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Erbschaftsteuerreform

 


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Erben - Teil 6

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 News Steuerliche Konsequenzen des Erbfalles

Stand August 2007

a) Allgemein

Neben den zivilrechtlichen Folgen, d.h. insbesondere dem Übergang des Erblasservermögens auf die Erbengemeinschaft, knüpft auch das Steuerrecht bestimmte Folgen an den Tod des Erblassers. Diese Folgen sind unbedingt zu unterscheiden von den Rechtsfolgen, die das Steuerrecht mit bestimmten Vorgängen der Erbauseinandersetzung verbindet. Der Übersicht halber werden deshalb die steuerrechtlichen Folgen hier getrennt dargestellt. Bei der Gestaltung einer Unternehmensnachfolge sollten diese aber unbedingt im Zusammenhang betrachtet werden.

Die im Zusammenhang mit der Planung einer Unternehmensnachfolge relevanteste steuerrechtliche Folge des Erbfalls ist die Entstehung einer Erbschaftsteuerschuld.

Ein eigentlich zivilrechtlicher Vorgang, hier aber trotzdem noch einmal anzusprechen, ist der Übergang der sich bis zum Tode des Erblassers angesammelten Steuerschulden auf die Erbengemeinschaft im Moment des Erbfalles. Dieser Vorgang beinhaltet regelmäßig keine Besonderheiten zu dem Übergang der sonstigen Verbindlichkeiten auf die Erbengemeinschaft. Des Weiteren bewirkt der Erbfall, dass Schuldner der durch die Fortführung eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens oder der durch das Halten oder Verwenden von anderen Nachlassgegenständen bedingten Steuern nicht mehr der Erblasser, sondern die Erbengemeinschaft ist.

b) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006

Mit Beschluss vom 07.11.2006 hat das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuergesetz zusammen mit diesem zugrunde liegenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes in den derzeit geltenden Fassungen für verfassungswidrig erklärt (näheres).

Gleichzeitig hat es dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2008 gesetzt, um eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Bis diese Neuregelung geschaffen ist, bleiben Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetz in den derzeit geltenden Fassungen in Kraft.

Die folgenden Ausführungen berücksichtigen ausschließlich das geltende Recht. Auch die auf Regierungsebene schon beschlossenen, aber wegen des Verfassungsgerichtsurteils im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zumindest vorläufig gestoppten Änderungen am Erbschaftsteuergesetz durch das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge (näheres) bleiben unberücksichtigt.

Erst wenn die zukünftige Gestalt des Erbschafsteuerrechts feststeht, werden die Ausführungen auf dem Unternehmensnachfolge-Portal sukzessive an die geänderte Rechtslage angepasst. Noch nicht fertig gestellte Teile des Unternehmensnachfolge-Portal werden, soweit sie von den bevorstehenden Änderungen betroffen sein könnten, vorläufig nicht weitergeführt. Aktuelle Informationen zu dem Stand des Gesetzgebungsverfahren und zu sich erhärtenden Hinweisen auf den möglichen Inhalt des geänderten Rechts entnehmen Sie bitte der Rubrik Aktuelles.

c) Erbschaftsteuerpflichtige Vorgänge

Die Erbschaftsteuer ist zusammen mit der Schenkungsteuer im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz normiert. Im Folgenden soll aber zunächst ausschließlich auf die erbschaftsteuerlichen Steuertatbestände eingegangen werden. Schenkungsteuerpflichtige Vorgänge werden im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge angesprochen.

Wichtigster Anknüpfungspunkt für die Erbschaftsteuer ist der Übergang des Erblasservermögens auf die Erbengemeinschaft. D.h. mit dem Tod des Erblassers entsteht die Erbschaftsteuerschuld. Schuldner der Erbschaftsteuer sind, auch wenn das Erblasservermögen zunächst auf die Erbengemeinschaft übergeht, die einzelnen Erben entsprechend ihrer quotalen Beteiligung am Nachlass.

Neben den Erben sind aber auch durch den Erblasser mit Verfügung von Todes wegen mit Vermächtnissen oder begünstigten Auflagen bedachten Personen sowie die noch zu erläuternden Familienstiftungen zur Abführung von Erbschaftsteuer verpflichtet.

d) Höhe der anfallenden Erbschaftsteuer

Steht fest, dass es sich um einen der genannten erbschaftsteuerpflichtigen Vorgänge handelt, schließt sich die Frage an, in welcher Höhe Erbschaftsteuer abzuführen ist, bzw. ob überhaupt Erbschaftsteuer abzuführen ist. Denn aufgrund eines abgestuften Systems von Steuerfreibeträgen fällt bei vielen grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtigen Vorgängen gar keine Erbschaftsteuer an.

Die Höhe der Erbschaftsteuerpflicht hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:

  • dem persönlichen Verhältnis, in dem Erblasser und der durch den erbschaftsteuerpflichtigen Vorgang Begünstigte zueinander standen

  • dem Wert der durch den erbschaftsteuerpflichtigen Vorgang beim Begünstigten eingetretenen Bereicherung

  • der Frage, ob es sich beim zugewendeten Vermögen um dem Betrieb eines Gewerbes dienende Wirtschaftsgüter (sog. Betriebsvermögen), um der Ausübung eines freien Berufes dienende Wirtschaftgüter (ist dem Betriebsvermögen weitgehend gleichgestellt und wird im Folgenden daher nicht mehr gesondert erwähnt) oder um 25 % übersteigende Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt

Die Berechnung der Erbschaftsteuerschuld vollzieht sich in zwei Schritten.

Zunächst wird die Bemessungsgrundlage, d.h. der Wert der durch den erbschaftsteuerpflichtigen Vorgang eingetretenen Bereicherung abzüglich evtl. bestehender Steuerfreibeträge, ermittelt. Da Steuerfreibeträge für Betriebsvermögen, 25 % übersteigende Anteile an einer Kapitalgesellschaft und für Personen, die einem besonders engen Verhältnis zum Erblasser standen, gewährt werden, spielen alle drei oben genannten Faktoren schon für die Berechnung der Bemessungsgrundlage eine Rolle.

Die Ermittlung der auf die Bemessungsgrundlage in einem zweiten Schritt anzuwendenden Steuersätze, d.h. die Einordnung in verschiedene Steuerklassen, hängt dagegen ausschließlich von dem persönlichen Verhältnis von Erblasser und dem durch den erbschaftsteuerpflichtigen Vorgang Begünstigten ab.

e) Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer setzt sich aus dem Wert der durch den Erbschaftsteuerpflichtigen Vorgang bei dem Erbschaftsteuerpflichtigen eingetretenen Bereicherung abzüglich bestehender Steuerfreibeträge zusammen. Dieser Wert bildet dann die Grundlage für die Besteuerung, d.h. desto geringer der Betrag der Bemessungsgrundlage ausfällt, desto geringer bleibt die anfallende Erbschaftsteuer.

Der Wert der beim Steuerpflichtigen durch den erbschaftsteuerpflichtigen Vorgang eingetretenen Bereicherung, d.h. der Wert des Nachlasses bzw. der Wert des auf den einzelnen Erben entfallenden Anteils am Nachlass, richtet sich grundsätzlich nach dem sog. gemeinen Wert (entspricht dem durch Einzelverkauf des Vermögensgegenstandes erzielbaren Erlös) aller Nachlassgegenstände. Von diesem Grundsatz gibt es für drei Gattungen von Vermögensgegenständen Ausnahmen, die für die Minimierung der bei der Unternehmensnachfolge anfallenden Erbschaftsteuer erhebliche Gestaltungsspielräume eröffnen.

aa) Bewertung von Immobilien

Dies gilt zum einen für die Bewertung von Immobilien. Deren Bewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke richtet sich nach einem ausdifferenzierten System von Bewertungsvorschriften, die im Wesentlichen an von Gutachterausschüssen ermittelten Richtwerten sowie bei bebauten Grundstücken an die mit einem bestimmten Faktor multiplizierte zu erwartende durchschnittliche Jahresmiete anknüpfen. Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dieses Bewertungssystem in Einzelfällen den realen Wert einer Immobilie richtig wiedergibt, ist davon auszugehen, dass der nach diesem Bewertungssystem ermittelte Wert in den meisten aller Fälle erheblich unter dem Verkehrswert liegt. Unter dem Strich ist folglich die Vererbung von Immobilienvermögen mit einer geringeren erbschaftsteuerlichen Belastung möglich, als dies bei der Vererbung von anderen Vermögensgegenständen möglich wäre. Dies gilt es im Blick zu haben, wenn der Übergang eines größeren Vermögens auf die nächste Generation vorbereitet wird.

bb) Bewertung von Betriebsvermögen

Von immenser Bedeutung speziell für die Planung einer Unternehmensnachfolge ist die im Steuerrecht angelegte Privilegierung von Betriebsvermögen. Es sind im Wesentlichen drei Regelungen, die eine privilegierte Behandlung von Betriebsvermögen bewirken, d.h. die dazu führen, dass der für erbschaftsteuerliche Zwecke zu ermittelnde Wert des Betriebsvermögens weit unter seinem realen Wert liegt. Diese Regelungen sind:

  • Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens sind bei bilanzierenden Unternehmen mit wenigen Ausnahmen (wichtig: Immobilien [s.o.]) mit den Buchwerten der Steuerbilanz anzusetzen, so dass stille Reserven im Rahmen der Erbschaftsteuer ohne Ansatz bleiben. Dass eine solche Bewertung für den Erbschafssteuerpflichtigen erhebliche Vorteile beinhaltet wird besonders deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass selbst erschaffene immaterielle Vermögenswerte, wie z.B. Patente, in der Steuerbilanz völlig außer Ansatz bleiben, obwohl sich bei deren Verkauf u.U. ein erheblicher Erlös erzielen ließe. Ein zum Betriebsvermögen gehörendes Patent lässt sich deswegen komplett Erbschaftsteuerneutral vererben.

  • Zu der die realen Wertverhältnisse regelmäßig unterschreitenden Bewertung von Betriebsvermögen nach Buchwerten kommt, dass Betriebsvermögen für erbschaftsteuerliche Zwecke bis zu einem Gesamtwert des vererbten Betriebsvermögens von 225.000 € unberücksichtig bleibt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dieser Steuerfreibetrag keinesfalls jedem (z.B. mit einer Beteiligung an einer Personengesellschaft bedachten Erben) einzeln zukommt, sondern nur einmal für das gesamte im Nachlass beinhaltete Betriebsvermögen zur Verfügung steht, jener also gegebenenfalls auf mehrere Erben aufzuteilen ist.

  • Übersteigt der Wert des Betriebsvermögens trotz Bestimmung nach Buchwerten einen Gesamtbetrag von 225.00€, ist der Differenzbetrag nicht in voller Höhe, sondern nur mit 65% zur Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer heranzuziehen.

Als Betriebsvermögen zu qualifizieren und damit erbschaftsteuerlich privilegiert sind insbesondere:

  • das Vermögen eines Einzelunternehmens

  • die Beteiligung an einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) mitsamt dem dazugehörigen Sonderbetriebsvermögen (Vermögensgegenstände, die zivilrechtlich nicht der Personengesellschaft, sondern einzelnen Gesellschaftern zugeordnet sind, obwohl sie zum Betrieb der Personengesellschaft herangezogen werden, z.B. Betriebsgrundstück).

Diese Privilegierung gilt jedoch nur für Erbschaftsteuerpflichtige Vorgänge bei denen das Einzelunternehmen als Ganzes, als ein abgrenzbarer, funktional selbstständiger Teilbetrieb des Unternehmens oder als ein Anteil der Personengesellschaft übertragen werden. Soweit Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens auf verschiedene Personen übergehen (z.B. wenn der Einzelunternehmer das Betriebsgrundstück seinem Sohn und den Firmenwagen seiner Tochter vermacht) und dadurch das Unternehmen als funktionierende Einheit nicht erhalten bleibt, verlieren diese Vermögensgegenstände rückwirkend ihre Qualifikation als Betriebsvermögen und die damit verbundenen Privilegierungen.

Aus Sicht einer möglichst steuerneutralen Weitergabe größeren Vermögens an die nächste Generation kann es wegen der steuerlichen Privilegierung von Betriebsvermögen ratsam sein, möglichst viele Gegenstände des Privatvermögens als Betriebsvermögen umzuqualifizieren. Die Anerkennung sog. gewillkürten Privatvermögens eröffnet in diesem Sinne auch einen gewissen Gestaltungsspielraum. Diesen gegebenenfalls optimal auszunutzen und mit den noch zu erläuternden negativen Konsequenzen bei der Erbauseinandersetzung abzuwägen, ist Teil einer jeden Unternehmensnachfolgeplanung.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Privilegierung von Betriebsvermögen das Ziel verfolgt, den Übergang von Unternehmen auf die nächste Generation zu erleichtern. Um zu verhindern, dass privilegiertes Betriebsvermögen lediglich als Vehikel zur Steuerumgehung missbraucht wird, bestimmt der Gesetzgeber, dass der Freibetrag und der verminderte Wertansatz mit Wirkung für die Vergangenheit wieder entfällt (d.h. es findet eine nachträgliche Besteuerung statt), wenn für das Unternehmen wesentliche Gegenstände des Betriebsvermögen innerhalb von 5 Jahren nach dem Erbfall veräußert oder wieder in das Privatvermögen überführt werden.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sieht das Gesetz nicht vor. Es kommt also nicht darauf an, aus welchen Gründen der Betrieb bzw. wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert oder aufgegeben werden. Selbst die durch eine Insolvenz des Unternehmens erzwungene Betriebsaufgabe hat einen nachträglichen Wegfall des Freibetrages und des verminderten Wertansatzes für Betriebsvermögen und damit eine nachträgliche Besteuerung zur Folge. Der in der steuerrechtlichen Literatur verbreiteten Meinung, man müsse das Gesetz einschränkend auslegen und durch äußere Zwänge, d. h. insbesondere Insolvenz, bedingte Betriebsaufgaben von einer nachträglichen Besteuerung ausnehmen, folgen Rechtsprechung und Finanzverwaltung nicht.

cc) Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Auch das Vermögen von Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich als Betriebsvermögen zu qualifizieren. Trotzdem unterscheidet sich der Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) grundlegend vom Übergang eines Einzelunternehmens oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG).

Der Einzelunternehmer ist auch Eigentümer der Gegenstände des Betriebsvermögens. Mit dem Erbfall gehen diese auf die Erben über. Die Privilegierung für Betriebsvermögen kommt den Erben zugute. Anders die Situation bei einer Kapitalgesellschaft. Die Kapitalgesellschaft selber ist Eigentümerin der Gegenstände ihres Betriebsvermögens. Nur die Anteile an der Kapitalgesellschaft, nicht aber auch das Betriebsvermögen gehen auf die Erben über. Das Betriebsvermögen bleibt Eigentum der Kapitalgesellschaft, d.h. die Erben einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft können nicht von der Privilegierung von Betriebsvermögen profitieren.

Die Situation bei einer Personengesellschaft ist komplexer. Denn grundsätzlich bleibt auch hier vor und nach dem Erbfall der Personengesellschaft und nicht den einzelnen Gesellschaftern das Betriebsvermögen (nicht das Sonderbetriebsvermögen!) zugeordnet. Anders als bei einer Kapitalgesellschaft besteht dieses Eigentum bei der Personengesellschaft jedoch nicht losgelöst von den einzelnen Gesellschaftern, sondern die Gesamtheit der Gesellschafter ist als Personengesellschaft gesamthänderischer Eigentümer des Betriebsvermögens. Dies hat zur Folge, dass sich der Wert einer Personengesellschaftsbeteiligung für erbschaftsteuerliche Zwecke aus dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an dem Buchwert der Gesellschaft in der Steuerbilanz ergibt und auf diese der Steuerfreibetrag von 225.000 € sowie der Bewertungsabschlag von 35% anzuwenden ist. Insoweit wird die Übertragung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft im Rahmen der Erbschaftsteuer wie die Übertragung eines Einzelunternehmens behandelt.

Da es sich bei den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft selbst nicht per se um Betriebsvermögen handelt und diese, und nicht das Betriebsvermögen, der Kapitalgesellschaft durch den Erbschaftsteuerpflichtigen Vorgang übertragen wird, kommt den Begünstigten folglich die Privilegierung für Betriebsvermögen nicht zugute. Die Anteile sind also für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung weder nach Buchwert noch unter Berücksichtigung eines Bewertungsabschlages zu bewerten.

Vielmehr sind sie mit ihrem realen Wert, d.h. bei börsennotierten Aktiengesellschaften mit dem maßgebenden Kurs vom Besteuerungszeitpunkt und bei nicht börsennotierten Gesellschaften mit dem aus zeitnahen Verkäufen abzuleitenden gemeinen Wert anzusetzen.

Davon gibt es aber eine wichtige Ausnahme. Denn soweit die durch erbschaftsteuerpflichtige Vorgänge übertragenen Anteile eine Gesamtbeteiligung von 25% übersteigen, sind diese Betriebsvermögen weitgehend gleichgestellt. Denn auch für diese stellt der Gesetzgeber einen zusätzlichen Steuerfreibetrag von 225.000 € und einen Bewertungsabschlag von 35% zur Verfügung. Jedoch bleibt auch bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen von 25% und mehr der reale Wert der Beteiligung und nicht der Buchwert (soweit ein solcher überhaupt existiert) Ausgangspunkt der Bewertung. D.h. stille Reserven werden, soweit sie in den Marktpreis eingepreist sind, bei der Erhebung der Erbschaftsteuer berücksichtigt.

Unbedingt zu beachten ist, dass der zusätzliche Steuerfreibetrag sowie der Bewertungsabschlag nur dann gewährt werden, wenn durch den die Erbschaftsteuerpflicht auslösenden Vorgang eine mindestens 25% große Beteiligung als Ganze auf eine andere Person übertragen wird. Wird eine 30% große Beteiligung zu gleichen Teilen an zwei verschiedene Personen vererbt, bleiben diese Teile unter 25% und weder der Steuerfreibetrag noch der Bewertungsabschlag kommen zur Anwendung.

Gerade weil bei Kapitalgesellschaften nicht zwingend mehrere Gesellschafter existieren müssen, also eine 100%ige Beteiligung möglich ist, bietet es sich als mögliche Gestaltung für die Minimierung von Erbschaftsteuer an, Vermögensgegenstände des Privatvermögens in die Gesellschaft einzubringen, um so auch diese mit dem Bewertungsabschlag von 35% erbschaftsteuerlich zu privilegieren. Bevor man sich jedoch für eine solche Gestaltung entscheidet, sind unbedingt die negativen Konsequenzen zu berücksichtigen und mit den Vorteilen abzuwägen. Eine ausführliche Darstellung dieser Konsequenzen ist bei den Ausführungen zur GmbH zu finden. Hier sei lediglich darauf hingewiesen, dass Wertsteigerungen der eingebrachten Vermögensgegenstände bei der Rückübertragung in das Privatvermögen oder auch beim Verkauf eine Ertragsteuerpflicht (Einkommen- und Körperschaftsteuer) auslösen.

dd) An die Person des Begünstigten anknüpfende Steuerfreibeträge

Von dem unter Berücksichtigung von Besonderheiten bei der Bewertung und unter Berücksichtigung der an die Art des übertragenen Vermögens anknüpfenden Steuerfreibeträge, insbesondere bei Grundstücken, Betriebsvermögen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, ermittelten Wert der durch den Erbschaftsteuerpflichtigen Vorgang beim Begünstigten eingetretenen Bereicherung ist unter Umständen ein persönlicher Steuerfreibetrag abzuziehen. Der verbleibende Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Günstigstenfalls führt dies dazu, dass die eingetretene Bereicherung durch den Freibetrag vollkommen kompensiert wird, mit der Folge, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.

Wichtig ist, dass der für Betriebsvermögen bestehende Steuerfreibetrag mit den persönlichen Steuerfreibeträgen kumuliert, jedoch der Steuerfreibetrag für Betriebsvermögen bei mehreren Begünstigten nur einmal anzusetzen ist, die persönlichen Steuerfreibeträge jedoch für jeden Begünstigen gesondert und damit gegebenenfalls nebeneinander gelten.

Die wichtigsten persönlichen Steuerfreibeträge sind:

  • 307.000 € für den Ehepartner

  • 205.000 € für jedes Kind

  • 52.000 € für die Eltern, Großeltern, Stiefkinder und Enkel

f) Steuerklassen und Steuersätze

Der auf die ermittelte Bemessungsgrundlage anzuwendende Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse des durch den erbschaftsteuerpflichtigen Vorgang Begünstigten. Dabei handelt es sich nicht um einen einheitlichen, sondern um einen progressiven Steuersatz. So wird z.B. in der Steuerklasse I ein steuerpflichtiger Erwerb von bis zu 52.000 € mit einem Satz von 7%, ein steuerpflichtiger Erwerb von bis zu 256.000 € mit einem Satz von 11% usw. versteuert. Der ab einem steuerpflichtigen Erwerb von 25.565.000 € zum Tragen kommende Höchststeuersatz beträgt in der Steuerklasse I 30%.

Die Einteilung in die verschiedenen Steuerklassen richtet sich nach der Nähe der Beziehung des Begünstigten zu dem Erblasser. So sind in der Steuerklasse I mit den geringsten Steuersätzen z.B. der Ehepartner, die Eltern und die Kinder des Erblassers, während z.B. die Geschwister und geschiedenen Ehepartner des Erblassers der Steuerklasse II angehören. Der Steuerklasse III mit den höchsten Steuersätzen zuzuordnen sind alle nicht den beiden anderen Steuerklassen angehörenden Personen.

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