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Erben - Teil 2

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 News Besonderheiten bei der Unternehmensnachfolge

Besonderheiten ergeben sich, wenn die Vererbung eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen ansteht. Dies gilt umso mehr, als dass das Unternehmen oder die Unternehmensbeteiligung den wesentlichen Teil des zu vererbenden Vermögens ausmachen.

Diese Besonderheiten resultieren zum einen aus der speziellen Interessenlage bei dem für die Zeit nach seinem Tod planenden Unternehmer. Zwar wird dieser bei seinen Planungen genau wie jeder andere die bestmögliche Versorgung seiner Angehörigen und der ihm nahe stehenden Personen im Blick haben. Bei einem Unternehmer kommt jedoch regelmäßig das besondere Interesse an dem Fortbestand seines Unternehmens dazu. Dieses wiederum speist sich aus folgenden oftmals nebeneinander vorliegenden Gründen:

  • der Unternehmer betrachtet das Unternehmen als sein Lebenswerk und hat daher ein ideelles Interesse an dessen Fortbestand

  • er ist gegenüber seinen Partnern verpflichtet, und sei es nur moralisch, dafür Sorge zu tragen, dass das gemeinsame Unternehmen nach seinem Tod weiter fortbestehen kann

  • müsste das Unternehmen nach seinem Tod liquidiert werden, ist der den Erben zukommende Vermögenswert oftmals ungleich geringer als bei Fortführung des Unternehmens

Die Faktoren, von denen der Fortbestand, bzw. weniger drastisch die Prosperität, des Unternehmens nach dem Tod des Unternehmers abhängt, sind vielschichtig und können daher an dieser Stelle nur grob angerissen werden. Bei der Planung der Unternehmensnachfolge hat der Unternehmer vor allem folgende Problemkreise im Blick zu halten:

  • er muss darauf hinwirken, dass sein Unternehmen nach seinem Rückzug aus der Geschäftsführung von jemandem geführt wird, der die entsprechenden Qualifikationen und persönlichen Eignungen besitzt

  • die Gesellschafterstruktur sollte so beschaffen sein, dass, wenn schon keine Harmonie zwischen den verschiedenen Gesellschaftern besteht, zumindest eine gegenseitige Blockade verschiedener Gesellschaftergruppen ausgeschlossen ist

  • die Erbfolge und die Unternehmensstruktur muss so gestaltet sein, dass dem Unternehmen im Falle des Übergangs auf den oder die Nachfolger nicht durch anfallende Steuern oder erbrechtliche Ausgleichsansprüche der Miterben die erforderliche Liquidität entzogen wird

Eine weitere Besonderheit bei der Unternehmensnachfolge ergibt sich aus dem geltenden Recht. Denn der zentrale erbrechtliche Grundsatz (der schon erwähnte Grundsatz der Universalsukzession), wonach mit dem Erbfall das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf die Gesamtheit der Erben (die sog. Erbengemeinschaft) übergeht, also kein direkter Erwerb einzelner Vermögensgegenstände durch einzelne von mehreren Erben stattfindet, und erst in einem zweiten Schritt die Aufteilung des Vermögens unter den Erben stattfindet, findet auf Gesellschaftsanteile an Persongesellschaften (GbR, OHG und KG) keine Anwendung.

Vielmehr kommt es bei Personengesellschaften im Erbfall entweder zur Auflösung der Gesellschaft, zum Ausscheiden des Verstorbenen bei gleichzeitigem Untergang seines Gesellschaftsanteils oder zur Einzelrechtsnachfolge des Erben in den Gesellschaftsanteil des Verstorbenen bzw. bei mehrerer Erben in den in mehrere selbständige Anteile aufzuteilenden Gesellschaftsanteil des Verstorbenen. Die Erbengemeinschaft dagegen kann unter keinen Umständen Zuordnungsobjekt von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften sein.

Daraus ergeben sich erhebliche Konsequenzen für die Planung der Unternehmensnachfolge. Denn will der Unternehmer für die Zeit nach seinem Tod erreichen, dass seine Erben seinen Gesellschaftsanteil übernehmen und ihm als Gesellschafter einer Personengesellschaft nachfolgen, beschränken sich die dafür erforderlichen Vorbereitungen nicht lediglich auf testamentarische oder andere Verfügungen von Todes wegen. Denn auch wenn z.B. das Testament des Unternehmers bestimmt, dass einer oder mehrere seiner Erben ihm in seiner Gesellschafterstellung nachfolgen sollen, kann es ohne eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages u.U. dazu kommen, dass der Tod des Unternehmers zur Auflösung der Unternehmens (gesetzlicher Regelfall bei einer GbR) oder zum Untergang seines Gesellschaftsanteils (gesetzlicher Regelfall bei einer OHG) führt. Zwar steht den Erben dann in den meisten aller Fälle ein Kompensationsanspruch zu, dieser bleibt aber regelmäßig weit hinter dem tatsächlichen Wert des Gesellschaftsanteils zurück.

Um einen geordneten Übergang seines Gesellschaftsanteils auf seine Erben zu gewährleisten, ist es daher unbedingt erforderlich, dass der Unternehmer die Regelungen des Gesellschaftsvertrages auf die von ihm geregelte Erbfolge abstimmt und umgekehrt. In bestimmten Fällen kann es, wenn steuerliche oder andere Aspekte dies sinnvoll erscheinen lassen, sogar ratsam sein, das Unternehmen auf eine andere Gesellschaftsform, d.h. insbesondere eine Kapitalgesellschaft oder eine andere juristische Person (GmbH, AG, Stiftung) zu überführen. Wann dies der Fall ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab und kann daher nicht pauschal beantwortet werden.

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