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Stiftung - Was ist eine Stiftung?

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 News Beschreibung

Die Stiftung ist eine verselbständigte Vermögensmasse. Eine Stiftung ist die juristische Organisation, der das Stiftungsvermögen gehört. Die Stiftung hat keinen Eigentümer und keine Gesellschafter / Mitglieder. Sie ist, bildlich gesprochen, eine Gesellschaft ohne Gesellschafter. Dies hat zur Folge, dass sie rechtlich selbst handeln kann durch ihre Organe (Vorstand, Kuratorium). „Verselbständigt“ bedeutet für den Stifter auch, dass das gestiftete Vermögen ihm gegenüber selbständig ist. Er kann über dieses Vermögen nicht mehr frei verfügen. Die Stiftung muss ihr Vermögen zu dem Zweck verwenden, den der Stifter in der Satzung festlegt. Der Stifter kann den einmal festgelegten Verwendungszweck nicht mehr beliebig abändern. Die Stiftungsaufsicht überwacht, dass die Stiftung ihr Vermögen zweckgemäß verwendet. Versucht der Stifter, etwa als Vorstand der Stiftung, dafür zu sorgen, dass das Vermögen anders als in der Satzung bestimmt eingesetzt wird, kann dies dazu führen, dass die Stiftungsaufsicht ihn seines Amtes enthebt und Schadensersatz von ihm fordert. Dass der Stifter selbst derjenige ist, von dem das gestiftete Vermögen stammt, spielt keine Rolle mehr. Er ist nicht vergleichbar mit dem Gesellschafter einer GmbH oder AG, der einen Gesellschaftsanteil hält. Der Stifter ist, sobald er die Stiftung gegründet hat, nicht mehr Eigner des gestifteten Vermögens. Eine Stiftung im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn folgende Strukturmerkmale erfüllt sind:

1. Stiftungszweck

Das wichtigste Merkmal, das vorliegen muss, ist, dass der Stifter das Vermögen zu einem bestimmten Stiftungszweck stiftet. Dies bedeutet, dass der Stiftende ein bestimmtes Ziel verfolgen muss, zu dem er das Vermögen auf die Stiftung überträgt.

2. Stiftungsvermögen

Weitere Voraussetzung, damit eine Stiftung anerkannt wird, ist, dass der Stifter die Stiftung mit einem Stiftungsvermögen ausstattet. Der Stifter hat also nicht die Möglichkeit, eine Stiftung zu gründen, ohne ihr Vermögen zur Verfügung zu stellen. Dies hätte zur Folge, dass der Sinn der Stiftung leer liefe, da sie ohne Vermögen keinen Stiftungszweck erfüllen kann (Neuhoff, Sörgel, BGB, 12. Auflage 1987, vor § 80 Rn 14).

3. Stiftungsorganisation

Da die Stiftung eine rechtlich verselbständigte Vermögensmasse darstellt, bedarf sie, um handeln zu können, wie erwähnt, natürlicher Personen als Stiftungsorgane, die dafür sorgen, dass die Angelegenheiten der Stiftung erledigt werden. Die Stiftungsorganisation muss festlegen, wie die eingesetzten Personen die Aufgaben der Stiftung umsetzen sollen.

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