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Der 2. Schritt - Wer soll Erbe werden

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 News Beschreibung

Wen müssen Sie für den Fall Ihres Todes bedenken?

Wen möchten Sie bedenken?

Bei der Verteilung Ihres Vermögens im Erbfall sollten Sie zunächst im Auge haben, dass Ihre nächsten Angehörigen, soweit sie bisher von Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen lebten, auch nach Ihrem Tod durch entsprechende Einkunftsquellen und Vermögenswerte abgesichert bleiben. Nur wenn darüber hinaus Vermögenswerte vorhanden sind, können diese auch dritten Personen zugedacht werden.

Es stellen sich daher folgende Fragen:

  • Welche Personen sind für den Fall Ihres Todes abzusichern?

  • Welche eigenen Vermögenswerte und eigenen Einkünfte haben diese Personen?

  • In welchem Umfang muss darüber hinaus zur Erhaltung eines angemessenen Lebensunterhalts für diese Personen Vorsorge getroffen werden?

  • Welche Vermögenswerte würden sich besonders eignen, um den laufenden Unterhalt dieser Personen sicherzustellen?

  • Sollen die unterstützungsbedürftigen Personen nur die laufenden Erträge (Überschüsse) bestimmter Vermögenswerte erhalten oder auch die Einkunftsquelle selbst?

  • Wenn auch die Einkunftsquelle selbst (also z.B. nicht nur der Überschuss der Mieter-träge eines Mietwohngrundstücks, sondern das bebaute Grundstück selbst) im Erbweg auf eine bedürftige Person übertragen werden soll, ist zu entscheiden, ob diese Person ihrerseits im Falle ihres Todes über das von Ihnen ererbte Vermögen frei verfügen können soll oder ob bereits in Ihrem Testament geregelt werden sollte, wer diesen Vermögenswert nach dem Tod der zunächst eingesetzten Person erben soll.

  • Sofern die unterstützungsbedürftige Person geschäftsungewandt oder minderjährig ist, ist zu klären, wer bezüglich der ererbten Vermögenswerte für diese Person handlungsbefugt sein soll. Soll über die Erbschaft dieser Person ein Testamentsvollstrecker wachen oder ist es ausreichend, wenn – wie üblich – die Eltern für minderjährige Kinder die Entscheidungen treffen?

  • Gibt es Personen aus dem engsten Familienkreis (Eltern, Ehepartner oder Kinder), die nichts erben sollen?

  • Da der genannte Personenkreis pflichtteilsberechtigt ist, ist zu klären, ob ein Pflichtteilsverzichtsvertrag mit Zustimmung des betreffenden Angehörigen vor einem Notar abgeschlossen werden kann und da nur so sichergestellt werden kann, dass der zu enterbende Angehörige durch Geltendmachung seiner Pflichtteilsansprüche Ihre testamentarischen Pläne nicht durchkreuzt.

  • Gibt es Personen, die Sie zwar im Rahmen Ihres Testaments bedenken möchten, die aber nicht Mitglied der Erbengemeinschaft werden sollen?

  • Eine Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes automatisch, wenn mehrere Personen als Erben eingesetzt werden. Innerhalb der Erbengemeinschaft gilt für alle Entscheidungen das Einstimmigkeitsprinzip. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft sollten daher miteinander umgehen können und nicht etwa persönlich miteinander verfeindet sein. So ist es z.B. im Allgemeinen nicht empfehlenswert, die noch nicht geschiedene Ehefrau und die aktuelle Lebenspartnerin im Testament nebeneinander als Erben einzusetzen und sie dadurch in einer Erbengemeinschaft zur Zusammenarbeit zu zwingen. Dasselbe Problem kann sich bei Kindern aus erster und zweiter Ehe oder nichtehelichen Kindern stellen. In diesen Fällen sollten Personen, die nicht in die Erbengemeinschaft „passen“, durch ein Vermächtnis bedacht werden, das wertmäßig dem an sich zugedachten Erbanteil entsprechen kann. Das Vermächtnis gibt dem Vermächtnisnehmer den Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft auf Auszahlung einer bestimmten Geldsumme oder Übereignung eines bestimmten Vermögenswertes. Der Kontakt ist dann auf die Erfüllung des Vermächtnisses beschränkt; der Vermächtnisnehmer hat im Übrigen in der Erbengemeinschaft kein Mitspracherecht. Soll auch dieser kurze Kontakt vermieden werden, kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, der sich um die Erfüllung des Vermächtnisses als „neutraler Dritter“ kümmert.

  • Möchten Sie einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen zuwenden (z.B. ein Schmuckstück einer entfernten Nichte oder Ihr Reitpferd einem guten Freund)?

  • Wenn Sie eine Person zum Alleinerben oder neben anderen zum Mit-Erben Ihres Nachlasses machen, erbt die benannte Person Ihr gesamtes Vermögen (einschließlich Ihrer Schulden) bzw. einen bestimmten Prozentsatz daran; die Erbschaft bezieht sich nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände, sondern auf einen prozentualen Anteil an allen zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva.

  • Sollen Erben bestimmte Vermögenswerte erhalten, z.B. der Sohn den Betrieb und die Tochter das Mietgrundstück, lässt sich dies durch eine sog. Teilungsanordnung oder durch ein sog. Voraus-Vermächtnis erreichen. Soll der Empfänger eines bestimmten Vermögenswertes gar nicht Mit-Erbe werden, sondern nur diesen einen Vermögenswert erhalten, ist das Vermächtnis hierfür das richtige Instrument. Soll der Vermächtnisnehmer anlässlich des ihm zuteil werdenden Vermächtnisgegenstandes zu einem bestimmten künftigen Verhalten verpflichtet werden, spricht man von einer Auflage. Soll also Ihr Reitfreund Ihr Pferd als Vermächtnis erhalten und sich gleichzeitig verpflichten, das Pferd dreimal wöchentlich auszureiten, wäre diese Verpflichtung über eine Auflage abzusichern. Die ordnungsgemäße Erfüllung einer solchen Auflage kann durch einen von Ihnen eingesetzten Testamentsvollstrecker kontrolliert werden. Erfüllt der Bedachte die Auflage nicht, riskiert er den Verlust des ihm zugedachten Vermögensgegenstandes.

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