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Der 4.
Schritt - Beachtung von gesetzlichen vorgegebenen Begrenzungen
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Beschreibung |
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1. Bei der Abfassung von Testamenten gewährt der Gesetzgeber dem
Erblasser weitestgehende Testierfreiheit. Auch die merkwürdigsten
Anordnungen des Erblassers müssen von den Erben grundsätzlich
akzeptiert werden. Wollen Sie sich darauf nicht einlassen, steht es
Ihnen frei, die Erbschaft auszuschlagen. Dies muss innerhalb von sechs
Wochen nach Testamentseröffnung geschehen.
Der Erblasser muss jedoch gewisse Regelungen beachten, die der
Gesetzgeber zum Schutz des engsten Familienkreises vor totaler
Enterbung vorgesehen hat. Diese Schutzmechanismen heißen
„Zugewinnausgleich“ und „Pflichtteilsanspruch“. Beide Begrenzungen
greifen häufig ein und können legal nicht umgangen werden.
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2. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Anspruch des überlebenden
Ehegatten, dessen Wurzeln nicht im Erbrecht, sondern im Eherecht
liegen. Wenn die Eheleute bei der Eheschließung oder später keinen
besonderen Güterstand, z.B. Gütertrennung, vereinbart haben, gilt
automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Dieser Güterstand will sicherstellen, dass im Falle der Auflösung der
Ehe durch Scheidung oder Tod der Mehrwert, den die Eheleute während
des Bestehens der Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben, auf beide
Eheleute je zur Hälfte aufgeteilt wird, auch wenn der Mehrwert sich
tatsächlich nur bei einem der Ehegatten akkumuliert haben sollte. Dem
benachteiligten Ehegatten steht dann ein entsprechender
Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber seinem Ehepartner oder, falls
dieser schon verstorben ist, gegenüber dem Nachlass zu.
Die Regelungen zur Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs sind im
Einzelnen sehr kompliziert. Die Wirkungsweise des Verfahrens kann
jedoch an folgendem vereinfachten Beispiel dargestellt werden:
Wenn beide Eheleute zu Beginn ihrer Ehe kein Vermögen hatten und viele
Jahre später bei Tod des Ehemannes festgestellt wird, dass dieser ein
Vermögen von 100 im Verlauf der Ehe erarbeitet hat, während die
Ehefrau nur ein Vermögen von 20 zusammensparen konnte, beträgt die
Differenz zwischen den Endvermögen der Eheleute (100 - 20) 80. Hiervon
steht der Ehefrau die Hälfte = 40 zu, so dass sich für beide Eheleute
nach Durchführung des Zugewinnausgleichs ein Endvermögen von 60
ergibt. Das insgesamt während des Bestehens der Ehe erarbeitete
Vermögen von (20 bei der Ehefrau und 100 beim Ehemann) 120 wird also
gerecht aufgeteilt.
In der Praxis ergeben sich bei der Berechnung des
Zugewinnausgleichsanspruchs insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn
der Bestand des Anfangsvermögens und dessen Wert nicht mehr
vollständig ermittelt werden kann oder wenn das Endvermögen der
Eheleute durch Schenkungen oder Erbschaften beeinflusst ist. In vielen
Fällen einer nach traditioneller Art geführten Ehe, in der der Ehemann
Karriere machen konnte und Vermögen angesammelt hat, während die
Ehefrau die gemeinsamen Kinder aufzog und damit auf eigene Karriere
und Verdienstmöglichkeiten weitgehend verzichten musste, ist der
Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau im Falle des Todes des Ehemanns
ein erheblicher Rechnungsposten, der bei der Erbschaftsteuerplanung
keinesfalls außer Betracht gelassen werden darf.
Der Zugewinnausgleichsanspruch ist erbschaftsteuerfrei, weil er keine
freiwillige Zuwendung des Verstorbenen darstellt, sondern von dem
anspruchsberechtigten Ehepartner während des Bestehens der Ehe
„verdient“ wurde. Deshalb kann der Zugewinnausgleichsanspruch dem
anspruchsberechtigten Ehepartner auch nicht testamentarisch entzogen
werden. Er muss vielmehr von dem ausgleichsverpflichteten Ehepartner
bei der Nachfolgeplanung als latente Belastung berücksichtigt werden.
Der Zugewinnausgleichsanspruch kann auch zu Lebzeiten beider Ehegatten
und trotz Fortbestandes der Ehe dadurch freiwillig herbeigeführt
werden, dass die Eheleute den bisher bestehenden Güterstand der
Zugewinngemeinschaft notariell freiwillig aufheben und z.B.
Gütertrennung vereinbaren. Auf diese Weise kann – wie bei der
vorweggenommenen Erbfolge – noch zu Lebzeiten beider Ehegatten
Vermögen von dem „reicheren“ Ehegatten auf den „ärmeren“ Ehegatten
übertragen werden, ohne dass Schenkungsteuer anfällt.
Weil die Berechnung des tatsächlichen Zugewinnausgleichsanspruchs im
Einzelfall kompliziert sein kann, hat der Gesetzgeber dem überlebenden
Ehegatten das Wahlrecht gegeben, statt der genauen Berechnung seines
Zugewinnausgleichsanspruchs eine pauschale Erhöhung seines
gesetzlichen Erbanteils von ¼ um ein weiteres Viertel auf ½ zu
verlangen. Hiervon wird in der Praxis meist Gebrauch gemacht, so dass
der überlebende Ehegatte, der mit seinem verstorbenen Ehepartner in
Zugewinngemeinschaft lebte, bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge
(also ohne testamentarische Verfügungen) 50 % der Erbschaft erhält,
während die Kinder sich die anderen 50 % nach Köpfen teilen. Die
Erbquoten verändern sich, wenn keine Kinder vorhanden sind, dafür aber
noch die Eltern des Verstorbenen am Leben sind (Ehegatte 75 %,
Eltern 25 %).
Zur Verhinderung von Umgehungen enthält das Erbschaftsteuerrecht
Sonderregelungen zur Berechnung des Zugewinnausgleichs. Der
zivilrechtliche Anspruch und der steuerlich als steuerfrei
anzuerkennende Betrag müssen daher nicht übereinstimmen.
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3. Die Ermittlung der gesetzlich vorgesehenen Erbquoten ist wichtig,
um den Pflichtteilsanspruch berechnen zu können.
Pflichtteilsberechtigt sind nur der Ehegatte, die Kinder und die
Eltern des Erblassers. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des
gesetzlichen Erbteils. Würden also bei Eintritt der gesetzlichen
Erbfolge z.B. der Ehegatte 50 % und die beiden Kinder je 25 % erben,
beläuft sich der Pflichtteil des Ehegatten auf 25 % und der
Pflichtteil eines jeden Kindes auf 12,5 % des Nachlasswertes. Soll ein
Kind testamentarisch nicht bedacht werden, muss somit in die Planung
der Erbschaft die Möglichkeit einkalkuliert werden, dass das enterbte
Kind den Pflichtteilsanspruch geltend macht und 12,5 % des
Nachlasswertes ausgezahlt verlangt.
Der Pflichtteil hat die für die übrigen Erben unangenehme Eigenschaft,
ein sofort fälliger Geldanspruch zu sein. Während ein MitErbe von den
übrigen MitErben nicht sofort die Auszahlung von Liquidität verlangen
kann, sondern die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft abwarten
muss und stets nur gleichberechtigt mit den anderen Mit-Erben
behandelt zu werden braucht, hat der Pflichtteilsberechtigte sofort
einen
Zahlungsanspruch, den er auch gegen den Willen der Erben durchsetzen
kann. Hohe Pflichtteilsansprüche können also die Erbengemeinschaft in
Liquiditätsschwierigkeiten bringen und die Erben dazu zwingen,
notfalls Vermögenswerte aus dem Nachlass zur Unzeit zu versilbern.
Maßgeblich für die Bemessung des Pflichtteilsanspruchs ist der Wert
des Nachlasses am Todestag. An späteren Wertveränderungen nimmt der
Pflichtteilsberechtigte nicht teil.
Der Pflichtteil ist nicht entziehbar und wird vom Gesetzgeber durch
eine Reihe von flankierenden Vorschriften gegen Aushöhlung geschützt.
Verschenkt z.B. der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod
Vermögenswerte, werden diese zur Berechnung des Pflichtteils dem
Nachlasswert wieder hinzugerechnet. Der Pflichtteilsberechtigte kann
also nicht dadurch „ausgetrickst“ werden, dass sich der Erblasser noch
zu Lebzeiten arm schenkt.
Die einzige wirksame Methode, sich vor der Geltendmachung eines
Pflichtteilsberechtigten zu schützen, ist es, sich mit ihm zu Lebzeiten
zu einigen. Der Pflichtteilsberechtigte kann in einem notariellen
Pflichtteilsverzichtsvertrag gegen Entgelt, aber auch unentgeltlich
auf seinen Pflichtteilsanspruch im Voraus verzichten. Wegen der großen
wirtschaftlichen Bedeutung eines solchen Verzichts wird der Notar den
Pflichtteilsberechtigten über die Konsequenzen des Verzichts
eindringlich belehren.
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4. Begrenzungen der Testierfreiheit können sich auch aus
Gesellschaftsverträgen ergeben. Gehört zum Nachlass z.B. die
Beteiligung an einem Unternehmen, so muss im Rahmen einer sorgfältigen
Erbschaftsplanung unbedingt der Gesellschaftsvertrag daraufhin
überprüft werden, ob er Einschränkungen bezüglich der Vererblichkeit
des Gesellschaftsanteils enthält. Schreibt z.B. der
Gesellschaftsvertrag vor, dass der Anteil nicht vererbbar ist, sondern
die Erben eines verstorbenen Gesellschafters von der Gesellschaft
abgefunden werden, ist diese Regelung verbindlich und kann durch das
Testament des Gesellschafters nicht verändert werden. Lediglich der
Abfindungsanspruch fällt in den Nachlass und kann Gegenstand
letztwilliger Verfügungen des Gesellschafters sein. Ähnlich verhält es
sich, wenn der Gesellschaftsvertrag z.B. vorschreibt, dass der
Gesellschaftsanteil zwar vererblich ist, jedoch nur an einen Erben,
nicht an eine Erbengemeinschaft fallen darf. Berücksichtigt der
Erblasser diese für ihn verbindliche Vorgabe in seinem Testament
nicht, kann die von ihm vorgesehene Erbfolge bezüglich des
Gesellschaftsanteils nicht eintreten; die Regelungen im
Gesellschaftsvertrag gehen vor.
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5. Weitere Begrenzungen in der Testierfreiheit eines Erblassers können
sich dadurch ergeben, dass er Teile seines Vermögens seinerseits
bereits geerbt hat und der ursprüngliche Erblasser verbindliche
Anordnungen darüber getroffen hat, wer diese Vermögenswerte nach dem
Tod des seinerzeitigen Erben und jetzigen Erblassers erhalten soll.
Es ist bei der Vererbung von altem Familienbesitz nicht unüblich, dass
der Großvater in seinem Testament bestimmt, sein ältester Sohn solle
den Familienstammsitz erben und nach dessen Tod solle das Grundstück
an das älteste männliche Enkelkind fallen. In diesem Fall ist der Sohn
nach dem Tod des Großvaters zwar Eigentümer des Familienstammsitzes
geworden, kann hierüber aber wegen der für ihn verbindlichen
Erbeinsetzung seines ältesten Sohnes als Nachfolger in den
Familienstammsitz hierüber selbst nicht anderweitig letztwillig
verfügen. Der Sohn wurde vom Großvater insoweit nur als Vorerbe
eingesetzt, der Enkelsohn steht als Nacherbe bereits fest.
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6. Noch häufiger sind testamentarische Bindungen, wenn Eheleute sog.
gemeinschaftliche Testamente errichtet haben, in denen sie
beispielsweise sich gegenseitig als Erben eingesetzt haben und
bestimmen, dass ihre gemeinsamen Kinder erst nach dem Tod des
überlebenden Ehegatten Erben des Vermögens beider Ehegatten werden
(sog. Berliner Testament). Stirbt ein Ehegatte, kann der überlebende
Ehegatte an der im gemeinschaftlichen Testament festgelegten
Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder nichts mehr ändern. Deshalb
müssen gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten, die
wechselbezügliche, also bindende Verfügungen treffen, wohl bedacht
werden. Die Fälle, in denen ein Ehegatte seinen Ehepartner nicht nur
um wenige Jahre, sondern um mehrere Jahrzehnte überlebt, sind
heutzutage häufiger als zur Zeit der Schaffung des BGB um 1900. Der
überlebende Ehegatte kann aufgrund veränderter Lebensumstände nach dem
Tod seines Ehepartners ein berechtigtes Interesse daran haben, in
einem gewissen Umfang auch Dritte, die bei Abfassung des
gemeinschaftlichen Testaments noch nicht in seinem Blickfeld waren, zu
Erben oder zu Vermächtnisnehmern machen zu können.
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