Auf dieser Seite bereiten wir für Sie aktuelle Themen
des Tagesgeschehens auf und stellen sie zusammengefasst
dar. Zudem versuchen wir Ihnen, eine unverbindliche
Einschätzung und Kommentierung unsererseits zu diesem
Thema zur Verfügung zu stellen.
Das Bundeskabinett hat am 25.10.2006 grundlegende
Änderungen am ErbStG beschlossen. Auch wenn in diesem Rahmen
nicht alle Einzelheiten der geplanten Reform dargestellt
werden können, sollen im Folgenden die neue Struktur der
Begünstigung von Unternehmensnachfolgevorgängen bei erbschaft- oder
schenkungsteuerpflichtigen
Vermögensübertragungen im Vergleich zum bisher geltenden
Recht sowie einige wenige, unseres Erachtens besonders wichtige Einzelheiten
der geplanten Änderungen aufgezeigt werden.
Im Übrigen wird auf den von der Bundesregierung beschlossenen
Gesetzentwurf verwiesen:
a) Zeitplan
Bis dato wurde der Gesetzentwurf zur Erleichterung der
Unternehmensnachfolge lediglich vom Bundeskabinett beschlossen,
jedoch noch nicht als Gesetzesinitiative in den Bundestag
eingebracht. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass das
parlamentarische Verfahren zum 01.01.2007 abgeschlossen sein wird.
Deshalb wird das Änderungsgesetz auch erst im Lauf des Jahres 2007
in Kraft treten können.
Um dem Versprechen aus dem Koalitionsvertrag, das
Erbschaftsteuerrecht spätestens zum 01.01.2007 zu reformieren,
genüge zu tun und Unternehmen ab diesem Zeitpunkt in den Genuss der
neuen Regelungen kommen zu lassen, gilt für die Übergangzeit, also
die Zeit zwischen dem 31.12.2006 und dem Tag der Verkündung des
Änderungsgesetzes, eine Übergangsregelung:
Gemäß § 37 Abs. 4 des Regierungsentwurfs zum geänderten ErbStG
werden nach ANTRAG des Steuerpflichtigen auf erbschaft- oder
schenkungsteuerpflichtige Erwerbe innerhalb dieses
Übergangszeitraums die Unternehmensnachfolgevorgänge privilegierende
Vorschriften des geänderten ErbStG angewendet. Die Steuerpflichtigen
haben also für Erwerbe innerhalb dieses Zeitraums die Möglichkeit,
sich für die Anwendung des für sie jeweils günstigeren Rechts zu
entscheiden.
b) Gestaltungen über Widerrufs- oder Rücktrittsklauseln
Nicht möglich ist es dagegen, das Wahlrecht zwischen ErbStG
aktueller
und neuer Fassung mittels vertraglicher Gestaltungen in Form von
Widerrufs- oder Rücktrittsklauseln, für vor dem 01.01.2007
durchzuführende Vermögensübertragungen über den o.g. Zeitraum hinaus ausweiten,
indem man:
-
den schenkungsteuerpflichtigen Erwerb noch vor dem
01.01.2007 ausführt, um zunächst die Vergünstigungen der §§ 13a,
19a ErbStG aktueller Fassung in Anspruch zu nehmen,
-
in den Schenkungsvertrag Widerrufs- oder Rücktrittsklauseln
aufnimmt,
-
soweit sich herausstellt, dass die neuen Regelungen
vorteilhafter sind oder sein werden, von dem Rücktritts- oder
Widerrufsrecht Gebrauch macht, um die entrichtete Steuer nach §
29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zurückzufordern
-
und die schenkungsteuerliche Übertragung dann nach dem
01.01.2007 unter Inanspruchnahme der neuen, Unternehmen
privilegierenden Regelungen erneut vornimmt.
Das verhindert § 37 Abs. 3 ErbStG (RE). Danach finden in dieser
Konstellation auf den erneuten, schenkungsteuerpflichtigen
Erwerbsvorgang die geänderten Regelungen der ErbStG keine Anwendung.
Da schon mit Bekanntgabe der Koalitionsvereinbarung am 11.11.2005
bzw. der darin enthaltenen Ankündigung einer grundlegenden Reform
des Erbschaftsteuerrechts Anlass bestand, sich über Widerrufs- oder
Rücktrittsregelungen die Inanspruchnahme des neuen Rechts offen zu
halten, findet § 37 Abs. 3 ErbStG (RE) über alle zeitnah zur
Veröffentlichung des Gesetzentwurfs vorgenommenen Übertragungen
hinaus auf alle schenkungsteuerpflichtigen Vermögensübertragungen
Anwendung, die nach dem 11.11.2005 und vor dem 01.01.2007 erstmals
durchgeführt wurden und nach einer zwischenzeitlichen
Rückabwicklung unter Geltung des geänderten Erbschaftsteuerrechts
noch vor dem 01.01.2011 wiederholt werden.
Noch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten und daher mit erheblicher
Unsicherheit belastest, ist anders als der Anwendungsbereich des § 37
Abs. 3 ErbStG (RE) die Frage, welche u.U. erheblichen steuerlichen
Folgen diese Regelung für die von ihm erfassten Fälle hat. Dem
Wortlaut zweifelsfrei zu entnehmen, ist lediglich die
Unanwendbarkeit der privilegierenden Regelungen des geänderten
ErbStG. Inwieweit in den erfassten Fällen die §§ 13a, 19a ErbStG der
dann alten Fassung statt der neuen Regelungen auf die zweite
Vermögensübertragung anzuwenden sind oder dieser weder die
steuerlichen Privilegierungen des neuen noch des alten Rechts zugute
kommen, regelt § 37 Abs. 3 ErbStG (RE) zumindest nicht ausdrücklich.
Einiges spricht jedoch gegen die Anwendbarkeit der §§ 13a, 19a
ErbStG. Schon mit der Tatsache, dass der Gesetzgeber lediglich die
Unanwendbarkeit der neuen Regelungen bestimmt, jedoch zugleich
darauf verzichtet, die ersatzweise Fortgeltung der §§ 13a, 19a ErbStG anzuordnen, ließe sich deren Unanwendbarkeit
begründen. Schließlich werden die §§ 13a, 19a ErbStG dann außer
Kraft getreten sein und daher aus sich heraus keine Wirksamkeit mehr
entfalten.
Zwar enthält die Begründung zu dem Regierungsentwurf anders als
dessen im Wesentlichen übernommene Vorlage, ein Referentenentwurf
des BMF, in seiner Begründung zu § 37 Abs. 3 ErbStG (RE) keinen
ausdrücklichen Hinweis mehr darauf, dass „die bisherigen §§ 13a, 19a
ErbStG (…) über den 31.12.2006 hinaus nicht anwendbar“ sind. Dies
spricht jedoch nicht unbedingt für die Anwendbarkeit der §§ 13a, 19a ErbStG, sondern ließe sich viel eher dahingehend verstehen, dass die
Bundesregierung sich in dieser Frage ausdrücklich nicht abschließend
festlegen und sie damit der Rechtsprechung überlassen möchte.
Aber selbst wenn nicht sicher ist, dass diese zumindest aus
steuerlicher Sicht verheerende Rechtsfolge in den von § 37 Abs. 3
ErbStG (RE) erfassten Konstellationen auch tatsächlich eintreten
bzw. vor Gericht bestand haben wird, sollte jedenfalls wegen des
fehlenden Nutzens von diesen Gestaltungen unbedingt Abstand genommen
werden. Darüber hinaus sollten schenkungsteuerpflichtigen
Vermögensübertragungen ab dem 01.01.2007 bei Anhaltspunkten für eine
vorausgegangene, inhaltsähnliche Vermögensübertragung unbedingt auf
die steuerschädliche Anwendbarkeit von § 37 Abs. 3 ErbStG geprüft
werden.
c) Strukturvergleich zwischen den steuerlichen Privilegien des
alten und des neuen Rechts
Dem heute gültigen ErbStG und den geplanten Änderungen ist
gemein, dass bei der nach dem ErbStG steuerpflichtigen Übertragung von Unternehmen
bzw. (An)Teilen von Unternehmen relativ betrachtet weniger
Erbschaft- und Schenkungsteuer anfällt, als bei der der Übertragung
sonstiger Vermögensgegenstände. Unternehmensübertragungen werden
durch das ErbStG privilegiert behandelt.
Jedoch bestehen zwischen dem heutige gültigen ErbStG und dem
entsprechend des Regierungsentwurfes geändertem ErbStG erhebliche
Unterschiede, was die Art und Weise, den Umfang sowie die
Ansatzpunkte für die Besserstellung angeht.
aa) Die Übertragung welcher Vermögensgegenstände wird
erbschaftsteuerlich begünstigt?
Nach geltendem Recht werden Betriebsvermögen, land- und
forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften
im Rahmen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer privilegiert
behandelt. Dies jedoch nur insoweit, als dass Gegenstand der
steuerpflichtigen Übertragung nicht einzelne Gegenstände des
Betriebsvermögens, sondern der gesamte Gewerbebetrieb, ein
selbständiger Teilbetrieb oder ein Anteil an einer
Personengesellschaft ist und die zu übertragende Beteiligung an
einer Kapitalgesellschaft 25 % übersteigt.
Die Besserstellung wirkt global, d.h. es spielt im Wesentlichen
keine Rolle, welche Einzelvermögensgüter in diesem Rahmen
(mittelbar) übertragen werden. Dem gesamten Betriebsvermögen einer
Personengesellschaft sowie, mittelbar (nicht das Vermögen der
Kapitalgesellschaft, sondern der Gesellschaftsanteil ist Gegenstand
der Übertragung), dem gesamten Vermögen einer Kapitalgesellschaft
kommt die steuerliche Besserstellung ohne Rücksicht auf seine
Zusammensetzung zugute.
Dies wird nach Änderung der ErbStG nicht mehr der Fall sein. Das
im Regierungsentwurf vorgesehene geänderte ErbStG unterscheidet in §
28a zwischen begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen. Zwar
zählen die drei oben genannten Gattungen von Vermögen wie nach
geltendem Recht grundsätzlich zum begünstigten Vermögen im Sinne des
§ 28a ErbStG (RE), soweit sie als gesamter Gewerbebetrieb,
selbständiger Teilbetrieb oder Gesellschaftsanteil übertragen
werden. Anders als nach geltendem Recht gilt dies jedoch
insbesondere für das Betriebsvermögen und für Anteile an
Kapitalgesellschaften nur mit zahlreichen Ausnahmen. § 28a Abs. 1
Nr. 2 S.2 ErbStG (RE) schließt nicht unerhebliche Bestandteile
dieser Vermögensmassen von der steuerlichen Begünstigung aus.
Bei den ausgeschlossenen Bestandteilen handelt es sich um
verschiedene, nach Ansicht der Regierung als unproduktiv, d.h. für
die eigentliche unternehmerische Tätigkeit nicht erforderlich
anzusehende Vermögensbestandteile.
Durch die Aufteilung des Betriebsvermögens in begünstigte und
nicht begünstigte Bestandteile soll ausweislich der Begründung des
Gesetzesentwurfs verhindert werden, dass erbschaftsteuerlichen
Begünstigungen über ihren eigentlichen Zweck, den
Wirtschaftsstandort Deutschland und seine Arbeitsplätze zu sichern,
hinaus durch Schaffung sog. gewillkürten Betriebsvermögens, also den
Transfer von Privatvermögen in das Betriebsvermögen, in Anspruch
genommen wird.
Von der erbschaftsteuerlichen Begünstigung ausgenommen sind
danach u.a.:
-
Vermögensgegenstände, die nicht mehr betrieblich genutzt,
sondern an Dritte zur Nutzung überlassen werden (Aber:
Ausdrücklich ausgenommen sind Fälle der Betriebsaufspaltung), §
28a Abs. 1 Nr. 2 S.2 Lit. a)
-
Im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften mit nicht mehr als 25%, Lit. b)
-
Kunstgegenstände, Münzsammlungen und Ähnliches, Lit. e)
-
Bargeldbestände, Forderungen gegenüber Kreditinstituten und
vergleichbare Forderungen, Lit. d)
Nicht enger, sondern im Vergleich zum geltenden Recht weiter, ist
dagegen nach § 28a Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (RE) der Anwendungsbereich
der erbschaftsteuerlichen Besserstellung von
Unternehmensnachfolgevorgängen, soweit es um die
Mindestbeteiligungsquote der privilegiert zu übertragenden
Kapitalgesellschaftsanteile geht.
Denn anderes als nach geltendem Recht wird nach § 28a Abs. 1 Nr.
3 S. 2 ErbStG (RE) auch die Übertragung von
Kapitalgesellschaftsanteilen mit einer Beteiligungsquote von 25 %
und weniger erbschaftsteuerlich privilegiert, soweit nur die
Beteiligung durch Stimmrechtsbindungen und Verfügungsverbote derart
belastet ist, dass Verfügungen über die Gesellschaftsanteile auf
einen bestimmten Kreis beschränkt werden, und die Beteiligung
zusammen mit anderen gleichartigen Beteiligungen die erforderliche
Beteiligungsquote erreicht.
Adressat dieser Sonderregelung sind die
Familien-Kapitalgesellschaften, bei denen die
Mindestbeteiligungsquote in der Regel schon in der dritten
Generation unterschritten wird. Um auch spätere Generationen von den erbschaftsteuerlichen Privilegien für die Übertragung von
Unternehmensanteilen profitieren lassen zu können, ist es nach
geltendem Recht in der Regel erforderlich, die unmittelbaren
Beteiligungen der Familienmitglieder an der Gesellschaft in
mittelbare Beteiligungen umzuwandeln, etwa durch Übertragung der
Gesellschaftsanteile auf eine Familienstiftung oder eine
Beteiligungs- GmbH & Co. KG. Nach In-Kraft-Treten der Änderungen kann
dagegen die unmittelbare Beteiligung an der Kapitalgesellschaft,
ohne erbschaftsteuerliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen,
aufrechterhalten bleiben, soweit Anteile von mehr als 25 % durch
Stimmbindung und Verfügungsverbote derart belastet sind, dass eine
gegenüber Dritten einheitliche Stimmrechtsausübung sowie der
Fortbestand des homogenen (Familien-)Gesellschafterkreises
gewährleistet ist.
Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs der privilegierenden
Regelungen des ErbStG fällt jedoch gegenüber den genannten
Einschränkungen kaum ins Gewicht, so dass die
Bemessungsgrundlage, auf welche die im Regierungsentwurf enthaltenen
steuerlichen Privilegien für Unternehmensnachfolgevorgänge
anzuwenden sind, insgesamt erheblich geringer ist, als die
Bemessungsgrundlage für die §§ 13a, 19a ErbStG geltender Fassung.
Insbesondere wenn unter „vergleichbaren Forderungen“ i.S.d.
§ § 28a Abs. 1 Nr. 2 Lit. d) auch Außenstände bei Kunden zu
verstehen sind, wofür vor allem der Vergleich zu § 266 Abs. 2 B) HGB spricht,
wäre nach geändertem Recht ein erheblicher Teil des
Betriebsvermögens nur unter Inkaufnahme der ungeschmälerten
Erbschaftsteuerlast übertragbar.
Dies gilt es im Auge zu haben, wenn die Rechtsfolgenseite, also
die Art und der Umfang der im Regierungsentwurf enthaltenen
steuerlichen Privilegien, betrachtet wird.
bb) Auf welche Weise werden Unternehmensnachfolgevorgänge
erbschaftsteuerlich begünstigt?
Nach geltendem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wird die
Übertragung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem
Vermögen sowie von Kapitalgesellschaftsanteilen in der oben
genannten Form gegenüber der Übertragung sonstiger
Vermögensgegenstände durch folgende Regelungen privilegiert:
-
Ein Freibetrag von 225.000 € bleibt für die
Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungssteuer
unberücksichtigt, § 13a Abs. 1
-
Von dem danach verbleibenden Betrag wird ein
Bewertungsabschlag von 35 % nicht zur Erbschaft- und
Schenkungsteuer herangezogen, § 13a Abs. 2
-
Die anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer berechnet sich
bzgl. des begünstigten Vermögens immer unter Heranziehung der
niedrigsten Steuerklasse, § 19a Abs. 1, 4
Für die Übertragung von Betriebsvermögen kommt hinzu, dass dessen
Wert nach den §§ 12 Abs. 5 ErbStG und 95 ff BewG auf Grundlage von
Buchwerten und nicht auf Grundlage des in der Regel deutlich höheren
gemeinen Wertes zu berechnen ist.
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die §§ 13a und
19a ErbStG nun aufgehoben und durch die §§ 13 Abs. 1 Nr. 19, 28 und
28a ErbStG (RE) ersetzt werden. Die Bewertung von Betriebsvermögen
auf Grundlage der Buchwerte soll nach dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung (zunächst – dazu unter 3.) bestehen bleiben.
Die im Regierungsentwurf enthaltenen Regelungen unterscheiden
sich von den §§ 13a, 19a ErbStG zunächst dadurch, dass sie die im
Moment der Entstehung der Steuer, d.h. im Moment der
Vermögensübertragung, anfallende Steuerlast in der Regel nicht von
Anfang an mindern, sondern sich erst im Nachhinein mindernd auf die
Steuerlast auswirken.
Lediglich § 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG (RE) kommt schon bei der
Entstehung der Steuer zum tragen. Danach bleibt begünstigtes
Vermögen sowie ausdrücklich auch das nach § 28a Abs.1 Nr. 1- 3
ErbStG (RE) von der Begünstigung ausgenommene Betriebsvermögen,
land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Vermögen in Form von
Kapitalgesellschaftsanteilen bis zu einem Betrag von 100.000 € bei
der Erbschaft- und Schenkungsteuer unberücksichtigt. Jedoch handelt
es sich dabei, anders als bei § 13a Abs. 1 ErbStG geltender Fassung
nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze, bei deren
Überschreiten ein positiver steuerlicher Effekt ausbleibt. Um
missbräuchliche Gestaltungen auszuschließen, kann diese Freigrenze
im Übrigen von einer Person nur alle 10 Jahre in Anspruch genommen
werden.
Greift § 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG (RE) wegen Überschreitens der
Freigrenze jedoch nicht ein, unterscheidet sich im Moment der
Steuerentstehung die Höhe der anfallenden Erbschaft- und
Schenkungsteuer bei der Übertragung von Unternehmen bzw. (An-)Teilen
von Unternehmen zunächst nicht von der Höhe der bei der Übertragung
beliebigen Privatvermögens anfallenden Steuern.
Nichtsdestotrotz ist die Art und Weise der erbschaftsteuerlichen
Privilegierung des begünstigten Vermögens nach den §§ 28, 28a ErbStG
(RE) für die Steuerpflichtigen erheblich günstiger als das System
des „Steuerrabattes“ nach den §§ 13a, 19a ErbStG.
Denn nach den §§ 28, 28a ErbStG (RE) werden die Steuerpflichtigen
bei der Übertragung begünstigten Vermögens im Nachhinein, durch eine
mit einem sukzessiven Erlöschen der Steuer kombinierte zinslosen
Steuerstundung besser gestellt.
So wird die bei Überschreiten der Freigrenze nach § 13 Abs. 1 Nr.
19 ErbStG (RE) angefallene Erbschaft- und Schenkungsteuer, soweit
sie auf die Übertragung begünstigten Vermögens fällt, gemäß § 28
Abs. 1 ErbStG (RE) von Gesetztes wegen zinslos gestundet und erst
nach Ablauf von 10 Jahren fällig (soweit sie nicht erlischt – s.u.).
Die Liquidität des übertragenen Unternehmens bleibt damit zunächst
unangetastet.
Nach § 28 ErbStG geltender Fassung ist dagegen mit z.T.
gravierenden Folgen für die Liquidität des übertragenen Unternehmens
eine Stundung der nach den §§ 13a, 19a geminderten Erbschaft- und
Schenkungsteuer nur auf Antrag und unter engsten Voraussetzungen
überhaupt möglich. Außerdem ist die Steuerschuld nach geltendem
Recht bei Erwerben unter Lebenden nur verzinslich zu stunden.
Nach dem Regierungsentwurf wird die zinslose Steuerstundung ergänzt durch ein sukzessives
Erlöschen der Steuerschuld. Gemäß § 28 Abs. 2 ErbStG (RE) erlischt
die angefallene Erbschaft- und Schenkungsteuer über den
Stundungszeitraum von 10 Jahren jährlich um ein Zehntel, soweit das
begünstigte Vermögen nicht weiterveräußert und das Unternehmen in
vergleichbarem Umfang fortgeführt wird (s.u.). Günstigstenfalls
reduziert sich damit die von dem Steuerschuldner für den Erwerb
begünstigten Vermögens abzuführende Erbschaft- und Schenkungsteuer
über einen Zeitraum von 10 Jahren auf Null.
Anders als die §§ 13a, 19a ErbStG geltender Fassung beinhalten
die §§ 28, 28a ErbStG (RE) folglich nicht lediglich eine Minderung
der Steuerlast für die Übertragung begünstigten Vermögens, sondern
lassen die Steuerpflicht unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig
von Freigrenzen komplett entfallen.
Das Gesagte zusammenfassend begünstigt also das geänderte ErbStG
die Übertragung von Betriebsvermögen, land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften
in der unter aa) genannten Form durch folgende Regelungen:
-
Bis zu einer Freigrenze von 100.000 € bleibt die
Vermögensübertragung erbschaftsteuerlich unberücksichtigt, § 13
Abs. 1 Nr. 19 ErbStG (RE)
-
Soweit es sich dabei um begünstigtes Vermögen i.S.d. § 28a
ErbStG (RE) handelt, wird die anfallende Steuer über einen
Zeitraum von 10 Jahren gestundet, § 28 Abs. 1 ErbStG (RE)
-
Die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuerschuld
erlischt sukzessive über einen Zeitraum von 10 Jahren, § 28 Abs.
2 ErbStG (RE)
Auch wenn man damit wohl eine für die betroffenen
Steuerpflichtigen positive Entwicklung konstatieren kann, gilt es
jedoch, den Umfang dieser Entwicklung in das richtige Verhältnis zu
setzten.
Denn einerseits gilt es zu berücksichtigen, dass nach dem oben
Gesagten das nach den §§ 13a, 19a ErbStG geltender Fassung
begünstigte Vermögen regelmäßig umfangreichere Bestandteile des
Vermögens umfasst, als das nach den §§ 28, 28a ErbStG (RE)
begünstigte Vermögen. Und zum anderen gilt es zu berücksichtigen,
dass zwar u.U. die auf das begünstigte Vermögen entfallende
Erbschaft- und Schenkungsteuerlast nachträglich erlischt, jedoch der
unter Berücksichtigung auch des begünstigten Vermögens bestimmte
Steuersatz nicht nachträglich wieder herabgesetzt wird (kein
Progressionsvorbehalt, vgl. § 28 Abs. 1, S. 2 des
Regierungsentwurfs). Wie unter cc) zu zeigen sein wird, kommt noch
dazu, dass nach dem geänderten ErbStG bestimmte nachträgliche Verfügungen über das
erbschaftsteuerpflichtig erworbene Vermögen steuerschädlich sind,
welche nach geltendem Recht keine negativen Auswirkungen haben.
cc) Welche Maßnahmen oder Verfügungen sind steuerschädlich?
Auch nach dem Regierungsentwurf beruhen die steuerlichen Privilegien für
Unternehmensnachfolgevorgänge unverändert auf der Tatsache, dass
unternehmerisch gebundenes Vermögen mit einem höheren Maß an
Verlustrisiko sowie persönlichen Engagement verbunden ist als
beliebiges Privatvermögen und dienen gleichzeitig dem Zweck, den
Wirtschaftstandort Deutschland und seine Arbeitsplätze zu schützen.
Änderungen zum geltenden Recht enthält der Regierungsentwurf
insoweit allenfalls in Form einer auf den Erhalt von inländischen
Arbeitsplätzen und Betriebsstätten verlagerten Akzentuierung.
Deswegen führen dem steuerpflichtigen Erwerb nachfolgende
Maßnahmen des Steuerpflichtigen, welche den Zwecken dieser
erbschaftsteuerlichen Privilegien widersprechen (Verkauf des
Unternehmens etc), zum (teilweisen) Wegfall dieser Begünstigungen.
Der Unterschied zwischen geltendem Recht und den in dem
Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen in der Art und Weise der
Begünstigung von Unternehmensnachfolgevorgängen setzt sich in
Unterschieden bei den Rechtsfolgen von steuerschädlichen Maßnahmen
und Verfügungen fort.
Da das ErbStG in der geltenden Fassung steuerliche Privilegien
für Unternehmensnachfolgevorgänge vorsieht, welche schon bei der
Entstehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer greifen, indem sie
sich mindernd auf die Höhe der entstehenden Steuerverbindlichkeiten
auswirken, führen schädliche Maßnahmen und Verfügungen zur
nachträglichen Entstehung von Steuer.
Die §§ 13a und 19a ErbStG enthalten daher jeweils in Abs. 5
Nachsteuertatbestände, wonach die steuerlichen Privilegien jeweils
mit Wirkung für die Vergangenheit wegfallen, wenn der
Steuerpflichtige das unter Gewährung von erbschaftsteuerlichen
Privilegien erworbene Vermögen innerhalb von fünf Jahren
weiterveräußert. Nach geltendem Recht führt jedoch keinesfalls jede
Weiterveräußerung zur Erfüllung eines Nachsteuertatbestandes.
Vielmehr muss das weiterveräußerte Vermögen einen gewissen Umfang
oder eine besondere Wichtigkeit für das Unternehmen haben.
Danach ist z.B. die Weiterveräußerung von Betriebsvermögen nur
dann steuerschädlich, wenn das weiterveräußerte Vermögen den
gesamten Gewerbebetrieb, einen selbständigen Teilbetrieb einen
Personengesellschaftsanteil oder eine wesentliche Betriebsgrundlage
des Betriebs umfasst. Ansonsten ist die Weiterveräußerung von
Betriebsvermögen erbschaftsteuerlich unschädlich.
Das dem Regierungsentwurf entsprechend geänderte ErbStG
unterscheidet sich davon grundlegend. Mangels schon bei der
Entstehung der Steuer greifender steuerlicher Privilegien bedarf es
keiner Nachsteuertatbestände mehr.
Die dem Zweck der erbschaftsteuerlichen Privilegien
zuwiderlaufenden Maßnahmen und Verfügungen werden dadurch
sanktioniert, dass die Stundung der ja in voller Höhe entstandenen
Steuer aufgehoben und ein Erlöschen von weiteren Teilbeträgen der
entstandenen Steuer verhindert wird. Die schon erloschenen
Teilbeträge leben dagegen nicht wieder auf.
Bei den steuerschädlichen Maßnahmen und Verfügungen ist
dem Regierungsentwurf entsprechend zwischen der Veräußerung von
Bestandteilen des übertragenen Betriebsvermögens, land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens oder Vermögens in Form von
Kapitalgesellschaftsanteilen und den sonstigen steuerschädlichen
Veränderungen zu differenzieren.
Letztere umfassen das gesamte Unternehmen, dessen Eigentümer oder
Gesellschafter der Steuerpflichtige ist, betreffende Veränderungen.
Sie führen nach § 28 Abs. 2 ErbStG (RE) dazu, dass die gesamte noch
nicht erloschen Erbschaft- und Schenkungsteuer fällig wird, ohne
dass noch weitere Teilbeträge erlöschen können.
Veränderungen i.d.S. liegen vor, wenn der Betrieb des
Unternehmens, dessen Eigentümer oder Gesellschafter der
Steuerpflichtige ist, nach der Übertragung nicht in einem nach dem
Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbarem Umfang
fortgeführt wird. Dabei sind insbesondere der Gesamtumsatz, der
Umfang des Betriebsvermögens, das Auftragsvolumen sowie die Anzahl
der Arbeitnehmer für das Gesamtbild bestimmend.
Wo hier die Grenze zu ziehen ist und die Verhältnisse nicht mehr
vergleichbar sind, lässt sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht sagen.
Der Regierungsentwurf verweist in seiner Begründung lediglich auf
die zu § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG gefundenen Ansätze und überlässt die
Konkretisierung ansonsten Finanzverwaltung und Rechtsprechung. Im
Gesetzentwurf nicht ausdrücklich geregelt ist insbesondere die
Frage, ob negative Veränderungen bei einzelnen Indikatoren mit
positiven Veränderungen bei anderen ausgeglichen und so die
Vergleichbarkeit der Gesamtverhältnisse aufrechterhalten werden kann
(der Abbau von Arbeitsplätzen bei parallelem Umsatzwachstum?).
Für eine solche Auslegung spricht allerdings, dass in den ersten
Entwürfen bzw. Vorschlägen für Änderungen am ErbStG lediglich auf die Anzahl der
Arbeitsplätze und nicht auf andere Indikatoren abgestellt wurde. Um
genauere Angaben machen zu können, müssen jedoch erste Äußerungen
der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung abgewartet werden.
Bleiben die Verhältnisse nach Erwerb des Vermögens hingegen
vergleichbar, kann nach dem Regierungsentwurf nur noch die teilweise
Veräußerung von
begünstigtem Vermögen zu einer sofortigen Fälligkeit der noch nicht
erloschenen Steuer und dadurch bedingt keinem weiteren Erlöschen von
Teilbeträgen der entstanden Steuer führen. Jedoch betrifft hier die
sofortige Fälligkeit nach § 28 Abs. 3 ErbStG (RE) nicht die gesamte
verbleibende Steuerschuld, sondern nur den Teil, der dem Verhältnis
von veräußertem zu steuerpflichtig erworbenen Vermögen entspricht.
Der andere Teil der Steuerschuld bleibt gestundet und erlischt entsprechend § 28
Abs. 4 ErbStG (RE) zu modifizierten jährlichen Teilbeträgen sukzessive.
Bei § 28 Abs. 3 ErbStG (RE) ist zu beachten, dass dieser anders
als die §§ 13a Abs. 5 und 19a Abs. 5 die Veräußerung jeglichen
begünstigten Vermögens, also auch unwesentlicher Bestandteile des
Betriebsvermögens betrifft. Daher gehört Umlaufvermögen, welches in
der Regel nicht über 10 Jahre gehalten wird, auch wenn es in § 28a
Abs. 1 Nr. 1-3 ErbStG (RE) nicht von dem begünstigten Vermögen ausgenommen wird,
de facto nicht zu dem begünstigten Vermögen.
Dies gilt zu berücksichtigen, wenn die steuerlichen Auswirkungen
des Regierungsentwurfs bewertet werden.