|
Welche Folgen hat der Tod einer Person für dessen Vermögen?
Die Antwort auf diese Frage geben die Vorschriften, die gemeinhin unter
dem Sammelbegriff Erbrecht zusammengefasst werden und im Wesentlichen im
5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu finden sind. Dreh- und
Angelpunkt dieser Vorschriften ist die in § 1922 des Bürgerlichen
Gesetzbuches enthaltene und als Grundsatz der Universalsukzession
bekannte Regelung. Danach geht mit dem Tod des Erblassers das aus der
Gesamtheit der diesem im Zeitpunkt seines Todes zugeordneten Rechte und
Pflichten bestehende Vermögen ungeteilt auf den oder die Erben über.
Die Zuordnung der verschiedenen Vermögensgegenstände zu den einzelnen
Erben bei einer Mehrheit von Erben erfolgt erst im zweiten vom Gesetz
"Erbauseinandersetzung" genannten Schritt. Auch die Frage, wer die Erben
sind und wie das Erbe unter ihnen zu verteilen ist, wird vom Gesetz
beantwortet. Diese sog. gesetzliche Erbfolge ist jedoch nicht zwingend.
Der Erblasser hat die Möglichkeit, durch Testament oder eine andere Form
der Verfügung von Todes wegen (Gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag,
Vermächtnisanordnung etc) eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende
Verteilung seines Nachlasses herbeizuführen. Diese Gestaltungsbefugnis
wird dem Erblasser jedoch nicht schrankenlos gewährt. Insbesondere wenn
der Erblasser bei der Aufteilung seines Nachlasses nahe Angehörige
übergeht, gewährleisten die gesetzlichen Regelungen, dass diese Personen
nicht unberücksichtigt bleiben (sog. Pflichtteil).
Um keinen erbrechtlichen Vorgang, auch wenn die Bezeichnung das
suggeriert, handelt es sich bei der sog. vorweggenommenen Erbfolge. Diese
umschreibt verschiedene zivilrechtliche Vorgänge, in der Regel
Schenkungen, denen gemein ist, dass der spätere Erblasser Teile seines
Vermögens schon zu Lebzeiten auf andere Personen überträgt. Da die
übertragenen Vermögensbestandteile zum Todeszeitpunkt nicht mehr dem
Erblasser zugeordnet sind, entscheidet sich deren Schicksal folglich auch
nicht nach den erbrechtlichen Vorschriften.
Dieser Grundsatz gilt jedoch, wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird,
nicht uneingeschränkt. Gerade wenn die vorweggenommene Erbfolge schlecht
konzipiert wurde, d.h. insbesondere dann, wenn mögliche Ansprüche der
Erben oder enterbter naher Angehöriger außer Acht gelassen wurden, ist
es möglich, dass aufgrund erbrechtlicher Vorschriften die vom Erblasser
gewollte und durch vorweggenommene Erbfolge zunächst auch herbeigeführte
Vermögensverteilung über den Tod des Erblasser hinaus keinen Bestand
hat.
Auch im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge dürfen folglich
erbrechtliche Gesichtspunkte nicht außer Acht gelassen werden. Nur wenn
vorweggenommenen Erbfolge und die Gestaltungen im Rahmen der
postmortalen Erbfolge aufeinander abgestimmt sind, lassen sich die
Gestaltungsspielräume optimal nutzen. Auch steuerrechtlich lassen sich
optimale Ergebnisse oftmals nur mittels einer Kombination aus
vorweggenommener Erbfolge und einer Verfügung von Todes wegen erreichen.
Es gilt also, beide Bereiche im Blick zu haben.
|