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Erbschaftsteuerreform

 


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Stiftung - gemeinnützige Stiftung

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 News Beschreibung

Ein besonderer Typ Stiftung ist die gemeinnützige Stiftung. Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung ist für den Stifter besonders attraktiv. Gemeinnützige Stiftungen sind steuerbefreit. Auf die Übertragung von Erbvermögen und Spenden fallen laut § 29 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG keine Erbschaft- und Schenkungssteuern an. Die gemeinnützige Stiftung ist gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG von der Körperschaft- und nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 b) GrStG von der Grundsteuer befreit.

1. Gemeinnützigkeit

Die Stiftung ist gemeinnützig, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Stiftung Wissenschaft, Forschung, Bildung, Kunst, Kultur, Sport, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Jugend- oder Altenhilfe fördert. Gemeinnützig ist die Stiftung auch, wenn sie Tier- und Pflanzensucht, traditionelles Brauchtum, Amateurfunk, Modellflug, Hundesport oder Schachspiel unterstützt. Gegenpol zur gemeinnützigen ist die privatnützige Stiftung (Bezirksregierung Düsseldorf, www.brd.nrw.de, Seite 8). Die Gemeinnützigkeit hat der Stifter, wenn er die Anerkennung als gemeinnützig beantragt, dem Finanzamt nachzuweisen, in der Regel alle drei Jahre erneut. Überträgt der Stifter Vermögen auf eine gemeinnützige Stiftung, entfallen Schenkungs- und Erbschaftssteuer nur dann, wenn die Stiftung für mindestens weitere zehn Jahre gemeinnützig bleibt. Verliert die gemeinnützige Stiftung innerhalb von zehn Jahren ihre Gemeinnützigkeit, fallen gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 16b Satz 2 ErbStG nachträglich die entsprechenden Erbschaft- bzw. Schenkungssteuern an. Dies hat zur Folge, dass die Stiftung oder der Stifter Erb-schaft- und Schenkungssteuer nachzahlen muss. Will der Stifter aus den Erträgen der gemeinnützigen Stiftung sich oder seine Angehörigen versorgen, führt dies gemäß § 58 Nummer 5 AO nur dann zum Wegfall der Gemeinnützigkeit, wenn der Stifter mehr als ein Drittel der Erträge entnimmt. Aufgrund der Drittellösung darf die gemeinnützige Stiftung bis zu einem Drittel ihrer Erträge dazu verwenden, in angemessener Weise den Stifter sowie seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ohne dass dies der Gemeinnützigkeit entgegensteht.

2. Gebot der zeitnahen Mittelverwendung und Ausnahmen

Das Gemeinnützigkeitsrecht geht vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung aus, § 55 Absatz 1 AO. Die gemeinnützige Stiftung muss ihre Einnahmen grundsätzlich zeitnah ausgeben (Wallenhorst, DStR 2002, 987). Da eine Stiftung, die alle ihre Vermögenswerte zeitnah ausgibt, ihre Tätigkeit wegen Vermögenslosigkeit rasch einstellen müsste, lassen Gesetz und Praxis Ausnahmen zu. Die gemeinnützige Stiftung kann zum Beispiel Rücklagen bilden, § 58 Nummer 6 und 7 AO. Darüber hinaus hat die gemeinnützige Stiftung in besonderen Fällen die Möglichkeit, ihrem Vermögen Zuwendungen, Überschüsse und Gewinne zuzuführen, 58 Nummer 11 und 12 AO. Weiterhin kann sie verdiente Abschreibungen, realisierte stille Reserven und Gewinne wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ansparen (Wallenhorst, DStR 2002, 987). Gleichwohl schreiben die beschriebenen Ausnahmen nur die steuerliche Möglichkeit, aber nicht eine Verpflichtung zur Ansammlung von Vermögenswerten fest. Keine Körperschaft riskiert den Gemeinnützigkeitsstatus dadurch, dass sie darauf verzichtet, Rücklagen zu bilden (Wallenhorst, DStR 2002, 987).

3. Spendenrecht

Bis zum Jahr 2000 konnte gemeinnützigen Stiftungen nur durch Zwischenschaltung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wirksam gespendet werden. Seit dem Jahr 2000 kann der Stifter direkt an die steuerbegünstigte Stiftung spenden.

4. Buchwertprivileg

Eine weitere Regelung, die das Spenden an gemeinnützige Stiftungen steuerlich attraktiv macht, ist das Buchwertprivileg nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG. Das Buchwertprivileg gilt für den Fall, dass die Spende unmittelbar aus dem Betriebsvermögen des spendenden Unternehmens stammt. In diesem Fall kann das Wirtschaftsgut abweichend vom Teilwert auch mit dem Buchwert entnommen werden. Dies hat den Vorteil, dass die während der Zugehörigkeit des gespendeten Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen entstandenen Wertsteigerungen, die stillen Reserven, nicht erfasst werden. Dadurch können Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer gespart werden.

5. Erbschaftsteuerbefreiung

Ein weiterer Vorteil, den der Stifter hat, wenn er einer gemeinnützigen Stiftung Vermögen zuwendet, ist die Erbschaftsteuerbefreiung. Soweit der Stifter eine Erbschaft oder Schenkung innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall bzw. der Schenkung an eine steuerbegünstigte Stiftung weiterreicht, entfällt für ihn gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ErbStG die Erbschafts- und Schenkungsteuer.

7. Familienstiftung

In der Regel sind Familienstiftungen nicht gemeinnützig. Allerdings können auch Familienstiftungen den Status der Gemeinnützigkeit erlangen. Denn auch die gemeinnützige Stiftungen darf, wie bereits erwähnt, ein Drittel des Einkommens verwenden, um den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten. Zusätzlich kann die gemeinnützige Stiftung 25 % ihrer Erträge aus der Vermögensverwaltung in eine Rücklage einstellen, um damit das Stiftungsvermögen in seinem Wert zu erhalten. Es können also insgesamt rund 58, 3 % des Stiftungseinkommens gemeinnützigkeitsfremd verwandt werden.
 

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