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Stiftung -
gemeinnützige Stiftung
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Beschreibung |
Ein besonderer Typ Stiftung ist die gemeinnützige Stiftung. Die Gründung
einer gemeinnützigen Stiftung ist für den Stifter besonders attraktiv.
Gemeinnützige Stiftungen sind steuerbefreit. Auf die Übertragung von
Erbvermögen und Spenden fallen laut § 29 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG keine
Erbschaft- und Schenkungssteuern an. Die gemeinnützige Stiftung ist
gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG von der Körperschaft- und nach § 3
Absatz 1 Nummer 3 b) GrStG von der Grundsteuer befreit.
1. Gemeinnützigkeit
Die Stiftung ist gemeinnützig, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist,
die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet
selbstlos zu fördern. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die
Stiftung Wissenschaft, Forschung, Bildung, Kunst, Kultur, Sport,
Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Jugend- oder Altenhilfe fördert.
Gemeinnützig ist die Stiftung auch, wenn sie Tier- und Pflanzensucht,
traditionelles Brauchtum, Amateurfunk, Modellflug, Hundesport oder
Schachspiel unterstützt. Gegenpol zur gemeinnützigen ist die
privatnützige Stiftung (Bezirksregierung Düsseldorf, www.brd.nrw.de,
Seite 8). Die Gemeinnützigkeit hat der Stifter, wenn er die Anerkennung
als gemeinnützig beantragt, dem Finanzamt nachzuweisen, in der Regel
alle drei Jahre erneut. Überträgt der Stifter Vermögen auf eine
gemeinnützige Stiftung, entfallen Schenkungs- und Erbschaftssteuer nur
dann, wenn die Stiftung für mindestens weitere zehn Jahre gemeinnützig
bleibt. Verliert die gemeinnützige Stiftung innerhalb von zehn Jahren
ihre Gemeinnützigkeit, fallen gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 16b Satz 2
ErbStG nachträglich die entsprechenden Erbschaft- bzw. Schenkungssteuern
an. Dies hat zur Folge, dass die Stiftung oder der Stifter Erb-schaft-
und Schenkungssteuer nachzahlen muss. Will der Stifter aus den Erträgen
der gemeinnützigen Stiftung sich oder seine Angehörigen versorgen, führt
dies gemäß § 58 Nummer 5 AO nur dann zum Wegfall der Gemeinnützigkeit,
wenn der Stifter mehr als ein Drittel der Erträge entnimmt. Aufgrund der
Drittellösung darf die gemeinnützige Stiftung bis zu einem Drittel ihrer
Erträge dazu verwenden, in angemessener Weise den Stifter sowie seine
nächsten Angehörigen zu unterhalten, ohne dass dies der Gemeinnützigkeit
entgegensteht.
2. Gebot der zeitnahen Mittelverwendung und Ausnahmen
Das Gemeinnützigkeitsrecht geht vom Grundsatz der zeitnahen
Mittelverwendung aus, § 55 Absatz 1 AO. Die gemeinnützige Stiftung muss
ihre Einnahmen grundsätzlich zeitnah ausgeben (Wallenhorst, DStR 2002,
987). Da eine Stiftung, die alle ihre Vermögenswerte zeitnah ausgibt,
ihre Tätigkeit wegen Vermögenslosigkeit rasch einstellen müsste, lassen
Gesetz und Praxis Ausnahmen zu. Die gemeinnützige Stiftung kann zum
Beispiel Rücklagen bilden, § 58 Nummer 6 und 7 AO. Darüber hinaus hat
die gemeinnützige Stiftung in besonderen Fällen die Möglichkeit, ihrem
Vermögen Zuwendungen, Überschüsse und Gewinne zuzuführen, 58 Nummer 11
und 12 AO. Weiterhin kann sie verdiente Abschreibungen, realisierte
stille Reserven und Gewinne wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ansparen
(Wallenhorst, DStR 2002, 987). Gleichwohl schreiben die beschriebenen
Ausnahmen nur die steuerliche Möglichkeit, aber nicht eine Verpflichtung
zur Ansammlung von Vermögenswerten fest. Keine Körperschaft riskiert den
Gemeinnützigkeitsstatus dadurch, dass sie darauf verzichtet, Rücklagen
zu bilden (Wallenhorst, DStR 2002, 987).
3. Spendenrecht
Bis zum Jahr 2000 konnte gemeinnützigen Stiftungen nur durch
Zwischenschaltung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
wirksam gespendet werden. Seit dem Jahr 2000 kann der Stifter direkt an
die steuerbegünstigte Stiftung spenden.
4. Buchwertprivileg
Eine weitere Regelung, die das Spenden an gemeinnützige Stiftungen
steuerlich attraktiv macht, ist das Buchwertprivileg nach § 6 Absatz 1
Nummer 4 EStG. Das Buchwertprivileg gilt für den Fall, dass die Spende
unmittelbar aus dem Betriebsvermögen des spendenden Unternehmens stammt.
In diesem Fall kann das Wirtschaftsgut abweichend vom Teilwert auch mit
dem Buchwert entnommen werden. Dies hat den Vorteil, dass die während
der Zugehörigkeit des gespendeten Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen
entstandenen Wertsteigerungen, die stillen Reserven, nicht erfasst
werden. Dadurch können Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
gespart werden.
5. Erbschaftsteuerbefreiung
Ein weiterer Vorteil, den der Stifter hat, wenn er einer gemeinnützigen
Stiftung Vermögen zuwendet, ist die Erbschaftsteuerbefreiung. Soweit der
Stifter eine Erbschaft oder Schenkung innerhalb von 24 Monaten nach dem
Erbfall bzw. der Schenkung an eine steuerbegünstigte Stiftung
weiterreicht, entfällt für ihn gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
ErbStG die Erbschafts- und Schenkungsteuer.
7. Familienstiftung
In der Regel sind Familienstiftungen nicht gemeinnützig. Allerdings
können auch Familienstiftungen den Status der Gemeinnützigkeit erlangen.
Denn auch die gemeinnützige Stiftungen darf, wie bereits erwähnt, ein
Drittel des Einkommens verwenden, um den Stifter und seine nächsten
Angehörigen zu unterhalten. Zusätzlich kann die gemeinnützige Stiftung
25 % ihrer Erträge aus der Vermögensverwaltung in eine Rücklage
einstellen, um damit das Stiftungsvermögen in seinem Wert zu erhalten.
Es können also insgesamt rund 58, 3 % des Stiftungseinkommens
gemeinnützigkeitsfremd verwandt werden.
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