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Stiftung -
Nicht rechtsfähige Stiftung
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Beschreibung |
1. Unterschied nicht rechtsfähige – rechtsfähige Stiftung
Der Unterschied zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Stiftung
liegt darin, dass die nicht rechtsfähige Stiftung im Gegensatz zur
rechtsfähigen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Daher kann der
Stifter eine nicht rechtsfähige Stiftung auch gründen, ohne dass sie von
der Aufsichtsbehörde anerkennt werden muss. Darüber hinaus unterscheiden
sich rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen in ihrer
Organisation. Während die rechtsfähige Stiftung mit einer eigenen
Organisation und Organen ausgestattet ist, verfügt die nicht
rechtsfähige Stiftung in der Regel über keine eigene Organisation. Sie
nutzt stattdessen diejenige des Stifters (Preuss/Opelt/von Forstner,
Vermögen und Steuern 2003, 10). Rechtsfähige und nicht rechtsfähige
Stiftung haben gemeinsam, dass der Stifter einen Stiftungszweck festlegt
und ein bestimmtes Vermögen dauerhaft zur Verfügung stellt
(Seifert/v. Campenhausen - Frhr. v. Campenhausen, StiftungsR
Handbuch, München, 2. Auflage 1999, § 2 Rn 4).
2. Vorteile der nicht rechtsfähigen Stiftung gegenüber der rechtsfähigen
Stiftung
Der Vorteil der nicht rechtsfähigen Stiftung liegt zum einen darin, dass
Genehmigungsverfahren und staatliche Aufsicht entfallen. Ein weiterer
Vorteil besteht darin, dass der Stifter eine nicht rechtsfähige Stiftung
aufgrund der fehlenden verwaltungsbehördlichen Formerfordernisse
kurzfristig gründen kann (Preuss/Opelt/von Forstner, Vermögen und
Steuern 2003, 10). Darüber hinaus besteht der Vorteil, dass der Stifter
sich noch nicht endgültig vom gesamten für die Stiftung vorgesehenen
Vermögen trennen muss (Preuss/Opelt/von Forstner, Vermögen und Steuern
2003, 11). Ein weiterer Vorteil der nicht rechtsfähigen Stiftung liegt
darin, dass der Stifter ihre Organisation flexibler regeln kann als die
der rechtsfähigen Stiftung (Wallenhorst, DStR 2002, 988).
3. Nachteile einer nicht rechtsfähigen Stiftung
Nachteil der nicht rechtsfähigen Stiftung ist, dass sie nicht Träger
eigener Rechte und Pflichten sein kann, da ihr eine eigene
Rechtspersönlichkeit fehlt. Sie kann zum Beispiel nicht im Grundbuch
eingetragen werden. Anders als bei der rechtsfähigen Stiftung muss
weiterhin eine natürliche Person, in der Regel der Stifter,
eingeschaltet werden, der persönlich berechtigt bzw. verpflichtet wird.
Schließlich fehlt es an einer Stiftungsaufsicht, die nach dem Tode des
Stifters gewährleistet, dass die Stiftung ihr Vermögen dem
Stiftungszweck gemäß verwendet.
4. Zweckmäßigkeit einer nicht rechtsfähigen Stiftung
Eine nicht rechtsfähige Stiftung zu gründen, ist zweckmäßig, wenn der
Stifter kurzfristig eine Stiftung errichten will. Denn der Stifter kann
eine nicht rechtsfähige Stiftung innerhalb eines Tages gründen
(Wallenhorst, DStR 2002, 988).
5. Stiftungszweck
Je nach Stiftungszweck unterscheidet man bei der nicht rechtsfähigen
Stiftung ebenso wie bei der rechtsfähigen Stiftung fördernde und
operative Stiftungen. Die fördernde Stiftung kennzeichnet, dass sie
Projekte fördert, die nicht sie selbst, sondern ein anderer umsetzt.
Beispiele sind die Förderung von Kulturveranstaltungen oder sozialer
Projekte sowie die personenbezogene Förderung von Künstlern oder
Studenten (Stipendium). Eine operative Stiftung setzt eigene Projekte
um. Operative Stiftungen können ein hohes kreatives Potential entwickeln
(Preuss/Opelt/von Forstner, Vermögen und Steuern 2003, 11).
6. Organisation der nicht rechtsfähigen Stiftung
Die nicht rechtsfähige Stiftung verfügt in der Regel über keine eigene
Organisation. Sie nutzt stattdessen diejenige des Stifters (Preuss/Opelt/von
Forstner, Vermögen und Steuern 2003, 10).
7. nicht rechtsfähige Verbrauchsstiftung: Erhöhung des Spendenvolumens
durch Zuwendung in den Vermögensstock
Will der Stifter mit Hilfe einer Stiftung ein Projekt finanzieren, das
zeitlich begrenzt ist, kann er dies mit Hilfe einer Verbrauchsstiftung
tun. Eine Verbrauchsstiftung ist eine Stiftung mit begrenzter
Lebensdauer, die ihr Vermögen nicht fest anlegt, sondern kurzfristig dem
Stiftungszweck zuführt (Wallenhorst, DStR 2002, 985). Er kann zum
Beispiel ein Forschungsprojekt auslagern und über eine
Verbrauchsstiftung finanzieren. Aufgrund der begrenzten Lebensdauer
errichten Stifter Verbrauchsstiftungen in der Regel als nicht
rechtsfähige Stiftungen, da diese kurzfristig gegründet werden können
(s. o). Der Gesetzgeber begünstigt alle Zuwendungen an Stiftungen, auch
an nicht rechtsfähige, die der Stifter innerhalb eines Jahres nach ihrer
Gründung leistet (Wallenhorst, DStR 2002, 988). Solche Zuwendungen
können bis zu einer Höhe von 307.000 € als Sonderausgabe vom zu
versteuernden Einkommen abgezogen werden (Wallenhorst, DStR 2002, 988).
Darüber hinaus stehen dem Stifter auch einer nicht rechtsfähigen
gemeinnützigen Stiftung Stiftungsspendenbeträge von € 20.450,00
(Wallenhorst, DStR 2002, 988) zu, die er jährlich steuermindernd
ansetzen kann.
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