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Das Gesetz sieht ein sogenanntes Nottestament vor. Es wird auch als
3-Zeugen-Testament bezeichnet. Dies leitet sich aus einer Voraussetzung
ab, dass drei Zeugen anwesend sein müssen.
Im Einzelnen sind die Voraussetzungen für ein Nottestament:
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Es muss eine so nahe Todesgefahr vorliegen, dass voraussichtlich
auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich
ist.
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Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen
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Eine Niederschrift die noch zu Lebzeiten des Testierenden
aufgenommen wird.
Erfüllt das Testament die vorstehenden Formalien nicht, so kommt das
Nachlassgericht nicht zu der Prüfung des mutmaßlichen Willens des
Erblassers, sondern stellt fest, dass kein wirksames Testament vorliegt. |