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Besonderheiten ergeben sich, wenn die Vererbung eines Unternehmens oder
einer Beteiligung an einem Unternehmen ansteht. Dies gilt umso mehr, als
dass das Unternehmen oder die Unternehmensbeteiligung den wesentlichen
Teil des zu vererbenden Vermögens ausmachen.
Diese Besonderheiten resultieren zum einen aus der speziellen
Interessenlage bei dem für die Zeit nach seinem Tod planenden
Unternehmer. Zwar wird dieser bei seinen Planungen genau wie jeder
andere die bestmögliche Versorgung seiner Angehörigen und der ihm nahe
stehenden Personen im Blick haben. Bei einem Unternehmer kommt jedoch
regelmäßig das besondere Interesse an dem Fortbestand seines
Unternehmens dazu. Dieses wiederum speist sich aus folgenden oftmals
nebeneinander vorliegenden Gründen:
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der Unternehmer betrachtet das Unternehmen als sein Lebenswerk und
hat daher ein ideelles Interesse an dessen Fortbestand
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er ist gegenüber seinen Partnern verpflichtet, und sei es nur
moralisch, dafür Sorge zu tragen, dass das gemeinsame Unternehmen nach
seinem Tod weiter fortbestehen kann
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müsste das Unternehmen nach seinem Tod liquidiert werden, ist der den
Erben zukommende Vermögenswert oftmals ungleich geringer als bei
Fortführung des Unternehmens
Die Faktoren, von denen der Fortbestand, bzw. weniger drastisch die
Prosperität, des Unternehmens nach dem Tod des Unternehmers abhängt,
sind vielschichtig und können daher an dieser Stelle nur grob angerissen
werden. Bei der Planung der Unternehmensnachfolge hat der Unternehmer
vor allem folgende Problemkreise im Blick zu halten:
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er muss darauf hinwirken, dass sein Unternehmen nach seinem Rückzug
aus der Geschäftsführung von jemandem geführt wird, der die
entsprechenden Qualifikationen und persönlichen Eignungen besitzt
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die Gesellschafterstruktur sollte so beschaffen sein, dass, wenn schon
keine Harmonie zwischen den verschiedenen Gesellschaftern besteht,
zumindest eine gegenseitige Blockade verschiedener Gesellschaftergruppen
ausgeschlossen ist
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die Erbfolge und die Unternehmensstruktur muss so gestaltet sein, dass
dem Unternehmen im Falle des Übergangs auf den oder die Nachfolger nicht
durch anfallende Steuern oder erbrechtliche Ausgleichsansprüche der
Miterben die erforderliche Liquidität entzogen wird
Eine weitere Besonderheit bei der Unternehmensnachfolge ergibt sich aus
dem geltenden Recht. Denn der zentrale erbrechtliche Grundsatz (der
schon erwähnte Grundsatz der Universalsukzession), wonach mit dem
Erbfall das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf die Gesamtheit der
Erben (die sog. Erbengemeinschaft) übergeht, also kein direkter Erwerb
einzelner Vermögensgegenstände durch einzelne von mehreren Erben
stattfindet, und erst in einem zweiten Schritt die Aufteilung des
Vermögens unter den Erben stattfindet, findet auf Gesellschaftsanteile
an Persongesellschaften (GbR, OHG und KG) keine Anwendung.
Vielmehr kommt es bei Personengesellschaften im Erbfall entweder zur
Auflösung der Gesellschaft, zum Ausscheiden des Verstorbenen bei
gleichzeitigem Untergang seines Gesellschaftsanteils oder zur
Einzelrechtsnachfolge des Erben in den Gesellschaftsanteil des
Verstorbenen bzw. bei mehrerer Erben in den in mehrere selbständige
Anteile aufzuteilenden Gesellschaftsanteil des Verstorbenen. Die
Erbengemeinschaft dagegen kann unter keinen Umständen Zuordnungsobjekt
von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften sein.
Daraus ergeben sich erhebliche Konsequenzen für die Planung der
Unternehmensnachfolge. Denn will der Unternehmer für die Zeit nach
seinem Tod erreichen, dass seine Erben seinen Gesellschaftsanteil
übernehmen und ihm als Gesellschafter einer Personengesellschaft
nachfolgen, beschränken sich die dafür erforderlichen Vorbereitungen
nicht lediglich auf testamentarische oder andere Verfügungen von Todes
wegen. Denn auch wenn z.B. das Testament des Unternehmers bestimmt, dass
einer oder mehrere seiner Erben ihm in seiner Gesellschafterstellung
nachfolgen sollen, kann es ohne eine Anpassung des
Gesellschaftsvertrages u.U. dazu kommen, dass der Tod des Unternehmers
zur Auflösung der Unternehmens (gesetzlicher Regelfall bei einer GbR)
oder zum Untergang seines Gesellschaftsanteils (gesetzlicher Regelfall
bei einer OHG) führt. Zwar steht den Erben dann in den meisten aller
Fälle ein Kompensationsanspruch zu, dieser bleibt aber regelmäßig weit
hinter dem tatsächlichen Wert des Gesellschaftsanteils zurück.
Um einen geordneten Übergang seines Gesellschaftsanteils auf seine Erben
zu gewährleisten, ist es daher unbedingt erforderlich, dass der
Unternehmer die Regelungen des Gesellschaftsvertrages auf die von ihm
geregelte Erbfolge abstimmt und umgekehrt. In bestimmten Fällen kann es,
wenn steuerliche oder andere Aspekte dies sinnvoll erscheinen lassen,
sogar ratsam sein, das Unternehmen auf eine andere Gesellschaftsform,
d.h. insbesondere eine Kapitalgesellschaft oder eine andere juristische
Person (GmbH, AG, Stiftung) zu überführen. Wann dies der Fall ist, hängt
von einer Vielzahl von Faktoren ab und kann daher nicht pauschal
beantwortet werden. |