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Erbschaftsteuerreform

 


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Der 3. Schritt - Schenkung schon zu Lebzeiten?

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 News Beschreibung

Empfiehlt sich eine vorweggenommene Erbfolge? Von einer vorweggenommenen Erbfolge spricht man dann, wenn mit der Übertragung von Vermögenswerten auf den Ehepartner, auf Kinder oder anderen Personen, die diese Vermögenswerte im Falle des Todes „sowieso“ erben sollen, nicht bis zum Tod gewartet wird, sondern die Übertragungen bereits zu Lebzeiten des Erblassers (Schenkers) durchgeführt werden.

Eine vorweggenommene Erbfolge muss man sich leisten können. Es macht keinen Sinn, bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte zu verschenken, auf die der Erblasser möglicherweise noch zu seinen Lebzeiten angewiesen sein könnte, die er zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts noch benötigt.

Andererseits hat die vorweggenommene Erbfolge wesentliche Vorteile:

  • Nicht benötigtes Vermögen wird möglichst frühzeitig auf diejenigen Personen übertragen, die es ohnehin im Falle des Todes erhalten würden mit der Folge, dass die mit dem verbundenen Vermögenswert erzielten Erträge (z.B. die Zinsen des Wertpapierdepots, die Mieten des Mietshauses etc.) bereits von dem neuen Eigentümer versteuert werden, der sich üblicherweise noch in einer niedrigeren Steuerprogression befindet. Hierdurch spart die Familie als Ganzes gesehen Steuern.

  • Wenn die vorweggenommene Erbfolge vernünftig dosiert wird, können sich die Schenkungen im Rahmen der steuerlichen Freibeträge halten, so dass anlässlich der vorweggenommenen Erbfolge keine Schenkungsteuer anfällt.

  • Eltern können im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ihre Kinder in kleinen Schritten an den Umgang mit größeren Vermögenswerten gewöhnen und ihnen die Verantwortung, die mit der Übertragung von Vermögen verbunden ist, noch zu ihren Lebzeiten verdeutlichen.

  • Die Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kann so gestaltet werden, dass zwar Vermögen auf die Kinder übergeht, die Kinder jedoch nicht in der Lage sind, die übertragenen Vermögenswerte nach eigenem Gutdünken zu versilbern oder zu verbrauchen. Hierzu bietet sich z.B. die Übertragung von Vermögenswerten unter Nießbrauchsvorbehalt des Schenkers an oder die Einbringung der verschenkten Vermögenswerte in eine gemeinsame Gesellschaft, in der der Schenker die Geschäftsführung übernimmt und dadurch faktisch das Sagen behält.

  • Die schenkungsteuerlichen und erbschaftsteuerlichen Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre, so dass es schenkungsteuerlich/erbschaftsteuerlich günstiger ist, das insgesamt zur Übertragung vorgesehene Vermögen zu portionieren und alle 10 Jahre einen neuen Teilbetrag zu verschenken.

  • Bei der Aufteilung größerer Vermögen auf steuerlich gesondert zu beurteilende separate Schenkungsvorgänge vermindert sich die Progression des Schenkungsteuertarifs, der eine umso höhere Belastung vorsieht, je höher die Schenkung ausfällt. Zwei Schenkungen à € 250.000,00 an ein Kind kosten jeweils 11 % = € 55.000,00, während eine Schenkung von € 500.000,00 15 % = € 75.000,00 kostet.

  • Wird Vermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ist zu entscheiden, ob der Beschenkte sich den Wert des bereits jetzt verschenkten Vermögens bei einer späteren Erbschaft anrechnen lassen soll. Die Anrechnung muss bei der Schenkung ausdrücklich angeordnet werden.

  • Da die Schenkung unter Lebenden einen Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten darstellt, kann der Schenker dem Beschenkten Auflagen machen und dem Beschenkten bestimmte Verhaltensweisen vorschreiben. Er kann sich den
    Widerruf der Schenkung für bestimmte Fälle vorbehalten.

  • Der Schenker kann die grundsätzlich vom Beschenkten zu zahlende Schenkungsteuer übernehmen. Das kann steuerlich vorteilhaft sein.

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