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Erbschaftsteuerreform

 


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Der 7. Schritt - Jetzt denken wir über Steuern nach

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 News Beschreibung

Testamente sollten in erster Linie nach familiären und vermögensrechtlichen Aspekten aufgestellt werden; die steuerliche Betrachtungsweise schließt sich dem an. Nur wenn das gewünschte wirtschaftliche Ergebnis durch Anwendung eines anderen Instruments steuerlich günstiger erreicht werden kann, legt das Steuerrecht Änderungen im Zivilrecht nahe.

1. Grundlagen
Die Besteuerung der Erbschaft ist im Erbschaftsteuergesetz geregelt. Es regelt gleichzeitig die Schenkungsteuer für Schenkungen unter Lebenden, sodass es grundsätzlich (kleinere Ausnahmen bestätigen die Regel) keinen Unterschied macht, ob Vermögen zu Lebzeiten verschenkt oder später vererbt wird. Die Höhe der Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer hängt von dem steuerlichen Wert des Nachlasses ab, der wegen der besonderen steuerlichen Bewertungsvorschriften nicht mit dem Verkehrswert übereinstimmt, sondern deutlich niedriger ist, wenn sich im Nachlass Grundstücke oder Unternehmen befinden. Die Höhe der Steuer hängt ferner von der verwandtschaftlichen Nähe des Erben zum Erblasser ab und – weil der Steuertarif progressiv ausgestaltet ist – von der absoluten Höhe des auf den einzelnen Erben entfallenden Wertes.

Die Höhe der Steuer kann ferner durch die geschickte Ausnutzung von Freibeträgen vermindert werden.

2. Die Steuerklassen
Zur günstigsten Steuerklasse I gehören der Ehegatte, die Kinder, Enkelkinder und die Eltern (bei Erbfällen).

Zur Steuerklasse II gehören die Eltern (bei Schenkungen), die Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte.

Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen Bedachten.

3. Steuerliche Freibeträge
Der Gesetzgeber hat steuerliche Freibeträge vorgesehen, die jedoch nicht für alle Angehörigen einer Steuerklasse gleichhoch sind, vielmehr wird deutlich differenziert. Die wichtigsten Freibeträge sind:

  • für den Ehegatten € 307.000,00,

  • für jedes Kind € 205.000,00,

  • für ein Enkelkind € 51.200,00,

  • für Personen der Steuerklasse II € 10.300,00

  • für alle Übrigen € 5.200,00.

Dem Ehegatten steht zusätzlich ein besonderer sog. Versorgungsfreibeitrag von € 256.000,00 zu, der allerdings um bestimmte Versorgungsbezüge zu kürzen ist.

4. Steuersätze (Einschub Tabelle)

5. Steuerbefreiungen
Bestimmte Vermögenswerte bleiben ganz oder innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei, so z.B.

  • Hausrat, soweit der Wert von € 41.000,00 nicht überstiegen wird

  • die Schenkung (nicht Erbschaft!) des Familienwohnsitzes an den Ehegatten

  • alle Zuwendungen an kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Einrichtungen

  • Kunstsammlungen, Kunstgegenstände, Bibliotheken etc., wenn ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt und die Gegenstände in gewissem Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

6. Bewertung
Der steuerliche Wert der Erbschaft ergibt sich aus der Addition der einzelnen gesondert zu bewertenden Aktiva und Passiva. Dabei gilt grundsätzlich Folgendes:

  • Bargeld, Aktien und sonstige Vermögenswerte, die an der Börse gehandelt werden sowie Verbindlichkeiten sind mit dem Tageskurs/Nennwert anzusetzen.

  • Bebaute Grundstücke unterliegen einem besonderen Bewertungsverfahren, was nach statistischen Angaben des Bundesfinanzministeriums dazu führt, dass der steuerliche Wert des Grundstücks bei nur etwa 50-70 % des tatsächlichen Verkehrswerts liegt. Deshalb wird diese Regelung für verfassungswidrig gehalten; Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sind anhängig. Die Bewertung der Grundstücke geht von der durchschnittlichen Jahresrohmiete aus, die mit dem 12,5fachen angesetzt wird. Davon ist ein Alterswertabschlag vorzunehmen von 0,5 % pro Jahr, max. 25 %.

  • Für unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen und Sonderbauten existieren besondere Bewertungsregeln. Der für ein bebautes Grundstück ermittelte Wert darf nicht geringer sein als der Wert des unbebauten Grundstücks, der nach der amtlichen Richtsatzkartei der Gemeinde zu ermitteln ist.

  • Wegen zahlreicher Sonderregelungen (z.B. bei Selbstnutzung, Leerstand, kürzlich durchgeführter umfassender Modernisierung etc.) geben die vorstehend genannten Daten nur die Eckpfeiler einer Grundstücksbewertung wieder. Notfalls ist ein Grund-stückssachverständiger einzuschalten.

  • Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, die nicht börsennotiert sind, oder GmbH-Anteile) richtet sich die Bewertung nach dem sog. „Stuttgarter Verfahren“.
    (im Einzelnen auszuführen)

  • Bei Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften (z.B. OHG, GmbH & Co. KG) ist grundsätzlich der Wert des steuerlichen Kapitalkontos der maßgebende Wert.
    (im Einzelnen auszuführen)

  • Wenn die Vermögenswerte des Nachlasses nach steuerlichen Gesichtspunkten bewertet sind, sind hiervon die auf die Erben übergehenden Verbindlichkeiten des Erblassers (z.B. Hypothekenschulden) abzuziehen. Zu den Verbindlichkeiten des Nach-lasses gehören auch solche Verpflichtungen, die erst durch den Erbfall entstanden sind, wie z.B. ausgesetzte Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche oder der Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten. Bis auf den Zugewinnausgleichsanspruch, den sich der überlebende Ehegatte während des Bestehens der Ehe „verdient“ hat, müssen die Empfänger dieser Leistungen (also der Vermächtnisnehmer, der Pflichtteilsberechtigte etc.) die ihnen zuteil werdende Bereicherung der Erbschaftsteuer unterwerfen.

Ein Beispiel (noch auszuführen):

 

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