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Erbschaftsteuerreform

 


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Der 4. Schritt - Beachtung von gesetzlichen vorgegebenen Begrenzungen

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 News Beschreibung
  • 1. Bei der Abfassung von Testamenten gewährt der Gesetzgeber dem Erblasser weitestgehende Testierfreiheit. Auch die merkwürdigsten Anordnungen des Erblassers müssen von den Erben grundsätzlich akzeptiert werden. Wollen Sie sich darauf nicht einlassen, steht es Ihnen frei, die Erbschaft auszuschlagen. Dies muss innerhalb von sechs Wochen nach Testamentseröffnung geschehen.

    Der Erblasser muss jedoch gewisse Regelungen beachten, die der Gesetzgeber zum Schutz des engsten Familienkreises vor totaler Enterbung vorgesehen hat. Diese Schutzmechanismen heißen „Zugewinnausgleich“ und „Pflichtteilsanspruch“. Beide Begrenzungen greifen häufig ein und können legal nicht umgangen werden.

  • 2. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Anspruch des überlebenden Ehegatten, dessen Wurzeln nicht im Erbrecht, sondern im Eherecht liegen. Wenn die Eheleute bei der Eheschließung oder später keinen besonderen Güterstand, z.B. Gütertrennung, vereinbart haben, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand will sicherstellen, dass im Falle der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod der Mehrwert, den die Eheleute während des Bestehens der Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben, auf beide Eheleute je zur Hälfte aufgeteilt wird, auch wenn der Mehrwert sich tatsächlich nur bei einem der Ehegatten akkumuliert haben sollte. Dem benachteiligten Ehegatten steht dann ein entsprechender Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber seinem Ehepartner oder, falls dieser schon verstorben ist, gegenüber dem Nachlass zu.

    Die Regelungen zur Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs sind im Einzelnen sehr kompliziert. Die Wirkungsweise des Verfahrens kann jedoch an folgendem vereinfachten Beispiel dargestellt werden:

    Wenn beide Eheleute zu Beginn ihrer Ehe kein Vermögen hatten und viele Jahre später bei Tod des Ehemannes festgestellt wird, dass dieser ein Vermögen von 100 im Verlauf der Ehe erarbeitet hat, während die Ehefrau nur ein Vermögen von 20 zusammensparen konnte, beträgt die Differenz zwischen den Endvermögen der Eheleute (100 - 20) 80. Hiervon steht der Ehefrau die Hälfte = 40 zu, so dass sich für beide Eheleute nach Durchführung des Zugewinnausgleichs ein Endvermögen von 60 ergibt. Das insgesamt während des Bestehens der Ehe erarbeitete Vermögen von (20 bei der Ehefrau und 100 beim Ehemann) 120 wird also gerecht aufgeteilt.

    In der Praxis ergeben sich bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn der Bestand des Anfangsvermögens und dessen Wert nicht mehr vollständig ermittelt werden kann oder wenn das Endvermögen der Eheleute durch Schenkungen oder Erbschaften beeinflusst ist. In vielen Fällen einer nach traditioneller Art geführten Ehe, in der der Ehemann Karriere machen konnte und Vermögen angesammelt hat, während die Ehefrau die gemeinsamen Kinder aufzog und damit auf eigene Karriere und Verdienstmöglichkeiten weitgehend verzichten musste, ist der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau im Falle des Todes des Ehemanns ein erheblicher Rechnungsposten, der bei der Erbschaftsteuerplanung keinesfalls außer Betracht gelassen werden darf.

    Der Zugewinnausgleichsanspruch ist erbschaftsteuerfrei, weil er keine freiwillige Zuwendung des Verstorbenen darstellt, sondern von dem anspruchsberechtigten Ehepartner während des Bestehens der Ehe „verdient“ wurde. Deshalb kann der Zugewinnausgleichsanspruch dem anspruchsberechtigten Ehepartner auch nicht testamentarisch entzogen werden. Er muss vielmehr von dem ausgleichsverpflichteten Ehepartner bei der Nachfolgeplanung als latente Belastung berücksichtigt werden.

    Der Zugewinnausgleichsanspruch kann auch zu Lebzeiten beider Ehegatten und trotz Fortbestandes der Ehe dadurch freiwillig herbeigeführt werden, dass die Eheleute den bisher bestehenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft notariell freiwillig aufheben und z.B. Gütertrennung vereinbaren. Auf diese Weise kann – wie bei der vorweggenommenen Erbfolge – noch zu Lebzeiten beider Ehegatten Vermögen von dem „reicheren“ Ehegatten auf den „ärmeren“ Ehegatten übertragen werden, ohne dass Schenkungsteuer anfällt.

    Weil die Berechnung des tatsächlichen Zugewinnausgleichsanspruchs im Einzelfall kompliziert sein kann, hat der Gesetzgeber dem überlebenden Ehegatten das Wahlrecht gegeben, statt der genauen Berechnung seines Zugewinnausgleichsanspruchs eine pauschale Erhöhung seines gesetzlichen Erbanteils von ¼ um ein weiteres Viertel auf ½ zu verlangen. Hiervon wird in der Praxis meist Gebrauch gemacht, so dass der überlebende Ehegatte, der mit seinem verstorbenen Ehepartner in Zugewinngemeinschaft lebte, bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge (also ohne testamentarische Verfügungen) 50 % der Erbschaft erhält, während die Kinder sich die anderen 50 % nach Köpfen teilen. Die Erbquoten verändern sich, wenn keine Kinder vorhanden sind, dafür aber noch die Eltern des Verstorbenen am Leben sind (Ehegatte 75 %,
    Eltern 25 %).

    Zur Verhinderung von Umgehungen enthält das Erbschaftsteuerrecht Sonderregelungen zur Berechnung des Zugewinnausgleichs. Der zivilrechtliche Anspruch und der steuerlich als steuerfrei anzuerkennende Betrag müssen daher nicht übereinstimmen.

  • 3. Die Ermittlung der gesetzlich vorgesehenen Erbquoten ist wichtig, um den Pflichtteilsanspruch berechnen zu können. Pflichtteilsberechtigt sind nur der Ehegatte, die Kinder und die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Würden also bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge z.B. der Ehegatte 50 % und die beiden Kinder je 25 % erben, beläuft sich der Pflichtteil des Ehegatten auf 25 % und der Pflichtteil eines jeden Kindes auf 12,5 % des Nachlasswertes. Soll ein Kind testamentarisch nicht bedacht werden, muss somit in die Planung der Erbschaft die Möglichkeit einkalkuliert werden, dass das enterbte Kind den Pflichtteilsanspruch geltend macht und 12,5 % des Nachlasswertes ausgezahlt verlangt.

    Der Pflichtteil hat die für die übrigen Erben unangenehme Eigenschaft, ein sofort fälliger Geldanspruch zu sein. Während ein MitErbe von den übrigen MitErben nicht sofort die Auszahlung von Liquidität verlangen kann, sondern die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft abwarten muss und stets nur gleichberechtigt mit den anderen Mit-Erben behandelt zu werden braucht, hat der Pflichtteilsberechtigte sofort einen Zahlungsanspruch, den er auch gegen den Willen der Erben durchsetzen kann. Hohe Pflichtteilsansprüche können also die Erbengemeinschaft in Liquiditätsschwierigkeiten bringen und die Erben dazu zwingen, notfalls Vermögenswerte aus dem Nachlass zur Unzeit zu versilbern. Maßgeblich für die Bemessung des Pflichtteilsanspruchs ist der Wert des Nachlasses am Todestag. An späteren Wertveränderungen nimmt der Pflichtteilsberechtigte nicht teil.

    Der Pflichtteil ist nicht entziehbar und wird vom Gesetzgeber durch eine Reihe von flankierenden Vorschriften gegen Aushöhlung geschützt. Verschenkt z.B. der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod Vermögenswerte, werden diese zur Berechnung des Pflichtteils dem Nachlasswert wieder hinzugerechnet. Der Pflichtteilsberechtigte kann also nicht dadurch „ausgetrickst“ werden, dass sich der Erblasser noch zu Lebzeiten arm schenkt.

    Die einzige wirksame Methode, sich vor der Geltendmachung eines Pflichtteilsberechtigten zu schützen, ist es, sich mit ihm zu Lebzeiten zu einigen. Der Pflichtteilsberechtigte kann in einem notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag gegen Entgelt, aber auch unentgeltlich auf seinen Pflichtteilsanspruch im Voraus verzichten. Wegen der großen wirtschaftlichen Bedeutung eines solchen Verzichts wird der Notar den Pflichtteilsberechtigten über die Konsequenzen des Verzichts eindringlich belehren.

  • 4. Begrenzungen der Testierfreiheit können sich auch aus Gesellschaftsverträgen ergeben. Gehört zum Nachlass z.B. die Beteiligung an einem Unternehmen, so muss im Rahmen einer sorgfältigen Erbschaftsplanung unbedingt der Gesellschaftsvertrag daraufhin überprüft werden, ob er Einschränkungen bezüglich der Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils enthält. Schreibt z.B. der Gesellschaftsvertrag vor, dass der Anteil nicht vererbbar ist, sondern die Erben eines verstorbenen Gesellschafters von der Gesellschaft abgefunden werden, ist diese Regelung verbindlich und kann durch das Testament des Gesellschafters nicht verändert werden. Lediglich der Abfindungsanspruch fällt in den Nachlass und kann Gegenstand letztwilliger Verfügungen des Gesellschafters sein. Ähnlich verhält es sich, wenn der Gesellschaftsvertrag z.B. vorschreibt, dass der Gesellschaftsanteil zwar vererblich ist, jedoch nur an einen Erben, nicht an eine Erbengemeinschaft fallen darf. Berücksichtigt der Erblasser diese für ihn verbindliche Vorgabe in seinem Testament nicht, kann die von ihm vorgesehene Erbfolge bezüglich des Gesellschaftsanteils nicht eintreten; die Regelungen im Gesellschaftsvertrag gehen vor.

  • 5. Weitere Begrenzungen in der Testierfreiheit eines Erblassers können sich dadurch ergeben, dass er Teile seines Vermögens seinerseits bereits geerbt hat und der ursprüngliche Erblasser verbindliche Anordnungen darüber getroffen hat, wer diese Vermögenswerte nach dem Tod des seinerzeitigen Erben und jetzigen Erblassers erhalten soll.

    Es ist bei der Vererbung von altem Familienbesitz nicht unüblich, dass der Großvater in seinem Testament bestimmt, sein ältester Sohn solle den Familienstammsitz erben und nach dessen Tod solle das Grundstück an das älteste männliche Enkelkind fallen. In diesem Fall ist der Sohn nach dem Tod des Großvaters zwar Eigentümer des Familienstammsitzes geworden, kann hierüber aber wegen der für ihn verbindlichen Erbeinsetzung seines ältesten Sohnes als Nachfolger in den Familienstammsitz hierüber selbst nicht anderweitig letztwillig verfügen. Der Sohn wurde vom Großvater insoweit nur als Vorerbe eingesetzt, der Enkelsohn steht als Nacherbe bereits fest.

  • 6. Noch häufiger sind testamentarische Bindungen, wenn Eheleute sog. gemeinschaftliche Testamente errichtet haben, in denen sie beispielsweise sich gegenseitig als Erben eingesetzt haben und bestimmen, dass ihre gemeinsamen Kinder erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten Erben des Vermögens beider Ehegatten werden (sog. Berliner Testament). Stirbt ein Ehegatte, kann der überlebende Ehegatte an der im gemeinschaftlichen Testament festgelegten Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder nichts mehr ändern. Deshalb müssen gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten, die wechselbezügliche, also bindende Verfügungen treffen, wohl bedacht werden. Die Fälle, in denen ein Ehegatte seinen Ehepartner nicht nur um wenige Jahre, sondern um mehrere Jahrzehnte überlebt, sind heutzutage häufiger als zur Zeit der Schaffung des BGB um 1900. Der überlebende Ehegatte kann aufgrund veränderter Lebensumstände nach dem Tod seines Ehepartners ein berechtigtes Interesse daran haben, in einem gewissen Umfang auch Dritte, die bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments noch nicht in seinem Blickfeld waren, zu Erben oder zu Vermächtnisnehmern machen zu können.

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