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Der 2.
Schritt - Wer soll Erbe werden
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Beschreibung |
Wen müssen Sie für den Fall Ihres Todes bedenken?
Wen möchten Sie bedenken?
Bei der Verteilung Ihres Vermögens im Erbfall sollten Sie zunächst im
Auge haben, dass Ihre nächsten Angehörigen, soweit sie bisher von
Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen lebten, auch nach Ihrem Tod durch
entsprechende Einkunftsquellen und Vermögenswerte
abgesichert bleiben. Nur wenn darüber hinaus Vermögenswerte vorhanden
sind, können diese auch dritten Personen zugedacht werden.
Es stellen sich daher folgende Fragen:
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Welche Personen sind für den Fall Ihres Todes abzusichern?
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Welche eigenen Vermögenswerte und eigenen Einkünfte haben diese
Personen?
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In welchem Umfang muss darüber hinaus zur Erhaltung eines
angemessenen
Lebensunterhalts für diese Personen Vorsorge getroffen werden?
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Welche Vermögenswerte würden sich besonders eignen, um den laufenden
Unterhalt dieser Personen sicherzustellen?
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Sollen die unterstützungsbedürftigen Personen nur die laufenden
Erträge (Überschüsse) bestimmter Vermögenswerte erhalten oder auch die
Einkunftsquelle selbst?
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Wenn auch die Einkunftsquelle selbst (also z.B. nicht nur der
Überschuss der Mieter-träge eines Mietwohngrundstücks, sondern das
bebaute Grundstück selbst) im Erbweg auf eine bedürftige Person
übertragen werden soll, ist zu entscheiden, ob diese Person ihrerseits
im Falle ihres Todes über das von Ihnen ererbte Vermögen frei verfügen
können soll oder ob bereits in Ihrem Testament geregelt werden sollte,
wer diesen Vermögenswert nach dem Tod der zunächst eingesetzten Person
erben soll.
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Sofern die unterstützungsbedürftige Person geschäftsungewandt oder
minderjährig ist, ist zu klären, wer bezüglich der ererbten
Vermögenswerte für diese Person handlungsbefugt sein soll. Soll über
die Erbschaft dieser Person ein Testamentsvollstrecker wachen oder ist
es ausreichend, wenn – wie üblich – die Eltern für minderjährige
Kinder die Entscheidungen treffen?
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Gibt es Personen aus dem engsten Familienkreis (Eltern, Ehepartner
oder Kinder), die nichts erben sollen?
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Da der genannte Personenkreis pflichtteilsberechtigt ist, ist zu
klären, ob ein Pflichtteilsverzichtsvertrag mit Zustimmung des
betreffenden Angehörigen vor einem Notar
abgeschlossen werden kann und da nur so sichergestellt werden kann,
dass der zu enterbende Angehörige durch Geltendmachung seiner
Pflichtteilsansprüche Ihre testamentarischen Pläne nicht durchkreuzt.
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Gibt es Personen, die Sie zwar im Rahmen Ihres Testaments bedenken
möchten, die aber nicht Mitglied der Erbengemeinschaft werden sollen?
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Eine Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes automatisch, wenn
mehrere Personen als Erben eingesetzt werden. Innerhalb der
Erbengemeinschaft gilt für alle Entscheidungen das
Einstimmigkeitsprinzip. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft sollten
daher miteinander umgehen können und nicht etwa persönlich miteinander
verfeindet sein. So ist es z.B. im Allgemeinen nicht empfehlenswert,
die noch nicht geschiedene Ehefrau und die aktuelle Lebenspartnerin im
Testament nebeneinander als Erben einzusetzen und sie dadurch in einer
Erbengemeinschaft zur Zusammenarbeit zu zwingen. Dasselbe Problem kann
sich bei Kindern aus erster und zweiter Ehe oder nichtehelichen
Kindern stellen. In diesen Fällen sollten Personen, die nicht in die
Erbengemeinschaft „passen“, durch ein Vermächtnis bedacht werden, das
wertmäßig dem an sich zugedachten Erbanteil entsprechen kann. Das
Vermächtnis gibt dem Vermächtnisnehmer den Anspruch gegenüber der
Erbengemeinschaft auf Auszahlung einer bestimmten Geldsumme oder
Übereignung eines bestimmten Vermögenswertes. Der Kontakt ist dann auf
die Erfüllung des Vermächtnisses beschränkt; der Vermächtnisnehmer hat
im Übrigen in der Erbengemeinschaft kein Mitspracherecht. Soll auch
dieser kurze Kontakt vermieden werden, kann ein Testamentsvollstrecker
eingesetzt werden, der sich um die Erfüllung des Vermächtnisses als
„neutraler Dritter“ kümmert.
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Möchten Sie einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen
zuwenden
(z.B. ein Schmuckstück einer entfernten Nichte oder Ihr Reitpferd
einem guten Freund)?
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Wenn Sie eine Person zum Alleinerben oder neben anderen zum
Mit-Erben Ihres Nachlasses machen, erbt die benannte Person Ihr
gesamtes Vermögen (einschließlich Ihrer Schulden) bzw. einen
bestimmten Prozentsatz daran; die Erbschaft bezieht sich nicht auf
bestimmte Vermögensgegenstände, sondern auf einen prozentualen Anteil
an allen zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva.
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Sollen Erben bestimmte Vermögenswerte erhalten, z.B. der Sohn den
Betrieb und die Tochter das Mietgrundstück, lässt sich dies durch eine
sog. Teilungsanordnung oder
durch ein sog. Voraus-Vermächtnis erreichen. Soll der Empfänger eines
bestimmten Vermögenswertes gar nicht Mit-Erbe werden, sondern nur
diesen einen Vermögenswert erhalten, ist das Vermächtnis hierfür das
richtige Instrument. Soll der Vermächtnisnehmer anlässlich des ihm
zuteil werdenden Vermächtnisgegenstandes zu einem bestimmten künftigen
Verhalten verpflichtet werden, spricht man von einer Auflage. Soll
also Ihr Reitfreund Ihr Pferd als Vermächtnis erhalten und sich
gleichzeitig verpflichten, das Pferd dreimal wöchentlich auszureiten,
wäre diese Verpflichtung über eine Auflage abzusichern. Die
ordnungsgemäße Erfüllung einer solchen Auflage kann durch einen von
Ihnen eingesetzten Testamentsvollstrecker kontrolliert werden. Erfüllt
der Bedachte die Auflage nicht, riskiert er den Verlust des ihm
zugedachten Vermögensgegenstandes.
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