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Der 3.
Schritt - Schenkung schon zu Lebzeiten?
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Beschreibung |
Empfiehlt sich eine vorweggenommene Erbfolge? Von einer
vorweggenommenen Erbfolge spricht man dann, wenn mit der Übertragung
von Vermögenswerten auf den Ehepartner, auf Kinder oder anderen
Personen, die diese Vermögenswerte im Falle des Todes „sowieso“ erben
sollen, nicht bis zum Tod gewartet wird, sondern die Übertragungen
bereits zu Lebzeiten des Erblassers (Schenkers) durchgeführt werden.
Eine vorweggenommene Erbfolge muss man sich leisten können. Es macht
keinen Sinn, bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte zu verschenken, auf
die der Erblasser möglicherweise noch zu seinen Lebzeiten angewiesen
sein könnte, die er zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts noch
benötigt.
Andererseits hat die vorweggenommene Erbfolge wesentliche Vorteile:
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Nicht benötigtes Vermögen wird möglichst frühzeitig auf diejenigen
Personen übertragen, die es ohnehin im Falle des Todes erhalten würden
mit der Folge, dass die mit dem verbundenen Vermögenswert erzielten
Erträge (z.B. die Zinsen des Wertpapierdepots, die Mieten des
Mietshauses etc.) bereits von dem neuen Eigentümer versteuert werden,
der sich üblicherweise noch in einer niedrigeren Steuerprogression
befindet. Hierdurch spart die Familie als Ganzes gesehen Steuern.
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Wenn die vorweggenommene Erbfolge vernünftig dosiert wird, können
sich die Schenkungen im Rahmen der steuerlichen Freibeträge halten, so
dass anlässlich der vorweggenommenen Erbfolge keine Schenkungsteuer
anfällt.
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Eltern können im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ihre Kinder in
kleinen Schritten an den Umgang mit größeren Vermögenswerten gewöhnen
und ihnen die Verantwortung, die mit der Übertragung von Vermögen
verbunden ist, noch zu ihren Lebzeiten verdeutlichen.
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Die Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen der vorweggenommenen
Erbfolge kann so gestaltet werden, dass zwar Vermögen auf die Kinder
übergeht, die Kinder jedoch nicht in der Lage sind, die übertragenen
Vermögenswerte nach eigenem Gutdünken zu versilbern oder zu
verbrauchen. Hierzu bietet sich z.B. die Übertragung von
Vermögenswerten unter Nießbrauchsvorbehalt des Schenkers an oder die
Einbringung der verschenkten Vermögenswerte in eine gemeinsame
Gesellschaft, in der der Schenker die Geschäftsführung übernimmt und
dadurch faktisch das Sagen behält.
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Die schenkungsteuerlichen und erbschaftsteuerlichen Freibeträge
erneuern sich alle 10 Jahre, so dass es schenkungsteuerlich/erbschaftsteuerlich
günstiger ist, das insgesamt zur Übertragung vorgesehene Vermögen zu
portionieren und alle 10 Jahre einen neuen Teilbetrag zu verschenken.
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Bei der Aufteilung größerer Vermögen auf steuerlich gesondert zu
beurteilende separate Schenkungsvorgänge vermindert sich die
Progression des Schenkungsteuertarifs, der eine umso höhere Belastung
vorsieht, je höher die Schenkung ausfällt. Zwei Schenkungen à €
250.000,00 an ein Kind kosten jeweils 11 % = € 55.000,00, während eine
Schenkung von € 500.000,00 15 % = € 75.000,00 kostet.
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Wird Vermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen,
ist zu entscheiden, ob der Beschenkte sich den Wert des bereits jetzt
verschenkten Vermögens bei einer späteren Erbschaft anrechnen lassen
soll. Die Anrechnung muss bei der Schenkung ausdrücklich angeordnet
werden.
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Da die Schenkung unter Lebenden einen Vertrag zwischen dem Schenker
und dem Beschenkten darstellt, kann der Schenker dem Beschenkten
Auflagen machen und dem Beschenkten bestimmte Verhaltensweisen
vorschreiben. Er kann sich den
Widerruf der Schenkung für bestimmte Fälle vorbehalten.
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Der Schenker kann die grundsätzlich vom Beschenkten zu zahlende
Schenkungsteuer übernehmen. Das kann steuerlich vorteilhaft sein.
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