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Der 7.
Schritt - Jetzt denken wir über Steuern nach
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Beschreibung |
Testamente sollten in erster Linie nach familiären und
vermögensrechtlichen Aspekten aufgestellt werden; die steuerliche
Betrachtungsweise schließt sich dem an. Nur wenn das gewünschte
wirtschaftliche Ergebnis durch Anwendung eines anderen Instruments
steuerlich günstiger erreicht werden kann, legt das Steuerrecht
Änderungen im Zivilrecht nahe.
1. Grundlagen
Die Besteuerung der Erbschaft ist im Erbschaftsteuergesetz geregelt.
Es regelt gleichzeitig die Schenkungsteuer für Schenkungen unter
Lebenden, sodass es grundsätzlich (kleinere Ausnahmen bestätigen die
Regel) keinen Unterschied macht, ob Vermögen zu Lebzeiten verschenkt
oder später vererbt wird. Die Höhe der Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer
hängt von dem steuerlichen Wert des Nachlasses ab, der wegen der
besonderen steuerlichen Bewertungsvorschriften nicht mit dem
Verkehrswert übereinstimmt, sondern deutlich niedriger ist, wenn sich
im Nachlass Grundstücke oder Unternehmen befinden. Die Höhe der Steuer
hängt ferner von der verwandtschaftlichen Nähe des Erben zum Erblasser
ab und – weil der Steuertarif progressiv ausgestaltet ist – von der
absoluten Höhe des auf den einzelnen Erben entfallenden Wertes.
Die Höhe der Steuer kann ferner durch die geschickte Ausnutzung von
Freibeträgen vermindert werden.
2. Die Steuerklassen
Zur günstigsten Steuerklasse I gehören der Ehegatte, die Kinder,
Enkelkinder und die Eltern (bei Erbfällen).
Zur Steuerklasse II gehören die Eltern (bei Schenkungen), die
Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und
der geschiedene Ehegatte.
Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen Bedachten.
3. Steuerliche Freibeträge
Der Gesetzgeber hat steuerliche Freibeträge vorgesehen, die jedoch
nicht für alle Angehörigen einer Steuerklasse gleichhoch sind,
vielmehr wird deutlich differenziert. Die wichtigsten Freibeträge
sind:
-
für den Ehegatten € 307.000,00,
-
für jedes Kind € 205.000,00,
-
für ein Enkelkind € 51.200,00,
-
für Personen der Steuerklasse II € 10.300,00
-
für alle Übrigen € 5.200,00.
Dem Ehegatten steht zusätzlich ein besonderer sog.
Versorgungsfreibeitrag von € 256.000,00 zu, der allerdings um
bestimmte Versorgungsbezüge zu kürzen ist.
4. Steuersätze (Einschub Tabelle)
5. Steuerbefreiungen
Bestimmte Vermögenswerte bleiben ganz oder innerhalb bestimmter
Grenzen steuerfrei, so z.B.
-
Hausrat, soweit der Wert von € 41.000,00 nicht überstiegen wird
-
die Schenkung (nicht Erbschaft!) des Familienwohnsitzes an den
Ehegatten
-
alle Zuwendungen an kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige
Einrichtungen
-
Kunstsammlungen, Kunstgegenstände, Bibliotheken etc., wenn ihre
Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt und die Gegenstände in
gewissem Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
6. Bewertung
Der steuerliche Wert der Erbschaft ergibt sich aus der Addition der
einzelnen gesondert zu bewertenden Aktiva und Passiva. Dabei gilt
grundsätzlich Folgendes:
-
Bargeld, Aktien und sonstige Vermögenswerte, die an der Börse
gehandelt werden sowie Verbindlichkeiten sind mit dem
Tageskurs/Nennwert anzusetzen.
-
Bebaute Grundstücke unterliegen einem besonderen
Bewertungsverfahren, was nach statistischen Angaben des
Bundesfinanzministeriums dazu führt, dass der steuerliche Wert des
Grundstücks bei nur etwa 50-70 % des tatsächlichen Verkehrswerts
liegt. Deshalb wird diese Regelung für verfassungswidrig gehalten;
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sind anhängig. Die
Bewertung der Grundstücke geht von der durchschnittlichen
Jahresrohmiete aus, die mit dem 12,5fachen angesetzt wird. Davon ist
ein Alterswertabschlag vorzunehmen von 0,5 % pro Jahr, max. 25 %.
-
Für unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen und Sonderbauten
existieren besondere Bewertungsregeln. Der für ein bebautes
Grundstück ermittelte Wert darf nicht geringer sein als der Wert des
unbebauten Grundstücks, der nach der amtlichen Richtsatzkartei der
Gemeinde zu ermitteln ist.
-
Wegen zahlreicher Sonderregelungen (z.B. bei Selbstnutzung,
Leerstand, kürzlich durchgeführter umfassender Modernisierung etc.)
geben die vorstehend genannten Daten nur die Eckpfeiler einer
Grundstücksbewertung wieder. Notfalls ist ein
Grund-stückssachverständiger einzuschalten.
-
Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
die nicht börsennotiert sind, oder GmbH-Anteile) richtet sich die
Bewertung nach dem sog. „Stuttgarter Verfahren“.
(im Einzelnen auszuführen)
-
Bei Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften (z.B. OHG,
GmbH & Co. KG) ist grundsätzlich der Wert des steuerlichen
Kapitalkontos der maßgebende Wert.
(im Einzelnen auszuführen)
-
Wenn die Vermögenswerte des Nachlasses nach steuerlichen
Gesichtspunkten bewertet sind, sind hiervon die auf die Erben
übergehenden Verbindlichkeiten des Erblassers (z.B.
Hypothekenschulden) abzuziehen. Zu den Verbindlichkeiten des
Nach-lasses gehören auch solche Verpflichtungen, die erst durch den
Erbfall entstanden sind, wie z.B. ausgesetzte Vermächtnisse,
Pflichtteilsansprüche oder der Zugewinnausgleichsanspruch des
überlebenden Ehegatten. Bis auf den Zugewinnausgleichsanspruch, den
sich der überlebende Ehegatte während des Bestehens der Ehe „verdient“
hat, müssen die Empfänger dieser Leistungen (also der
Vermächtnisnehmer, der Pflichtteilsberechtigte etc.) die ihnen zuteil
werdende Bereicherung der Erbschaftsteuer unterwerfen.
Ein Beispiel (noch auszuführen):
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