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Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 07.11.2006 – 1 BvL
10/02
a) Vorbemerkung
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden. Der 1. Senat des
Verfassungsgerichts stellt in seinem am 07.11.2006 ergangen und erst
am 31.01.2007 veröffentlichten Beschluss fest, dass das
Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeit geltenden Fassung gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und verfassungswidrig
ist.
Es gibt dem Gesetzgeber auf, bis zum 31.12.2008 eine
verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.
Der mehr als fünfzig Seiten umfassende Beschluss begründet
ausführlich, wieso die durch § 19 ErbStG angeordnete Besteuerung den
Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Danach ist die
Besteuerung willkürlich, weil die Bemessungsgrundlage, auf welche
die in § 19 ErbStG enthaltenen Steuersätze angewendet werden, für
bestimmte Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen,
Immobilien, Anteile an Kapitalgesellschaften, land- und
forstwirtschaftliches Vermögen) in einer Art und Weise bestimmt
wird, die zu große Abweichungen vom Verkehrswert dieser
Vermögensgegenstände zur Folge hat. Dies sei mit dem Gebot einer an
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientierten, gleichmäßigen
Steuerbelastung nicht mehr vereinbar.
b) Leitsätze
(1)
Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der
Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des
Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte
anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von
Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an
Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben)
den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht
genügt.
(2)
(a) Die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der
Ermittlung der
erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss wegen der dem
geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden
Belastungsentscheidungen des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder
Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am
gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein.
Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle
Vermögensgegenstände in einem Annährungswert an den gemeinen Wert
erfasst werden.
(b) Bei den weiteren, sich an der Bewertung anschließenden Schritten
zur
Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so
ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa
in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher
Verschonungsregelungen, ausgestalten.
c) Kurze Darstellung der für den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts relevanten
Regelungen des geltenden Erbschaftsteuerrechts
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ordnet in § 19 ErbStG
die
Besteuerung des unentgeltlichen Erwerbs von Vermögen in seinen
verschiedenen Formen (die wichtigsten sind die Schenkung und der
Erbanfall) an.
Die Festsetzung der Erbschaft(-und Schenkung)Steuer vollzieht sich
in drei Schritten:
Zunächst wird der Gesamtwert des unentgeltlich erworbenen Vermögens,
die Bemessungsgrundlage, bestimmt. Um dabei auch den
Vermögensgegenständen, bei denen es sich nicht um Bankguthaben oder
Bargeld handelt, entsprechende Rechengrößen zuordnen zu können, ist
zunächst deren Einzelwert nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes (BewG) zu bestimmen.
Von der so ermittelten Bemessungsgrundlage werden dann in einem
zweiten Schritt die einschlägigen Steuerfreibeträge abgezogen (etwa
die persönlichen Freibeträge des Ehegatten oder der Kinder).
Zuletzt wird der nach Steuerklassen zu bestimmende Stufensteuersatz
des § 19 ErbStG auf den nach Abzug der Freibeträge verbleibenden
erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb angewendet.
Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung u.a. §
19 ErbStG als eine der mit der Verfassung nicht vereinbaren Normen nennt, folgt daraus nicht, dass das
Bundesverfassungsgericht
die darin enthaltenen Regelungen über die anzuwendenen Steuersätze für
verfassungswidrig hält. Vielmehr verortet das
Bundesverfassungsgericht in
der Begründung seiner Entscheidung die Verstöße des ErbSt geltender
Fassung gegen das Grundgesetz ausschließlich bei den Regelungen über
die Bewertung der unentgeltlich erworbenen Vermögensgüter. §
19 ErbStG wird lediglich genannt, weil er als letzten Schritt der
Erbschaftsteuerfestsetzung die Besteuerung anordnet und dabei die
unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ermittelte Bemessungsgrundlage
zugrunde legt.
Regelungen über die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der ErbSt
finden sich in § 12 ErbStG sowie im BewG, auf das § 12 ErbStG
verweist.
Nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m § 9 Abs. 1 BewG ist für die
Bestimmung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Verkehrswert
(sog. gemeiner Wert) der einzelnen Vermögensgegenstände maßgeblich.
Bei der Ermittlung des Wertes eines Vermögensgegenstandes kommt es
somit entscheidend darauf an, welcher Erlös durch den Verkauf dieses
Vermögensgegenstandes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt
werden könnte.
Für bestimmte Gruppen von Vermögensgegenständen finden sich im BewG
z.T. diesen Grundsatz konkretisierende und z.T. von diesem Grundsatz
erheblich abweichende Sondervorschriften. Für den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts relevant sind folgende:
-
Betriebsvermögen ist bei bilanzierenden Unternehmen gemäß § 12
Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 109 BewG mit dem Steuerbilanzwert anzusetzen.
-
Unbebaute Grundstücke sind gemäß § 145 Abs. 3 BewG mit 80 % des
von den örtlichen Gutachterausschüssen nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches auf den 01.01.1996 ermittelten Bodenrichtwerten
bzw., soweit die Steuerpflichtigen niedrigere Verkehrwerte
nachweisen können, mit diesen anzusetzen.
-
Bebaute Grundstücke sind gemäß § 146 Abs. 2 BewG mit dem
12,5fachen der in den letzten drei Jahren durchschnittlich erzielten
bzw., soweit keine Miete erzielt wurde, mit dem 12,5fachen der
ortüblichen Miete abzüglich eines im Höchstfall 25 % betragenden
Wertes für die Wertminderung durch Alter (§ 146 Abs. 4 BewG)
anzusetzen.
-
Mit einem Erbbaurecht belastete Grundstücke werden mit dem
18,6fachen des jährlichen Erbbauzinses angesetzt.
-
Das Erbbaurecht wird mit der Differenz zwischen
Grundstückwert ohne Berücksichtigung der Belastung mit dem
Erbbaurecht und dem Grundstückswert unter Berücksichtigung der
Belastung veranschlagt.
-
Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) werden gemäß § 11 BewG
bei börsennotierten Unternehmen mit dem Kurswert zum Stichtag oder
bei nicht notierten Unternehmen mit einem aus Verkäufen binnen des
vorausgegangenen Jahres abzuleitenden Wert angesetzt. Soweit sich
auf diese Weise für ein nicht börsennotiertes Unternehmen kein
Anteilswert errechnen lässt (das ist bei einem sehr hohen
Prozentsatz aller Kapitalgesellschaften der Fall) ist der Wert unter
Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der
Gesellschaft zu schätzen. Nach § 12 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 5 ErbStG
und § 109 BewG sind dabei dem Vermögen die Steuerbilanzwerte
zugrunde zu legen. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend hat die
Finanzverwaltung für die Berechnung der Anteilswerte das sog.
Stuttgarter Verfahren entwickelt. Danach beträgt der (in
die einzelnen Anteile aufzuteilende Wert einer Kapitalgesellschaft) 68 %
der Summe aus (modifiziertem) Steuerbilanzwert und dem 5fachen des
durchschnittlichen Jahresertrages.
-
Die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen richtet
sich nach den §§ 140 ff BewG und beruht für den Wohnteil (soweit ein
solcher vorhanden ist) auf den für die Bewertung von Grundstücken
genannten Vorschriften sowie für den Betriebsteil auf einem aus dem
Ertrag des Betriebes abgeleiteten Wert.
(In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts findet sich eine
ausführliche Darstellung der relevanten Regelungen des BewG in den
Rz. 2 – 40)
Den genannten Sondervorschriften ist gemein, dass sie in den
seltensten Fällen den Verkehrswert dieser Vermögensgegenstände mit
auch nur näherungsweise richtigen Werten abbilden. Denn regelmäßig
liegt der so ermittelte Wert erheblich unter dem Verkehrswert, in
Ausnahmefällen aber auch über dem Verkehrswert. Dieses, eine
steuerliche Besserstellung bewirkende Ergebnis der Bewertung, war
bei einer Vielzahl der genannten Bewertungsvorschriften sogar
ausdrückliches Regelungsziel des Gesetzgebers.
Bei Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und
bei Kapitalgesellschaftsanteilen von mehr als 25 % kommt zu der
Besserstellung durch das BewG noch die in den §§ 13a und 19a ErbStG
enthaltene Privilegierung. Nach § 13a ErbStG bleiben
Vermögensgegenstände dieser Gruppen i.H.v. einmalig 225.000 € (zzgl.
zu den persönlichen Freibeträgen der Erwerber) unberücksichtigt und
werden, was den verbleibenden Teil angeht, nur mit 65 % ihres Wertes
zur ErbSt herangezogen.
Nach § 19a ErbStG ist die Besteuerung für den Teil des
steuerpflichtigen Erwerbs, der auf die privilegierten Gruppen von
Vermögensgegenständen entfällt, unabhängig von dem
verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Erwerber und Übergeber auf
die günstigste Steuerklasse begrenzt.
d) Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs
Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts liegt ein in zweiter
Instanz vor dem Bundesfinanzhof geführter Rechtsstreit zugrunde.
Die Klägerin in diesem Verfahren ging gegen einen
Erbschaftsteuerbescheid des beklagten Finanzamts vor. Die Tante der
Klägerin hatte eine Eigentumswohnung zu einem Preis von 343.000 DM
gekauft und ist verstorben, nachdem sie den Kaufpreis vollständig
gezahlt hatte, aber noch bevor der Antrag, sie als Eigentümerin der
Wohnung ins Grundbuch einzutragen, beim Grundbuchamt eingegangen ist
(zivilrechtlich war sie damit nicht Eigentümerin der Wohnung). Die
Klägerin wurde Alleinerbin ihrer Tante.
Das Finanzamt bewertete die ererbte Wohnung bzw. genauer gesagt,
den entsprechenden Eigentumsverschaffungsanspruch gegen den
Wohnungsverkäufer, in seinem Erbschaftsteuerbescheid mit 343.000 DM.
Die Klägerin war dagegen der Ansicht, der
Eigentumsverschaffungsanspruch wäre entsprechend der
Regelungen über die Bewertung bebauter Grundstücke (s.o.) mit 127.000 DM
zur Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer heranzuziehen gewesen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, das Finanzamt habe die
Vorschriften des ErbStG und des BewG richtig angewendet.
Gleichzeitig vertrat er aber die jetzt (teilweise) durch das
Bundesverfassungsgericht bestätigte Meinung, die Regelungen über die
Bewertung von Betriebsvermögen, Grundvermögen, land- und
forstwirtschaftliches Vermögen sowie von
Kapitalgesellschaftsanteilen sowie die privilegierenden Regelungen
in den §§ 13a und 19a ErbStG seien mit dem Grundgesetz nicht
vereinbar.
Da der Bundesfinanzhof mit Blick auf Parlamentsgesetze keine
Verwerfungskompetenz besitzt, war er gezwungen, die Frage nach der
Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines
sog. konkreten Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 GG vorzulegen.
Dies geschah mit Beschluss vom 22.05.2002 (BFH II R 61/99).
e) Begründung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die durch § 19
ErbSt angeordnete Besteuerung aufgrund der Vorschriften über die
Ermittlung ihrer Bemessungsgrundlage willkürlich und damit nicht
grundgesetzkonform ist.
Eine erheblich Anzahl der in § 12 ErbStG i.V.m. dem BewG
vorgeschriebenen Bewertungsmethoden wären wegen der aus ihrer
Anwendung resultierenden Unterschiede bei der
Erbschaftsteuerbelastung sowohl zwischen verschiedenen Gruppen von
Vermögensgegenständen als auch innerhalb dieser Gruppen nicht mit
dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Gleichheitssatz vereinbar.
Aufgrund dessen sei die Erbschaft- und Schenkungsteuer des geltenden
Rechts insgesamt verfassungswidrig.
Nicht festgelegt hat sich das Bundesverfassungsgericht jedoch
hinsichtlich der Frage, ob die in § 13a und § 19a ErbStG enthaltenen
privilegierenden Regelungen für sich genommen gegen die Verfassung
verstoßen, sowie hinsichtlich der Frage, ob der durch die genannten
Vorschriften im Zusammenspiel mit den Bewertungsvorschriften
bewirkte Gesamtumfang der Steuererleichterung für bestimmte Gruppen
von Vermögensgegenständen noch mit dem Grundgesetz in Einklang zu
bringen sind (der BFH verneinte dies in seinem Vorlagebeschluss).
Da die Erbschaftsteuer geltender Fassung nach Ansicht des
Bundesverfassungsgerichts schon wegen der verfassungsrechtlich nicht
zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen im Rahmen der Bewertung
gegen die Verfassung verstößt, kam es auf diese Fragen auch nicht
mehr entscheidend an.
aa)
In seiner übersichtlich strukturierten Begründung hat das
Bundesverfassungsgericht zunächst die aus Art. 3 Abs. 1 GG für das
Steuerrecht abzuleitenden Gebote entwickelt (vgl. Rz. 93 – 112).
Dabei greift der 1. Senat im Wesentlichen auf schon in früheren
Entscheidungen entwickelte Grundsätze zurück.
Nach diesen Grundsätzen konkretisiert sich das aus Art. 3 Abs. 1 GG
folgende Verbot, Gleiches ungleich und Ungleiches gleich zu
behandeln, im Rahmen des Steuerrechts vor allem durch zwei vom
Gesetzgeber zu befolgende Leitlinien.
Zum einen hat der Gesetzgeber, die Höhe der Steuerlast an der
finanziellen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten.
D.h. jeder Steuerpflichtige hat entsprechend seiner finanziellen
Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der allgemeinen Staatsaufgaben
beizutragen. Das bedeutet nicht, dass jeder Steuerpflichtige mit
einem gleichgroßen Steuerbetrag belastet werden muss, sondern im
Gegenteil, dass es einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung
nach der Leistungsfähigkeit darstellen würde, wenn finanziell
unterschiedlich leistungsfähige Personen mit gleichgroßen Summen
steuerlich in Anspruch genommen werden würden.
Eingeschränkt wird das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen
Leistungsfähigkeit durch die mit der Durchführbarkeit und
Praktikabilität des Besteuerungsverfahrens zu begründende
Notwendigkeit, Typisierungen und Pauschalisierungen vorzunehmen.
Jedoch dürfen die durch diese bedingten Ungleichbehandlungen niemals
außer Verhältnis zu der angestrebten Vereinfachung stehen.
Zum anderen wird der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch
das Gebot, eine einmal getroffene Belastungsentscheidung
folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen, begrenzt.
D.h., grundsätzlich ist es dem Gesetzgeber verwehrt, nachdem er sich
einmal für die Besteuerung bestimmter Vorgänge (z.B. von Erbschaften
und Schenkungen) entschieden hat, diese in Teilbereichen wieder von
der Besteuerung auszunehmen.
Nur soweit der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung gezielt
außerfiskalische Förderungs- oder Lenkungsziele verfolgt und diese
Regelung zumindest theoretisch geeignet ist, die angestrebten Ziele
zu erreichen, steht einer Ausnahmeregelung (Steuerleichterungs- oder
Verschonungsvorschrift) das Gebot der Folgerichtigkeit nicht
entgegen. Dabei hat der Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Auswahl
der zu verfolgenden Ziele, als auch hinsichtlich der dazu
einzusetzenden Mittel einen weitreichenden Beurteilungsspielraum.
bb)
Anschließend wird ausführlich begründet, warum die für die Bewertung
von Betriebsvermögen (vgl. Rz. 114 – 135), Grundvermögen (vgl. Rz.
136 – 172), Anteilen an Kapitalgesellschaften (vgl. Rz. 173 – 187)
sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (vgl. Rz. 188 – 197)
anzuwendenden Regelungen diesen Vorgaben nicht genügen.
Es würde den Rahmen eines Newsletters sprengen, die vom 1. Senat
angebrachten Argumente hier vollständig wiederzugeben. Daher werden
im Folgenden nur die u.E. für die anstehenden Gesetzgebungsverfahren
relevantesten genannt.
(1) Betriebsvermögen
Zu der Bewertung von Betriebsvermögen mit dem Steuerbilanzwert
stellt das Bundesverfassungsgericht zunächst fest, dass die sich vom
Verkehrswert und damit von dem Regelfall sowie der Bewertung der
meisten anderen Gruppen von Vermögensgegenständen erheblich
unterscheidende Bewertung (selbst geschaffene Patente, Marken usw. –
sog. stille Reserven - bleiben in der Steuerbilanz unberücksichtigt)
in zweierlei Hinsicht eine ungleichmäßige und damit sowohl dem Gebot
der Ausrichtung an der finanziellen Leistungsfähigkeit als auch dem
Gebot der Folgerichtigkeit nicht genügende Besteuerung bewirkt.
Zum einen seien die Erwerber von Betriebsvermögen gegenüber den
Erwerbern anderer Vermögensgegenstände in ungerechtfertigter Weise
besser gestellt. Zum anderen käme es aber auch zu ungleichmäßigen
Belastungen innerhalb der Gruppe der Erwerber von Betriebsvermögen.
Denn der Anteil von stillen Reserven am Gesamtvermögen variiere bei
Einzelunternehmen und Personengesellschaften erheblich. Besonders
ertragsstarke Unternehmen hätten in der Regel einen den Verkehrswert
erheblich unterschreitenden Buchwert. Auch könnten diese Unternehmen
in unterschiedlichem Ausmaß von bilanzpolitischen Maßnahmen (die auf
den bilanziellen Gewinn als Unterschiedsbetrag zwischen aktuellem
und vergangenem Wirtschaftsjahr, d.h. auf die Ertragbesteuerung,
keinen entscheidenden Einfluss haben) Gebrauch machen und so ihren
Buchwert mindern.
Die aus den Unterschieden bei der Bewertung folgende ungleichmäßige
Besteuerung verschiedener Gruppen von Vermögensgegenständen lasse
sich auch nicht durch außerfiskalische Förderungs- oder
Lenkungsziele rechtfertigen. Zwar stellt das
Bundesverfassungsgericht den
vom Gesetzgeber schon im Gesetzgebungsverfahren angeführten Zweck
dieser Regelungen, die (mittelständische) Wirtschaft zu fördern und
insbesondere vor Liquiditätsverlust im Falle der Übertragung zu
schützen, nicht in Frage.
Jedoch seien die Regelungen über die Bewertung von Betriebsvermögen
zur Verfolgung dieses Zwecks schon vom Ansatz her ungeeignet.
Insbesondere die erheblichen Unterschiede bei der Steuerbelastung
innerhalb der Gruppe der als Betriebsvermögen zu qualifizierenden
Vermögensgegenstände (dazu gehören das Vermögen von
Einzelunternehmen sowie Personengesellschaftsanteile) wären nicht
durch dieses Anliegen gerechtfertigt (gerade die ertragstarken
Unternehmen profitieren in besonderem Maße von der Bewertung mit
Buchwerten). Außerdem würde durch das sog. gewillkürte
Betriebsvermögen (der Sache nach Privatvermögen) auch Vermögen
privilegiert, das zur Verfolgung des Zweckes der Steuererleichterung
eigentlich irrelevant ist. Insgesamt seien
Steuerentlastungsvorschriften auf Ebene der Bewertung grundsätzlich nie geeignet,
zielgenau einen bestimmten außerfiskalischen Zweck zu verfolgen.
Auch durch das Erfordernis eines effektiven
Steuerfestsetzungsverfahrens sind die Ungleichmäßigkeiten nach
Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht zu rechtfertigen.
Als alternative Bewertungsmethode, deren Ergebnis dem Verkehrswert,
also dem Betrag, den ein durchschnittlicher Dritter für das
(gesamte) Betriebsvermögen zahlen würde, in den meisten aller Fälle
viel weiter angenähert ist als die Bewertung mit den Steuerwerten,
nennt das Bundesverfassungsgericht die in der zivilrechtlichen
Rechtssprechung für Bewertung von Unternehmen favorisierte sog.
Ertragswertmethode. Diese berücksichtigt sowohl den Substanz- als
auch den Ertragswert eines Unternehmens.
Zu der Frage, inwieweit die zusätzliche Privilegierung von
Betriebsvermögen durch die §§ 13a, 19a ErbStG und die damit
erreichte Gesamtentlastung von Betriebsvermögen noch durch das vom
Gesetzgeber verfolgte außerfiskalische Ziel zu rechtfertigen ist,
bzw., ob diese Regelungen bei isolierter Betrachtung als
verfassungskonform anzusehen sind, äußert sich das Gericht
ausdrücklich nicht.
U.E. enthält der Beschluss jedoch keine Hinweise darauf, dass die §§
13a, 19a ErbStG einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht
standhalten würden. Denn die Richter betonen an mehreren Stellen in
der Begründung (vgl. insbesondere Rz. 98) sowie in den Leitsätzen
(Leitsatz 2a) ausdrücklich, dass eine ungleiche Besteuerung und
sogar die völlige Verschonung einzelner Steuergegenstände mit
„ausreichenden Gründen des Gemeinwohls“, also der Verfolgung
bestimmter außerfiskalischer Zwecke, zu rechtfertigen sei. Es müsse
nur gewährleistet sein, dass die Steuererleichterungs- bzw.
Verschonungsregelung zur Erreichung dieses Zwecks überhaupt geeignet
ist und ihren Zweck darüber hinaus mit einem Mindestmaß an
Normenklarheit und Zielgerichtetheit forciert. Lediglich
Verschonungsregelungen auf Ebene der Bewertung würden diese
Anforderungen grundsätzlich nicht erfüllen.
Da die §§ 13a, 19a ErbStG nicht (unmittelbar) die Bewertung
betreffen, ist eine Rechtfertigung der durch sie hervorgerufenen
Ungleichbehandlung durch den angestrebten außerfiskalischen Zweck,
die Wirtschaftsförderung, grundsätzlich möglich.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften
Auch die im geltenden Erbschaftsteuerrecht vorgesehene Methode für
die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften führt nach
Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zu einer nicht mehr durch
außerfiskalische Zwecke zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung.
Bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften mit einem
beständigen Gesellschafterkreis wird bei der Bewertung der Anteile
anders als bei der Bewertung von Betriebsvermögen neben dem Buchwert
des Vermögens der Gesellschaft auch auf deren Ertragsaussichten
zurückgegriffen. Aber auch der so errechnete Wert (anders als bei
einem Verfahren, das den Substanzwert, d.h. den bei einem Verkauf
des Gesellschaftsvermögens zu erzielenden Erlös, berücksichtigt)
liegt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig weit unter dem
Verkehrswert und beinhalte somit eine Besserstellung gegenüber
anderen Gruppen von Vermögensgegenständen.
Dies insbesondere auch gegenüber Anteilen von börsennotierten
Kapitalgesellschaften, die mit dem aus dem jeweiligen Börsenkurs zu
entnehmenden Verkehrswert anzusetzen sind. Selbst innerhalb der nach
dem Stuttgarter Verfahren zu bewerten Kapitalgesellschaften komme es
zu erheblichen Unterschieden bei der Bewertung. So seien hier
(anders als bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, also
Betriebsvermögen) die ertragsstarken Unternehmen mit besonders hohen,
teilweise über dem Verkehrswert liegenden Werten anzusetzen, während
die ertragschwachen überproportional von der Bewertungsmethode
profitieren würden.
Berücksichtigt man, dass der Zweck der steuerlichen Privilegierung
(die Förderung bzw. der Schutz der Wirtschaft) gerade
auch die ertragschwachen Unternehmen sowie die börsennotierten
Unternehmen umfasst, wird besonders deutlich, warum das
Bundesverfassungsgericht die durch die steuerliche Privilegierung auf
Ebene der Bewertung begründeten Ungleichbehandlungen nicht als durch
diesen außerfiskalischen Zweck gerechtfertig ansieht.
Auch wenn es die Verfassungsmäßigkeit der §§ 13a, 19a ErbStG
insgesamt offen lässt, stellt es ausdrücklich fest, dass die
Anknüpfung der steuerlichen Privilegierung für
Kapitalgesellschaftsanteile an eine Beteiligungsquote von mehr als
25 % entgegen der Ansicht des Bundesfinanzhofs vom Zweck der
Steuererleichterung sowie von der Befugnis des Gesetzgebers, in
einem gewissen Umfang zu typisieren und zu pauschalisieren, gedeckt
sei (vgl. Rz. 186).
(3) Grundvermögen
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls nicht mit dem
Gleichheitssatz vereinbar ist die im BewG angeordnete Bewertung von
Grundvermögen.
Auch bei Grundvermögen sei der ursprünglichen Belastungsentscheidung
des Gesetzgebers folgend der Verkehrswert zugrunde zu legen, um im
Hinblick auf andere Gruppen von Vermögensgegenständen eine
gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten. Außerdem sei die
Streubreite der jeweiligen Abweichungen vom Verkehrswert zwischen
verschiedenen Immobilien auch bei Anwendung derselben
Bewertungsmethode viel zu groß. Damit beinhalte die vorgeschriebene
Bewertung auch innerhalb der Gruppe der Immobilien
verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellungen.
Zwar geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass keine der
Finanzverwaltung zumutbare Bewertungsmethode für Immobilien
existiert, die es erlaubt, den exakten Verkehrswert zu ermitteln.
Vielmehr ließe sich allenfalls ein Marktniveau mit einer Abweichung
von plus/minus 20 % vom Verkehrswert ermitteln.
Die im BewG angeordneten Bewertungsmethoden seien jedoch auch unter
Berücksichtigung dieser Prämisse viel zu ungenau. So erhalte man bei
der Bewertung von bebauten Grundstücken nach der Ertragswertmethode
(12,5fache der durchschnittlich erzielten Jahresmiete, s.o.)
Ergebnisse, die sich zwischen 20% und 100% des Verkehrswertes
bewegten. Ergebnisse mit einer wesentlich geringeren Streubreite
ließen sich dagegen durch die sog. Maklermethode erzielen, die von
einem nach Alter und Lage der Immobilie variierenden Faktor zwischen
8 und 22 ausgeht.
Außerdem sei die Tatsache, dass die nach der Ertragswertmethode mit
dem einheitlichen Faktor 12,5 errechneten Immobilienwerte, wie vom
Gesetzgeber auch bezweckt, im Durchschnitt gerade mal 50% der
Verkehrswerte erreichen, verfassungsrechtlich nicht zu
rechtfertigen.
Hinsichtlich der Bewertung von unbebauten Grundstücken begründet das
Bundesverfassungsgericht den Verstoß gegen den Gleichheitssatz in erster
Linie damit, dass die von Gutachterausschüssen ermittelten
Bodenrichtwerte auf den 01.01.1996 festgeschrieben und für die Zeit
danach nicht mehr fortgeschrieben werden. Der prozentuale
(Sicherheits-) Abschlag von diesen Werten (nach heute geltendem
Recht 20%) sei dagegen die Kompensation für Unsicherheiten bei der
Bewertung.
Nachdem das Gericht die Verfassungswidrigkeit der
Bewertungsvorschriften für Immobilien sowohl mit der großen
Streubreite der Ergebnisse dieser Bewertung, als auch mit der
bewusst schon in der Bewertung angelegten Privilegierung gegenüber
anderen Gruppen von Vermögensgegenständen begründet hat, weist es
nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der vom Gesetzgeber
angeführte Zweck, ausreichend Wohnraum zur Verfügung stellen zu
können, eine steuerliche Verschonung bzw. Erleichterung für
Grundvermögen grundsätzlich zu rechtfertigen vermag (vgl. Rz. 156
ff). Lediglich auf Ebene der Bewertung seien Steuererleichterungen
oder Verschonungen nicht
mit der Verfassung in Einklang zu bringen.
Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht jedoch die Frage, in
welchem Umfang dieser Zweck geeignet ist, eine erbschaftsteuerliche
Verschonung von Grundvermögen zu rechtfertigen.
f) Aus der Entscheidung abzuleitende Folgen für das UntErlG
Das vom Bundestag bereits beschlossene und derzeit dem Bundesrat zur
Beschlussfassung vorliegende Gesetz zur Erleichterung der
Unternehmensnachfolge (UntErlG) beinhaltet wesentliche Änderungen
des geltenden Erbschaftsteuerrechts.
aa)
Kern der Reform ist die Ersetzung der in den §§ 13a, 19a ErbStG
geltender Fassung für Betriebsvermögen, land- und
forstwirtschaftliches Vermögens und Anteile an Kapitalgesellschaften
vorgesehene steuerliche Erleichterung (Zusätzlicher Steuerfreibetrag
von 225.000 € sowie Bewertungsabschlag i.H.v. 35%) durch eine
Stundungs- und Erlassregelung.
Danach wird die auf sog. begünstigtes Vermögen entfallende ErbSt
zunächst gestundet und erlischt dann über einen Zeitraum von 10
Jahren sukzessive. Zu dem begünstigten Vermögen gehört genau wie bei
den §§ 13a, 19a ErbStG Betriebsvermögen, land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, sowie Anteile an
Kapitalgesellschaften. Im Unterschied zu den §§ 13a, 19a ErbStG
werden allerdings bestimmte Bestandteile dieser Vermögensmassen von
der Begünstigung ausgenommen (regelmäßig diejenigen Bestandteile,
die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der jeweiligen
unternehmerischen Tätigkeit stehen).
Ähnlich der in den §§ 13a, 19a ErbStG enthaltenen
Nachsteuertatbestände, wird die Steuer insoweit fällig und kann dann
auch nicht mehr erlöschen, als dass die steuerbegünstigt erworbenen
Vermögensgegenstände (teilweise) weiterverkauft werden. Darüber
hinaus binden die §§ 28, 28a ErbStG in der durch das UntErlG
geänderten Fassung die steuerlichen Vorteile an die
Weiterführung des Unternehmens in einem nach dem Gesamtbild der
wirtschaftlichen Verhältnisse (etwa hinsichtlich der
Arbeitnehmeranzahl oder des Gesamtumsatzes) vergleichbaren Umfang.
bb)
Die §§ 28, 28a ErbStG in der Fassung des UntErlG entsprechen u.E.
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
Denn einerseits wird die Ebene der Bewertung, für die das
Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit von
Steuererleichterungs- oder Verschonungsvorschriften kategorisch
ausgeschlossen hat, von ihnen nicht tangiert.
Anderseits kann man wohl davon ausgehen, dass der mit ihrer
Einführung verfolgte Zweck, die Wirtschaftsförderung, die
Besserstellung gegenüber den von den §§ 28, 28a ErbStG nicht
erfaßten Gruppen von Vermögensgegenständen zu
rechtfertigen vermag. So hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich
klargestellt, dass Gründe des Gemeinwohls eine völlige Verschonung
vor Steuer, wie in § 28 ErbStG für begünstigtes Vermögen vorgesehen,
rechtfertigen können. Auch hat es die Entlastung der Wirtschaft bzw.
die Wirtschaftsförderung als einen solchen Gemeinwohlgrund
anerkannt.
Und darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass die §§ 28, 28a ErbStG den an steuerliche Erleichterungs- oder
Verschonungsregelung zu stellenden Anforderungen, also insbesondere
den Erfordernissen der Normenklarheit und der Zielgenauigkeit, nicht
gerecht werden könnten.
Denn selbst für die §§ 13a, 19a ErbStG lässt sich kein eindeutiger
Verstoß gegen diese Vorgaben feststellen. Insbesondere die
Anknüpfung der steuerlichen Privilegierung für
Kapitalgesellschaftsanteile an eine Beteiligungsquote von 25% wird
vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt. Die §§ 28 und 28a ErbStG in der Fassung des UntErlG differenzieren jedoch darüber
hinaus noch viel exakter als die §§ 13a, 19a ErbStG zwischen
produktivem, also im Rahmen der Wirtschaftsförderung zu entlastendem
Vermögen und unproduktivem nicht förderungswürdigen Vermögen und
ermöglichen damit eine zielgenauere Zweckverfolgung.
Die auch vom Bundesverfassungsgericht für problematisch erachtete
steuerliche Begünstigung von gewillkürtem Betriebsvermögen wird
damit weitestgehend ausgeschlossen. Außerdem enthalten die §§ 28,
28a ErbStG in der Fassung des UntErlG mit dem Erfordernis der
Unternehmensfortführung in vergleichbarem Umfang eine sehr enge
Bindung der Steuerverschonung an den mit ihr verfolgten Zweck.
Wenn man von den für § 12 ErbStG vorgesehenen Änderungen absieht
(Verweise auf das BewG), enthält der Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts u.E. keine Feststellungen, die den
Gesetzgeber dazu zwingen würden, das UntErlG in seinem Kern, also
insbesondere die neu gefassten §§ 28, 28a ErbStG, zu ändern.
Inwieweit der Umsetzung des UntErlG aufgrund des mit dem Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts geänderten Gesamtrahmens für die ErbSt
nun politische Erwägungen entgegenstehen, lässt sich jedoch zum
jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilen. Einiges
spricht für ein In-Kraft-Treten des UntErlG ohne gravierende
Änderungen. Nichtsdestotrotz ist die Reaktion des Gesetzgebers mit
einiger Spannung zu erwarten.
g) Aus der Entscheidung abzuleitender Handlungsbedarf für den
Gesetzgeber
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwingt den
Gesetzgeber die Vorschriften über die Bewertung von
Vermögensgegenständen im Rahmen der Erbschaftsteuer bis zum
31.12.2008 grundlegend zu ändern.
Die neuen Bewertungsvorschriften dürfen sich unter Verzicht auf jede
Privilegierung bestimmter Vermögensgüter ausschließlich am
Verkehrswert orientieren. Soweit diese Prämisse eingehalten wird,
steht es dem Gesetzgeber offen, auf welche Bewertungsmethode er
zurückgreift. Er ist keinesfalls auf die vom
Bundesverfassungsgericht in
seinem Beschluss beispielhaft angeführten Methoden beschränkt.
Insbesondere die für die vom Bundesverfassungsgericht für die
Bewertung von Betriebsvermögens und Kapitalgesellschaftsanteilen
vorgeschlagene Ertragswertmethode ist nach ersten Stellungnahmen aus der
Finanzverwaltung, namentlich der Steuer-Gewerkschaft, wegen des
erheblich höheren Aufwands auf Ablehnung gestoßen. Teilweise wird
deshalb vorgeschlagen, auf Grundlage der am sog. Fair Value
ausgerichteten International Financial Reporting Standards (IFRS)
eine neue Bewertungsmethode zu entwickeln.
Unabhängig davon, für welche Bewertungsmethoden sich der Gesetzgeber
entscheidet, lässt sich relativ gefahrlos prognostizieren, dass die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Erbschaftsteuer für
die Finanzverwaltung in Zukunft mit größerem Aufwand verbunden sein
wird. Auch dass der Gesetzgeber diese Schwierigkeiten wohl nicht zum
Anlass nehmen wird, auf die Erhebung der Erbschaftsteuer zu
verzichten, kann mit Blick auf die nicht unerhebliche Bedeutung der ErbSt für die Länderhaushalte und den von einer verbreiteten
erbschaftsteuerfreundlichen Meinung ausgehenden politischen Druck
getrost bezweifelt werden.
Noch völlig unklar und kaum prognostizierbar ist allerdings, mit
welchen Änderungen am ErbStG die Anpassung der Vorschriften über die
Bewertung einhergehen wird.
Würde der Gesetzgeber sich auf Änderungen am BewG beschränken, würde
aufgrund des Wegfalls der Besserstellungen im Rahmen der Bewertung
die erbschaftsteuerliche Belastung beim Erwerb von Grundvermögen,
von Betriebsvermögen, von land- und forstwirtschaftlichem Vermögens
sowie von Kapitalgesellschaftsanteilen erheblich ansteigen.
Insbesondere der Erwerb von Grundvermögen, der, anders als der
Erwerb von nach den §§ 13a, 19a ErbStG geltender Fassung und den §§
28, 28a ErbStG in der Fassung des UntErlG begünstigten
Vermögensgütern, nach geltendem Recht ausschließlich aufgrund der
Vorschriften über die Bewertung privilegiert ist, wäre mit einer
deutlich höheren erbschaftsteuerlichen Belastung verbunden.
Soweit man den ersten Reaktionen aus der Politik Glauben schenken
darf und kein höheres Gesamtaufkommen der Erbschaft- und
Schenkungsteuer angestrebt wird, bestünde dadurch ein nicht
unerheblicher Spielraum für die Senkung von Steuersätzen oder die
Ausweitung von Steuerfreibeträgen. Auch eine Verlagerung der
steuerlichen Privilegierung von Grundvermögen aus der Ebene der
Bewertung sowie die Ausweitung der steuerlichen Besserstellung für
die anderen im Rahmen der Bewertung privilegierten Gruppen von
Vermögensgütern ist damit möglich.
Es bleibt abzuwarten, wozu sich der Gesetzgeber entscheidet.