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Stiftung - Rechnungslegung

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 News Beschreibung

Rechnungslegung ist die zahlenmäßige Darstellung der wirtschaftlichen Vorgänge in einem Unternehmen. Die Rechnungslegung der Stiftungen soll sichern, dass ihr Vermögen bestehen bleibt und dass sie ihre Mittel entsprechend dem Stiftungszweck verwenden. Sie ist weder auf Bundes- noch auf Landesebene abschließend gesetzlich geregelt (IdW, RS HFA 5, 2). Gleichwohl sind die Stiftungen nach den meisten Landesstiftungsgesetzen verpflichtet, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung verbunden mit einer Vermögensübersicht aufzustellen. Die Vermögensübersicht soll sicherstellen, dass die Stiftung ihr Vermögen erhält. Für Stiftungen im Land Berlin ist die Pflicht, Jahresabrechnung und Vermögensübersicht zu erstellen, in § 8 Abs. 1 Ziff. 2 StiftG Berlin geregelt. § 12 Absatz 1 StiftG Bbg schreibt für Stiftungen in Brandenburg nur die Erstellung eines Jahresabschlusses vor, aber nicht einer Vermögensübersicht.

1. Rechtsfähige Stiftung

a) Einnahmen und Ausgabenübersicht

Die Einnahmen-/Ausgabenrechnung erfasst die Zahlungsmittel, die der Stiftung zufließen und von ihr abfließen (IdW RS HFA 5, 8). Die Einnahmen-/Ausgabenrechnung hat den Vorteil, dass die Gesetze nicht vorschreiben, in welcher Form die Stiftung sie aufstellen muss (Jens Thomsen, www.Stiftungen-Sponsoring.de).

Nachteil der Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist, dass sie Geschäftsvorfälle nicht nach Geschäftsjahren abgrenzt. Aus diesem Grund sind Jahresergebnisse von Einnahmen- und Ausgabenrechnungen nicht miteinander vergleichbar. Denn die Einnahmen-/Ausgabenrechnung zeigt nicht, auf welchen Zeitraum sich eine einmalige Ausgabe erstreckt. Wird beispielsweise einmalig eine Miete von 30.000 Euro für den Zeitraum von drei Jahren gezahlt, wird eine Ausgabe von 30.000 Euro geführt, ohne dass deutlich wird, dass die Miete für jedes der drei Jahre jeweils 10.000 Euro beträgt.

b) Handelsrechtlicher Jahresabschluss

Darüber hinaus kann die Stiftung die Rechnungslegung durchführen, indem sie einen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufstellt. Der handelsrechtliche Jahresabschluss bietet gegenüber der Einnahmen-/Ausgabenrechnung den Vorteil, dass er einzelne Geschäfts-vorfälle klar bestimmten Zeitabschnitten zuordnet. Aus diesem Grund kann die Stiftung mit Hilfe eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses ihre Jahresergebnisse miteinander vergleichen. Würde beispielsweise durch Einmalzahlung eine Miete von 30.000 Euro für die Jahre 2003, 2004 und 2005 entrichtet, würde für die Jahre 2003, 2004 und 2005 jeweils eine Miete von 10.000 Euro erfasst.

Grundsätzlich hat die Stiftung die Wahl, ob sie eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung oder einen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufstellen will. In bestimmten Fällen ist sie verpflichtet, einen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufzustellen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Stiftung unternehmensverbunden ist und sie einen so umfangreichen Anteilsbesitz an einem Unternehmen verwaltet, dass sie zur Verwaltung einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt (§ 1 HGB). Darüber hinaus besteht die Pflicht zur kaufmännischen Rechnungslegung, wenn die Stiftung als Handelsgewerbe eingetragen ist (§ 2 HGB). Dies gilt gemäß § 141 AO ebenfalls, wenn die Stiftung einen Umsatz von jährlich mehr als € 260.000,00 bzw. einen Gewinn von jährlich mehr als € 25.000,00 erwirtschaftet.
Erstellt die Stiftung einen kaufmännischen Jahresabschluss, sollte deutlich werden, dass sie die Stiftungsmittel stiftungsbezogen verwendet hat. Darüber hinaus sollte sie Spendenzuflüsse berücksichtigen. Den Jahresabschluss sollte sie so klar gliedern, dass sich der Adressat ein Urteil über die Verwendung des eingesetzten Vermögens und der damit erzielten Erträge bilden kann (IdW RS HFA 5, 11).

2. Nicht rechtsfähige Stiftung

Die beschriebenen Grundsätze über die Rechnungslegung gelten nicht für Stiftungen, die nicht rechtsfähig sind. Denn diese besitzen keine eigene Vermögensverwaltung. Nicht rechtsfähige Stiftungen bestehen aus Vermögen, das der Stifter einem Träger übereignet und das dieser als Sondervermögen von seinem eigenen Vermögen getrennt hält. Der Träger der nicht rechtsfähigen Stiftung sollte das Stiftungsvermögen in seiner Bilanz als gesonderten Posten ausweisen (IDW RS HFA 5, 16).
 

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