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Stiftung -
Rechnungslegung
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Beschreibung |
Rechnungslegung ist die zahlenmäßige Darstellung der wirtschaftlichen
Vorgänge in einem Unternehmen. Die Rechnungslegung der Stiftungen soll
sichern, dass ihr Vermögen bestehen bleibt und dass sie ihre Mittel
entsprechend dem Stiftungszweck verwenden. Sie ist weder auf Bundes-
noch auf Landesebene abschließend gesetzlich geregelt (IdW, RS HFA 5,
2). Gleichwohl sind die Stiftungen nach den meisten
Landesstiftungsgesetzen verpflichtet, nach Ablauf des Geschäftsjahres
eine Jahresabrechnung verbunden mit einer Vermögensübersicht
aufzustellen. Die Vermögensübersicht soll sicherstellen, dass die
Stiftung ihr Vermögen erhält. Für Stiftungen im Land Berlin ist die
Pflicht, Jahresabrechnung und Vermögensübersicht zu erstellen, in § 8
Abs. 1 Ziff. 2 StiftG Berlin geregelt. § 12 Absatz 1 StiftG Bbg schreibt
für Stiftungen in Brandenburg nur die Erstellung eines Jahresabschlusses
vor, aber nicht einer Vermögensübersicht.
1. Rechtsfähige Stiftung
a) Einnahmen und Ausgabenübersicht
Die Einnahmen-/Ausgabenrechnung erfasst die Zahlungsmittel, die der
Stiftung zufließen und von ihr abfließen (IdW RS HFA 5, 8). Die
Einnahmen-/Ausgabenrechnung hat den Vorteil, dass die Gesetze nicht
vorschreiben, in welcher Form die Stiftung sie aufstellen muss (Jens
Thomsen, www.Stiftungen-Sponsoring.de).
Nachteil der Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist, dass sie
Geschäftsvorfälle nicht nach Geschäftsjahren abgrenzt. Aus diesem Grund
sind Jahresergebnisse von Einnahmen- und Ausgabenrechnungen nicht
miteinander vergleichbar. Denn die Einnahmen-/Ausgabenrechnung zeigt
nicht, auf welchen Zeitraum sich eine einmalige Ausgabe erstreckt. Wird
beispielsweise einmalig eine Miete von 30.000 Euro für den Zeitraum von
drei Jahren gezahlt, wird eine Ausgabe von 30.000 Euro geführt, ohne
dass deutlich wird, dass die Miete für jedes der drei Jahre jeweils
10.000 Euro beträgt.
b) Handelsrechtlicher Jahresabschluss
Darüber hinaus kann die Stiftung die Rechnungslegung durchführen, indem
sie einen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufstellt. Der
handelsrechtliche Jahresabschluss bietet gegenüber der
Einnahmen-/Ausgabenrechnung den Vorteil, dass er einzelne
Geschäfts-vorfälle klar bestimmten Zeitabschnitten zuordnet. Aus diesem
Grund kann die Stiftung mit Hilfe eines handelsrechtlichen
Jahresabschlusses ihre Jahresergebnisse miteinander vergleichen. Würde
beispielsweise durch Einmalzahlung eine Miete von 30.000 Euro für die
Jahre 2003, 2004 und 2005 entrichtet, würde für die Jahre 2003, 2004 und
2005 jeweils eine Miete von 10.000 Euro erfasst.
Grundsätzlich hat die Stiftung die Wahl, ob sie eine
Einnahmen-/Ausgabenrechnung oder einen handelsrechtlichen
Jahresabschluss aufstellen will. In bestimmten Fällen ist sie
verpflichtet, einen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufzustellen.
Dies ist z.B. der Fall, wenn die Stiftung unternehmensverbunden ist und
sie einen so umfangreichen Anteilsbesitz an einem Unternehmen verwaltet,
dass sie zur Verwaltung einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb benötigt (§ 1 HGB). Darüber hinaus besteht die Pflicht
zur kaufmännischen Rechnungslegung, wenn die Stiftung als Handelsgewerbe
eingetragen ist (§ 2 HGB). Dies gilt gemäß § 141 AO ebenfalls, wenn die
Stiftung einen Umsatz von jährlich mehr als € 260.000,00 bzw. einen
Gewinn von jährlich mehr als € 25.000,00 erwirtschaftet.
Erstellt die Stiftung einen kaufmännischen Jahresabschluss, sollte
deutlich werden, dass sie die Stiftungsmittel stiftungsbezogen verwendet
hat. Darüber hinaus sollte sie Spendenzuflüsse berücksichtigen. Den
Jahresabschluss sollte sie so klar gliedern, dass sich der Adressat ein
Urteil über die Verwendung des eingesetzten Vermögens und der damit
erzielten Erträge bilden kann (IdW RS HFA 5, 11).
2. Nicht rechtsfähige Stiftung
Die beschriebenen Grundsätze über die Rechnungslegung gelten nicht für
Stiftungen, die nicht rechtsfähig sind. Denn diese besitzen keine eigene
Vermögensverwaltung. Nicht rechtsfähige Stiftungen bestehen aus
Vermögen, das der Stifter einem Träger übereignet und das dieser als
Sondervermögen von seinem eigenen Vermögen getrennt hält. Der Träger der
nicht rechtsfähigen Stiftung sollte das Stiftungsvermögen in seiner
Bilanz als gesonderten Posten ausweisen (IDW RS HFA 5, 16).
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