nur
anfallen, soweit Betriebsvermögen übertragen wird.
Die unentgeltliche Übertragung von Privatvermögen, d.h. auch die
Übertragung einer Kapitalgesellschaft oder von
Kapitalgesellschaftsanteilen, erfolgt immer einkommensteuerneutral (ist
aber regelmäßig schenkungsteuerpflichtig).
Wird ein Personengesellschaftsanteil unentgeltlich übertragen, fällt
grundsätzlich keine Einkommensteuer an. Nur soweit
Sonderbetriebsvermögen (aufgrund ihrer funktionalen Zugehörigkeit dem
Betrieb steuerrechtlich einer Personengesellschaft zugeordnetes, aber
zivilrechtlich im Eigentum eines Gesellschafters stehende
Vermögensgegenstände) existiert, kann es im Rahmen der unentgeltlichen
Übertragung von Personengesellschaftteilen zur Realisierung von stillen
Reserven und damit zum Anfall von Einkommensteuer kommen.
Vorraussetzung ist, dass das Sonderbetriebsvermögen und die
Personengesellschaftsbeteiligung voneinander isoliert werden, also die
Personengesellschaftbeteiligung ohne das Sonderbetriebsvermögen auf eine
andere Person übertragen wird oder der Unternehmer seine Beteiligung
nicht aufgibt, während er Teile des Sonderbetriebsvermögens überträgt.
Einkommensteuerpflichtiger Gewinn ist dann die Differenz zwischen
Verkehrswert und Buchwert des von der Personengesellschaft getrennten
Sonderbetriebsvermögens.
Wird das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens im Rahmen einer
vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich übertragen, ist danach zu
differenzieren, in welchem Umfang und auf wie viele Personen das
Betriebsvermögen übertragen wird. Zu einer Aufdeckung und Besteuerung
von stillen Reserven kommt es immer dann, wenn das Betriebsvermögen
durch die Übertragung nicht in der Hand einer einzelnen Person bleibt,
sondern dann über verschiedene Personen verteilt ist, und die den
einzelnen Personen zukommende Teile nicht als wirtschaftlich und
funktional eigenständige Teile des Einzelunternehmens (sog.
Teilbetriebe) zu qualifizieren sind. Also immer dann, wenn einzelne
Gegenstände des Betriebsvermögens Gegenstand der Übertragung sind, fällt
Einkommensteuer an.
Danach sind folgende Konstellationen bei der Übertragung von
Betriebsvermögen auf eine einzelne Person zu unterscheiden:
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Wird das gesamte Einzelunternehmen mitsamt dem dazugehörigen
Betriebsvermögen auf eine andere Person übertragen, bleibt dieser
Vorgang einkommensteuerneutral.
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Besteht das Einzelunternehmen aus mehreren Teilbetrieben (funktional
eigenständigen Einheiten) und wird einer davon auf eine andere
Person übertragen, fällt ebenfalls keine Einkommensteuer an.
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Werden Gegenstände des Betriebsvermögens, die in ihrer Gesamtheit
nicht als Teilbetrieb des Unternehmens zu qualifizieren sind,
übertragen, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem
Verkehrswert dieser Vermögensgegenstände zu versteuern.
Steuerschuldner ist der Einzelunternehmer.
Überträgt der Einzelunternehmer das gesamte Vermögen seines
Unternehmens, indem er es auf mehrere Personen verteilt, ist für jeden
der Bedachten isoliert festzustellen, ob die ihm zugewandten
Vermögensgegenstände in ihrer Gesamtheit als funktional eigenständiger
Teil des Einzelunternehmens und damit als Teilbetrieb zu qualifizieren
sind:
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Soweit es sich bei den übertragenen Vermögensgegenständen um einen
Teilbetrieb handelt, bleibt die unentgeltliche Übertragung
einkommensteuerneutral.
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Soweit die dem Einzelnen übertragenen Vermögensgegenstände in ihrer
Gesamtheit nicht als Teilbetrieb des Einzelunternehmens zu
qualifizieren sind, ist die Differenz zwischen Verkehrswert und
Buchwert dieser Gegenstände einkommensteuerpflichtig.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zur der Besteuerung einer
Übertragung von Betriebsvermögen auf mehrere Personen ist jedoch
Folgendes zu beachten: Sie gelten ausschließlich für Vorgänge, bei denen
das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens unmittelbar auf die
Bedachten übertragen wird. Kommt ihnen die Übertragung nur mittelbar
zugute, weil sie Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft
sind, auf welche das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens
transferiert worden ist, liegt aus einkommensteuerlicher Sicht lediglich
ein Vermögenstransfer auf eine Person, nämlich die Gesellschaft, und
nicht auf mehrere Personen (die Gesellschafter des begünstigten
Unternehmens) vor.
b) Vorweggenommene Erbfolge durch entgeltlichen bzw. teilentgeltlichen
Vermögensübertragung
Die Übertragung eines Unternehmens oder anderer Vermögensgegenstände im
Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt oftmals nur unter der
Bedingung, dass der oder die Nachfolger eine Gegenleistung erbringen. Je
nachdem in welchem Verhältnis die Gegenleistung zu dem Verkehrswert der
übertragenen Gegenleistung steht, handelt es sich dabei um eine in
vollem Umfang entgeltliche oder nur um eine teilentgeltliche
Vermögensübertragung.
aa) In vollem Umfang entgeltliche Vermögensübertragungen
Entsprechen sich der Wert der Gegenleistung und der Verkehrswert des
übertragen Vermögens, liegt ein in vollem Umfang entgeltliches Geschäft
vor. Dies gilt selbst dann, wenn die Gegenleistung und das übertragene
Vermögen sich nicht in dieser Weise entsprechen, der sein Vermögen
Übertragene sich aber nicht darüber bewusst war, dass die Gegenleistung
nicht den Wert seiner Leistung erreicht (ist insbesondere bei
geringfügigen Abweichungen anzunehmen).
Bei der Besteuerung von entgeltlichen Vermögensübertragungen ist
zwischen der Übertragung von Privatvermögen und Betriebsvermögen zu
differenzieren.
Wird Privatvermögen entgeltlich übertragen, ist dies grundsätzlich kein
einkommensteuerpflichtiger Vorgang. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist
auch die entgeltliche Übertragung von Privatvermögen
einkommensteuerpflichtig. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge ist dabei
insbesondere die Einkommensteuerpflicht beim Verkauf von 1 %
übersteigenden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu beachten.
Einkommensteuerpflichtiger Gewinn ist in diesem Fall der Differenzbetrag
zwischen den für den Übertragenen bei dem Erwerb der Beteiligung
angefallenen Kosten und dem Wert der zu erbringenden Gegenleistung.
Wird dagegen Betriebsvermögen bzw. eine Beteiligung an einer
Personengesellschaft entgeltlich übertragen, ist dies immer ein
einkommensteuerpflichtiger Vorgang. Der zu versteuernde Gewinn ist die
Differenz zwischen dem Buchwert des Unternehmens und dem Wert der zu
erbringenden Gegenleistung, d.h. die stillen Reserven eines im Rahmen
einer vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Unternehmens werden in
vollem Umfang besteuert. Bei der Planung einer vorweggenommenen Erbfolge
wird es daher oftmals darauf ankommen, eine finanzielle Absicherung des
scheidenden Unternehmers ohne Rückgriff auf ein Entgelt für die
Unternehmensübertragung zu erreichen. Insbesondere die Vereinbarung von
Versorgungsleistungen der Nachfolger an den scheidenden Unternehmer ist
in diesem Zusammenhang ein gangbares, im Folgenden noch näher zu
erläuterndes Gestaltungsmittel.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten und in die Erwägungen mit
einzubeziehen, dass, soweit Gegenstand der Übertragung eine
Personengesellschaftsbeteiligung bzw. bei einem Einzelunternehmen das
gesamte Unternehmen oder ein Teilbetrieb (funktional eigenständiger Teil
des Unternehmens) ist, ein ermäßigter Einkommensteuersatz (fingiert mit
entsprechenden Folgen für die Progression, dass der durch die
Übertragung erzielte Gewinn nicht innerhalb eines Jahres, sondern über
fünf Jahre verteilt erzielt worden ist) zur Anwendung kommt. Soweit der
scheidende Unternehmer bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat, kommt
bei kleineren Unternehmen zu dem ermäßigten Steuersatz ein
Steuerfreibetrag von bis zu 45.000 €.
bb) Teilentgeltliche Vermögensübertragungen
Erfolgt die Vermögensübertragung nur für eine Gegenleistung, die nicht
dem Verkehrswert des übertragenen Vermögens entspricht, und ist sich der
Zuwendende dieser Tatsache bewusst, was insbesondere bei den schon
erwähnten gemischten Schenkungen der Fall ist, handelt es sich um eine
teilentgeltliche Vermögensübertragung.
Ähnlich wie bei der Erhebung der Schenkungsteuer stellt sich bei
teilentgeltlichen Vermögensübertragungen auch im Rahmen der
Einkommensteuer die Frage, wie die Bemessungsgrundlage für die
Besteuerung zu bestimmen ist.
Für die Erhebung der Schenkungsteuer sind die zu erbringende
Gegenleistung und der Verkehrswert des übertragenen Vermögens in
Verhältnis zueinander zu setzen und dieses Verhältnis auf den schenkungsteuerlichen Wert des transferierten Vermögens zu übertragen.
Damit erreicht man eine Aufspaltung des teilentgeltlichen Geschäfts in
einen entgeltlich Teil und einen unentgeltlichen Teil für steuerliche
Zwecke.
Wird z.B. ein beliebiger Gegenstand des Betriebsvermögens (keine
Immobilie) mit einem Verkehrswert von 100.000 € für 90.000 € übertragen
und hat dieser Gegenstand nach den entsprechenden
Bilanzierungsvorschriften in der Steuerbilanz einen Buchwert von 80.000
€ (der Buchwert der Steuerbilanz ist bei Betriebsvermögen für den zur
Erbschaftsteuer heranzuziehenden Wert maßgeblich), handelt es sich zu 90
% um ein entgeltliches und zu 10 % um ein unentgeltliches Geschäft. Zur
Schenkungsteuer werden daher 8.000 € als steuerpflichtiger
unentgeltlicher Erwerb herangezogen.
Im Grundsatz kommt dieses Verfahren auch für die Bestimmung der
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer zur Anwendung. Im
Beispielsfall hätte dies zur Folge, dass die anderen 90 % der
Vermögensübertragung als entgeltlich zu qualifizieren wären und, da es
sich um die entgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen handelt, der
dabei erzielte Gewinn einkommensteuerpflichtig wäre. D.h.
Betriebsvermögen mit dem Buchwert von 72.000 € (90 % von 80.000 € =
entgeltlicher Teil der Übertragung) wäre für 90.000 € übertragen worden.
Der einkommensteuerpflichtige Gewinn beläuft sich folglich auf 18.000 €.
Für ein und denselben Vorgang wird also u.U. sowohl Schenkung- als auch
Einkommensteuer erhoben.
Jedoch ist zu beachten, dass im Rahmen der Einkommensteuer das eine
Aufspaltung des teilentgeltlichen Geschäfts in einen entgeltlichen und
einen unentgeltlichen Teil herbeiführende Verfahren nur zur Anwendung
kommt, soweit es um die Übertragung von Privatvermögen (sowieso meist
einkommensteuerneutral) oder die Übertragung einzelner Gegenstände des
Betriebsvermögen geht. Sind die teilentgeltlich übertragenen Gegenstände
des Betriebsvermögens als Teilbetrieb zu qualifizieren oder wird der
ganze Betrieb übertragen, findet eine Aufspaltung in einen entgeltlichen
und einen unentgeltlichen Teil im Rahmen der Einkommensteuer anders als
im Rahmen der Schenkungsteuer nicht statt.
Für einkommensteuerliche Zwecke ist die Übertragung in diesen Fällen
entweder in vollem Umfang als entgeltlich oder als unentgeltlich (und
daher nicht einkommensteuerpflichtig) zu qualifizieren. Entgeltlich ist
die Übertragung, soweit der Wert der Gegenleistung den Buchwert des
Betriebsvermögens überschreitet, und unentgeltlich, soweit der Buchwert
nicht überschritten wird.
Geht man im oben genannten Beispielsfall von der teilentgeltlichen
Übertragung eines Teilbetriebs statt eines einzelnen
Vermögensgegenstandes des Betriebsvermögens aus, wird deutlich, dass die
Übertragung von ganzen Unternehmen und von Teilbetrieben durch diese
Regelung wiederum begünstigt wird. Denn dann wäre die
Vermögensübertragung in vollem Umfang als entgeltlich anzusehen und die
Gegenleistung von 90.000 € würde dem Gesamtbuchwert von 80.000 €
gegenüberstehen. Der einkommensteuerpflichtige Gewinn beläuft sich statt
auf 18.000 € nur auf 10.000 €.
c) Möglichkeiten unentgeltlicher Vermögensübertragung trotz von dem
Vermögensempfänger an den Übertragenden zu erbringender Leistungen
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge existieren bestimmte
Gestaltungen, bei denen der Vermögensempfänger aufgrund einer
Vereinbarung mit dem Übertragenden verpflichtet ist, diesem bestimmte
Leistungen zu erbringen, diese Leistungen aber für Zwecke der
Einkommensteuererhebung nicht als Gegenleistung zu werten sind.
Soweit bei einer vorweggenommenen Unternehmensnachfolge
eine finanzielle Absicherung für den Unternehmer implementiert werden soll, bieten sich solche Gestaltungen
an, um die aus der Unternehmensübertragung resultierenden
einkommensteuerlichen Konsequenzen zu minimieren. Denn die unentgeltliche Vermögensübertragung ist, von der
Übertragung einzelner Gegenstände des Betriebsvermögens, die in ihrer
Gesamtheit nicht als Teilbetrieb zu qualifizieren sind, abgesehen, in
der Regel einkommensteuerneutral. Ob eine solche Gestaltung aber dann
letztendlich aus steuerlichen Gründen wirklich anzuraten ist, lässt sich
nur unter Einbeziehung der schenkungsteuerlichen Folgen und der
konkreten Umstände des Einzelfalles in die Abwägung beurteilen.
aa) Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage
Die mit einer Nutzungs- oder Duldungsauflage verbundene Schenkung ist sowohl im Rahmen der
Schenkungsteuer als auch im Rahmen der Einkommensteuer als in vollem
Umfang unentgeltlich zu qualifizieren.
Wird z.B. eine Immobilie mit einem Verkehrswert von 400.000 € unter der
Auflage verschenkt, dass dem Schenker ein lebenslanges Wohnrecht daran
zusteht, und ist dieses Wohnrecht mit einem (nach einem auf die
durchschnittliche Lebenserwartung abstellenden System zu berechnenden)
Kapitalwert von 200.000 € zu veranschlagen, wird dieser Vorgang
steuerlich wie eine Schenkung von 200.000 € bewertet. D.h. die
komplizierten Vorschriften für teilentgeltliche Vermögensübertragungen /
gemischte Schenkungen kommen nicht zur Anwendung. Es liegt eine in
vollem Umfang unentgeltlich Übertragung von 200.000 € vor, mit der
Folge, dass bei der Übertragung dieser Immobilie ausschließlich
Schenkungsteuer, aber keine Einkommensteuer anfällt.
bb) Versorgungsleistungen
Eine aus steuerlichen Gründen besonders interessante Gestaltungsvariante
ist die Vereinbarung von sog. Versorgungsleistungen des
Vermögensempfängers an den Übertragenden.
Versorgungsleistungen können aus wiederkehrenden Geldleistungen oder aus
anderen wiederkehrenden geldwerten Leistungen bestehen. Sie sind im
Rahmen der Schenkungsteuer wie ein Entgelt zu behandeln und mindern
daher die schenkungsteuerliche Bereicherung und damit wiederum die
Schenkungsteuerlast. Im Rahmen der Einkommensteuer dagegen sind sie
nicht als Entgelt zu qualifizieren. Eine einkommensteuerpflichtige
Vermögensübertragung liegt damit nicht vor. Stille Reserven werden nicht
aufgedeckt. Im Idealfall ist die Vermögensübertragung unter Vereinbarung
von Versorgungsleistungen weitestgehend sowohl schenkungsteuer- als auch
einkommensteuerneutral.
Aus Sicht der Unternehmensnachfolgeplanung interessant sind
Versorgungsleistungen auch insbesondere deshalb, weil sie wie
Betriebsausgaben behandelt werden, d.h. nach einer
Unternehmensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gehen sie
vom unversteuerten Gewinn des Nachfolgers und nicht von dessen
versteuerten Gewinn ab. Zwar ist der Erhalt dieser Leistungen beim
ausgeschiedenen Unternehmer als einkommensteuerpflichtiges Einkommen zu
bewerten. Jedoch sind die Versorgungsleistungen als sonstige Einkünfte
zu qualifizieren und verteilen sich über etliche Veranlagungszeiträume,
so dass die so entstehende Steuerlast regelmäßig unvergleichbar
niedriger sein wird, als die durch eine entgeltliche Übertragung
verursachte.
Der steuerlichen Privilegierung von Versorgungsleistungen liegt die
Vorstellung zugrunde, dass der sein Vermögen übertragende Unternehmer
sich die zukünftigen Erträge seines Unternehmens als abgespaltenes Recht
vorbehält und nur den verbleibenden Rest seines Unternehmens auf seine
Nachfolger überträgt. Auf Grundlage dieser Vorstellung lässt sich sowohl
die schenkungsteuerliche (die durch die Unternehmensübertragung
eingetretene Bereicherung ist um die zurückbehaltenen Erträge zu kürzen)
als auch die einkommensteuerliche Privilegierung von
Versorgungsleistungen (die Leistungen sind nicht Entgelt, sondern die
von Anfang an zurückgehaltenen Erträge des ausgeschiedenen Unternehmers)
rechtfertigen.
Jedoch handelt es sich bei weitem nicht bei allen im Rahmen einer
Unternehmensübertragung vereinbarten wiederkehrenden Geldzahlungen um
Versorgungsleistungen. Gerade auch wegen der steuerlichen Privilegierung
hat die Finanzrechtsprechung ein umfangreiches Bündel von
Voraussetzungen entwickelt, dass erfüllt sein muss, damit die auf einer
solchen Vereinbarung beruhenden Geldzahlungen oder sonstigen Leistungen
als Versorgungsleistungen anerkannt werden. Insbesondere ist die
Versorgungsleistung von Unterhaltleistungen, Gegenleistungsrenten und
Ratenzahlungen abzugrenzen. Wegen der teilweise erheblichen steuerlichen
Folgen ist, soweit bei der Planung einer Unternehmensnachfolge die
Vereinbarung von Versorgungsleistungen ins Auge gefasst wird, besonders
sorgfältig zu prüfen, ob die Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und
seinem Nachfolger die von den Finanzgerichten und der Finanzverwaltung
aufgestellten Anforderungen an Versorgungsleistungen erfüllt.
Auch wenn diese Voraussetzungen in diesem Rahmen nicht in vollem Umfang
dargestellt werden können, sollen abschließend die wichtigsten
Charakteristika von Versorgungsleistungen genannt werden:
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Unternehmer und Nachfolger vereinbaren wiederkehrende Geldzahlungen
oder geltwerte Leistungen des Nachfolgers auf Lebenszeit des
Unternehmers (bei wiederkehrenden Leistungen auf eine bestimmte
Zeit, wird oft eine Vereinbarung von Ratenzahlungen und damit eines
Entgeltes vorliegen).
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Empfänger der Leistungen ist der Unternehmer selber oder bestimmte
nahe Angehörige des Unternehmers (Ehegatte, Kinder).
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Bei dem übertragenen Vermögen handelt es sich um eine
existenzsichernde Wirtschaftseinheit; d.h. es wird dem Nachfolger
zum Fortsetzen des Wirtschaftens überlassen. Insbesondere bei
ertraglosem Vermögen (Bargeld, Brachland) ist diese Voraussetzung
nicht erfüllt.
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Die übertragenen Vermögensgegenstände sind geeignet, die
Versorgungsleistungen sowie ein dem Arbeitsaufwand des Nachfolgers
entsprechendes Entgelt zu erwirtschaften.
cc) Unterhaltsleistungen
Soweit das im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übertragene
Unternehmen nicht ertragskräftig genug ist, um die Versorgungsleistungen
und ein Arbeitsentgelt für den Nachfolger zu erwirtschaften, sind die
vereinbarten wiederkehrende Geldleistungen in der Regel als
Unterhaltsleistungen zu qualifizieren.
Zwar sind auch diese nicht als Entgelt für die Übertragung des
Unternehmens zu qualifizieren, sind aber deshalb steuerlich ungünstiger
als Versorgungsleistungen, weil sie vom Nachfolger nicht als
Betriebsausgaben geltend gemacht werden können und daher vom
versteuerten Einkommen abgehen.
dd) Zusammenfassung
Will sich der seine Nachfolge planende Unternehmer die finanziellen
Grundlagen seiner Lebensführung sichern, indem er mit seinen Nachfolgern
im Zusammenhang mit der Unternehmensübertragung bestimmte
Leistungspflichten der Nachfolger vereinbart, kann die konkrete
Ausgestaltung dieser Leistungspflichten erhebliche Auswirkungen auf die
bei der Unternehmensübertragung anfallende Steuerlast haben.
Je nachdem wie die Bedürfnisse des Unternehmers beschaffen sind, können
teilweise nur geringfügige Modifikationen der betreffenden
Vereinbarungen zu einer geringeren Steuerbelastung führen. Diese
Konsequenzen sind bei der Planung einer Unternehmensnachfolge daher
unbedingt sorgfältig zu erörtern. |