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Aktuelles zum Thema Unternehmensnachfolge
Hier versuchen wir Aktuelles
zum Thema Unternehmensnachfolge für Sie gebündelt zusammenzustellen.
Dabei bemühen wir uns, zeitnah Neuerungen, Änderungen, Stellungnahmen
oder ähnliches aus maßgeblichen Bereichen zur Verfügung zu stellen. Um
der Aktualität nachkommen zu können, sind nach einiger Zeit die älteren
Beiträge nur noch in den Rechtsquellen zu finden.
Als Neu gelten Veröffentlichungen der letzten
zwei bis drei Monate.
Aktuelles - zeitlich sortiert |
(letzte Aktualisierung
03.05.2011)
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NEU - 14.03.2011 - Recht -
Pressemitteilung
EU-Kommission, Pressemitteilung v. 14.03.2011 (IP/11/294)

EU-Kommission: Aufforderung an Deutschland zur Anpassung von
Erbschaft- und Schenkungsteuerbestimmungen
Die EU-Kommission hat Deutschland zur Anpassung seiner Erbschaft-
und Schenkungsteuerbestimmungen förmlich aufgefordert, weil damit
Bewohner anderer EU-Mitgliedsstaaten diskriminiert werden und dies
einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt. In
Deutschland ansässigen Deutschen wird nach deutschem Recht ein
Freibetrag bei der Erbschaftsteuer von bis zu € 500.000, je nach
Verwandtschaftsgrad, gewährt. Wenn Erblasser und Erbe beide ihren
Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wird nur
ein Freibetrag von € 2.000 gewährt. Für die Schenkungsteuer gelten
diese Regelungen entsprechend. Dies sei eine ungerechtfertigte
Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, der in Artikel 63 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 40
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verankert ist.
Antwortet Deutschland nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb
der nächsten zwei Monate, kann die EU-Kommission Deutschland in
einem Vertragsverletzungs-Verfahren verklagen.
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NEU - 24.02.2011 - Recht -
Beschluss Bundestag Beschluss vom 24.02.2011

Bundestag: Erbrecht: Gesetzesbeschluss zur Gleichstellung von
ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht
Der deutsche Bundestag hat am 24.02.2011 das Gesetz zur
Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht
beschlossen. Das Gesetz benötigt noch die Zustimmung des
Bundesrates. Für jüngere Generationen bedeutet dies nichts Neues, da
seit 1970 nichteheliche Kinder grundsätzlich den ehelichen Kindern
erbrechtlich gleichgestellt sind. Für vor dem 01.07.1949
nichtehelich geborene Kinder galt bisher jedoch die Ausnahme, dass
diese nicht gesetzliche Erben ihrer Väter werden konnten und damit
auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil hatten. Diese Ausnahme
wird durch das neue Gesetz beseitigt. Voraussetzung hierfür ist die
Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft.
Weiterhin haben nichteheliche Kinder auch ein Pflichtteilsrecht und
treten als Erben, möglicherweise neben den bereits vorhandenen
Erben, rechtlich an dessen Stelle, auch wenn sie in einem Testament
oder Erbvertrag nicht erwähnt wurden.
Allerdings gilt diese Regelung rückwirkend nur für alle Erbfälle,
die seit dem 29.05.2009 eingetreten sind. Von diesem Tag stammt das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, mit welchem
die Ungleichbehandlung für menschenrechtskonventionswidrig erklärt
wurde. Dies bedeutet, dass ein nichteheliches Kind, dessen Vater
nach dem 29.05.2009 verstorben ist, diesen also noch beerben kann
und als weiterer Erbe hinzutreten wird, wenn es selbst vor dem
01.07.1949 geboren worden ist. Damit der Vertrauensschutz der bisher
berufenen Erben gewahrt bleibt, gilt ein Rückwirkungsverbot für
Erbfälle vor dem 29.05.2009. ist der Staat anstelle eines vor dem
01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindes gesetzlicher Erbe
geworden, soll er verpflichtet sein, dem nichtehelichen Kind den
Wert des Nachlasses zu erstatten.
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NEU - 16.02.2011 - Recht -
Urteil BFH, Urteil vom 16.02.2011 – II R 60/09

BFH: Erbschaftsteuer: Kein rückwirkender Wegfall der
Steuervergünstigungen nach § 13 a ErbStG a.F.
Nach dem Urteil des BFH fallen die Steuervergünstigungen nach § 13a
ErbStG a.F. für den Erwerb von Anteilen an einer
Personengesellschaft auch dann nicht rückwirkend weg, wenn innerhalb
von fünf Jahren nach dem Erwerb mehrere Umwandlungsvorgänge im Sinne
des § 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 UmwStG stattfinden.In dem zugrunde
liegenden Sachverhalt hatte der Kläger von seiner Mutter im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge Beteiligungen an gewerblichen
Kommanditgesellschaften sowie an zwei GmbHs erhalten und die
Steuervergünstigungen nach altem Erbschaftsteuerrecht (Freibetrag
und Bewertungsabschlag nach § 13 a ErbStG a.F.) geltend gemacht.
Innerhalb der fünfjährigen Behaltefrist erfolgten mehrere
hintereinander geschaltete Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge,
die sämtlich unter §§ 20 und 24 UmwStG fielen. Der BFH hält
derartige Umwandlungsvorgänge, selbst wenn sie kumuliert
stattfinden, für steuerunschädlich, und zwar unabhängig davon,
inwieweit es sich nach zivil- und ertragsteuerlichem Verständnis um
Veräußerungen handelt, weil sich dies mittelbar aus § 13a Abs. 5
ErbStG a.F. und aus dem Sinn der Behaltefrist ergibt. In der
Literatur wird daher die Auffassung vertreten, dass dies nach § 13a
Abs. 5 ErbStG in der ab 2009 geltenden Fassung nicht anders gesehen
werden könne.
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NEU - 03.11.2010 - Recht -
Urteil BFH, Urteil vom 03.11.2010 - I R 98/09

BFH: Einkommensteuer: Zahlungen einer Familienstiftung an
Familienangehörige als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Nach dem Urteil des BFH handelt sich bei den empfangenen Leistungen
um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9
EStG, wenn Leistungsempfänger einer Stiftung unmittelbar oder
mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten einer Stiftung
Einfluss nehmen können. Sofern ein Steuerpflichtiger seiner
gesetzlichen Verpflichtung, Kapitalertragsteuer einzubehalten und an
das Finanzamt abzuführen nicht nachkommt, handelt er regelmäßig grob
fahrlässig. Nach der Auffassung des BFH gilt dies auch bei einer
nicht eindeutigen Rechtslage. In dem Urteil führt der BFH aus, dass
zu den Kapitaleinkünften auch Einnahmen aus Leistungen einer nicht
von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3
bis 5 KStG, die den Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG wirtschaftlich vergleichbar sind, zählen, soweit sie nicht zu
den Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. Die Zahlungen
an Destinatäre seien im zugrunde liegenden Fall
„Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar“, da ihnen keine
Gegenleistungen der Leistungsempfänger – z.B. in Form eines
Mitgliedsbeitrags – gegenüber gestanden hätten. Zudem spiele es nach
der Auffassung des BFH keine Rolle, ob die Leistungsempfänger am
Vermögen der Familienstiftung beteiligt gewesen sind. Die
Familienstiftung habe somit entgegen ihrer Verpflichtung nach § 44
Abs. 1 Satz 3 und 5 i.V. mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a EStG 2002 die
Kapitalertragsteuer nicht einbehalten und an das FA abgeführt, womit
sie zu Recht nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG 2002 in Haftung genommen
worden sei. Der Einwand einer abweichenden Rechtsauffassung sei kein
tauglicher Nachweis, dass sie die ihr auferlegten Pflichten weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt habe.
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NEU - 22.09.2010 - Recht -
Urteil BFH Urteil vom 22.09.2010 – II R 46/09

BFH: Erbschaftsteuer: Wirtschaftlicher Erfolg maßgeblich für
die Besteuerung
In seiner Entscheidung vom 22.09.2010 urteilte der BFH, dass das
wirtschaftliche Ergebnis erbschaftsteuerlich zu beachten ist, wenn
eine Verfügung von Todes wegen, trotz Unwirksamkeit ausgeführt wird,
das Ausführen unter Beachtung des erblasserischen Willens erfolgt
und Begünstigter und Belasteter dies anerkennen. Dies entspricht §
41 Abs. 1 AO. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die unwirksame
Verfügung von Todes wegen in vollem Umfang befolgt wird. Auch die
lediglich eingeschränkte Befolgung weist die für die
erbschaftsteuerliche Verbindung zur Willenserklärung des Erblassers
auf. Erbschaftsteuerlich zu beachten ist in einem solchem Fall die
unwirksame Verfügung von Todes wegen, soweit sie tatsächlich
ausgeführt wird. Überträgt hingegen ein Miterbe seinen Anteil am
Nachlass auf einen Dritten, ohne dass dies auf einer
Willenserklärung des Erblassers beruht, wirkt sich dies auf die
festzusetzende Erbschaftsteuer nicht aus. Die Sache ist allerdings
nicht spruchreif. Das Finanzgericht hat bisher keine Feststellungen
zu der von der Klägerin behaupteten Äußerung der Erblasserin
getroffen und noch nicht geprüft, ob diese Äußerung als ernstlich
gewillte, aber formunwirksame Einsetzung der Stieftochter als
Alleinerbin beurteilt werden kann. Entsprechende Feststellungen wird
das Finanzgericht noch nachzuholen haben (vgl. Rz. 11 des Urteils).
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18.08.2010 - Recht -
Urteil BFH, Urteil vom 18.08.2010 - X R 55/09

BFH: Einkommensteuer: Umschichtungen im Rahmen der
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen Mit Urteil vom
18.08.2010 hat der BFH zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG entscheiden.
Danach sind die vereinbarten Versorgungsleistungen an den
Vermögensübergeber auch dann nicht mehr als Sonderausgaben beim
Vermögensübernehmer abziehbar, wenn dieser das überlassene Vermögen
in eine nicht ausreichend ertragsbringende Wirtschaftsgüter
umschichtet und die Beteiligten vereinbaren, die geschuldeten
Versorgungsleistungen an die Erträge der neu erworbenen
Vermögensgegenstände anzupassen.
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03.11.2010 - Recht -
Urteil BFH, Urteil vom 03.11.2010 - II R 65/09

BFH: Besteuerung des Letzterwerbs bei mehreren Erwerben eines
Nacherben vom Vorerben
Mit Urteil vom 03.11.2010 - II R
65/09 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Erwerb eines
Nacherben im Wege einer angeordneten Nacherbschaft mit einem
weiteren Erwerb des Nacherben vom Vorerben auch dann gem. § 14 Abs.
1 ErbStG zusammenzurechnen ist, wenn der Nacherbe nach § 7 Abs. 2
Satz 1 ErbStG beantragt, der Besteuerung der Vermögensübertragung im
Wege der Nacherbschaft sein Verhältnis zum Erblasser zu Grunde zu
legen. Der BFH führt in der Urteilsbegründung aus, dass mehrere
innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende
Vermögensvorteile nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG zusammengerechnet
werden, damit Freibeträge innerhalb des zehnjährigen
Zusammenrechnungszeitraums nur einmal genutzt werden können und sich
für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen (Gesamt-)Zuwendung
kein erbschaftsteuerlicher Progressionsvorteil ergibt. Die Regelung
des § 14 ErbStG ändert dabei nicht die Qualifikation der einzelnen
Erwerbe als jeweils selbständige steuerpflichtige Vorgänge. D.h. es
werden die einzelnen Erwerbe weder zu einem einheitlichen Erwerb
zusammengefasst noch werden frühere Steuerfestsetzungen mit der
Steuerfestsetzung für den letzten Erwerb verbunden. Wie der BFH
bereits in einem früheren Urteil ausgeführt hat, ist § 14 Abs. 1
ErbStG aus diesem Grund lediglich eine besondere Anordnung für die
Berechnung der Steuer. Folglich führt der Antrag des Nacherben nach
§ 7 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nicht dazu, dass der Erwerb vom Vorerben zu
einem Erwerb vom Erblasser umqualifiziert wird. Vielmehr liegen in
einem solchen Fall erbschaftsteuerlich auch nach der Antragstellung
zwei vom Vorerben stammende Erwerbe vor, die lediglich hinsichtlich
der Steuerklasse getrennt zu behandeln sind.
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30.10.2010 - Recht -
Beschluss BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 3196/09;
1 BvR 3197/09; 1 BvR 3198/09

BVerfG: Verfassungsbeschwerden zur ErbSt nicht mangels
Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer nicht angenommen
Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden mit
Beschluss vom 30.10.2010 mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung
angenommen, in denen sich die Beschwerdeführer gegen die
unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen
nach dem Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz i.d.F. des
ErbStRG vom 24.12.2008 wenden. Die Beschwerdeführer hätten nicht
ausreichend dargetan, dass sie als Erblasser durch die angegriffenen
Regelungen selbst in ihren Grundrechten, insbesondere in ihrer
Testierfreiheit betroffen sind. Die Unzulässigkeit der
Verfassungsbeschwerden begründet das Bundesverfassungsgericht damit,
dass die erforderliche Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer
durch das neue ErbStG nicht hinreichend deutlich gemacht worden ist.
Sofern sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine
gesetzliche Vorschrift oder einen sonstigen Hoheitsakt richtet, muss
der Beschwerdeführer darlegen, durch die angegriffene Norm selbst,
gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Dieses Erfordernis der
Selbstbetroffenheit ist hier nicht erfüllt. Die Erbschaftsteuer
belastet die Bereicherung der Erben, d.h. der Nachlass ist als
solcher nicht Besteuerungsgegenstand. Aus diesem Grund ist allein
der Erbe der Steuerpflichtige und nicht der Erblasser. Die von den
Beschwerdeführern genannte Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1,
2. Variante GG) wird von den angegriffenen Regelungen des ErbStG
nicht berührt. Deshalb ist es dem Erblasser ungeachtet des neuen
ErbStG auch weiterhin möglich, frei über die Zuwendung ihrer
Vermögensgegenstände zu entscheiden und Erbeinsetzungen vorzunehmen.
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26.07.2010 - Recht -
Finanzverwaltung Geänderte Auffassung zur Steuerpflicht bei
Lebensversicherungen
Gemäß R 10 Abs. 2 S. 2 ff der Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR)
soll der Bezugsberechtigte aus einer Lebensversicherung, die der
Erblasser als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat, grundsätzlich
auch dann den Bezug aus der Lebensversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG versteuern müssen, wenn der Bezugsberechtigte Prämien zur
Lebensversicherung gezahlt hat. Diese Sichtweise hat die
Finanzverwaltung im gleichlautenden Erlass der obersten
Finanzbehörden vom 23.02.2010 geändert. Hat der Bezugsberechtigte
Prämien zur Lebensversicherung getragen, unterliegt die ihm
zufließende Versicherungsleistung nur der Erbschaftsteuer, soweit
die Versicherungsleistung auf Prämienzahlungen des Erblassers
beruht. Haben Erblasser und Bezugsberechtigter jeweils einen Teil
der Prämien geleistet, ist die Versicherungsleistung entsprechend
verhältnismäßig in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien
Teil aufzuteilen.
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26.07.2010 - Recht -
Finanzverwaltung Nach § 25 ErbStG a.F. gestundete Steuer ist bei
Anwendung des § 14 ErbStG abzuziehen
Gemäß § 14 ErbStG sind mehrere unentgeltliche Erwerbe von derselben
Person innerhalb von zehn Jahren zusammen zu rechnen und dadurch als
ein Erwerb zu besteuern. Dabei ist die entrichtete
Erbschaft-/Schenkungsteuer für die bei der Zusammenrechnung zu
berücksichtigenden früheren Erwerbe von der
Erbschaft-/Schenkungsteuer abzuziehen, die sich nach der
Zusammenrechnung ergibt. Die Finanzverwaltung erkennt jetzt an, dass
auch eine nach § 25 ErbStG a.F. gestundete
Erbschaft-/Schenkungsteuer als entrichtet gilt und damit abzuziehen
ist, obwohl sie wegen der Stundung noch nicht gezahlt wurde (Erlass
des Finanzministeriums Bayern vom 21.04.2010). Damit folgt die
Finanzverwaltung dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.11.2008 – II
R 22/07. Nach § 25 ErbStG a.F. wurde bei Schenkungen ein Teil der
Schenkungsteuer gestundet, wenn sich der Schenker an dem
Schenkungsgegenstand noch ein Nutzungsrecht vorbehalten hatte oder
darauf eine rentenlast ruhte. Die Regelung wurde mit Wirkung zum
01.01.2009 aufgehoben, sodass die geänderte Verwaltungsauffassung
nur noch für Altfälle von Bedeutung ist. Nach dem neuen ab 2009
geltenden Recht erfolgt keine Steuerstundung mehr. Nutzungsrechte
und Rentenlasten sind ggf als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10
Abs. 6 S. 6 ErbStG oder bereits bei der Bewertung abziehbar.
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01.07.2010 - Recht - Urteil BFH,
Urteil vom 17.03.2010 - II R 3/09

BFH: Auch zwangsweise Veräußerung
ist steuerschädliche Veräußerung von Betriebsvermögen
Mit Urteil vom 17.03.2010 – II R 3/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH)
entschieden, dass auch die zwangsweise Veräußerung eines
Unternehmens innerhalb der fünfjährigen Frist des § 13a Abs. 5 Nr. 1
ErbStG (alte Fassung) ein steuerschädliches Ereignis ist, das zum
Wegfall der (früheren) Begünstigungen für Betriebsvermögen
(Sonderfreibetrag und Bewertungsabschlag) führt. In dem
entschiedenen Fall musste der Erbe einer Arztpraxis die Praxis auf
gesetzliche Anordnung verkaufen, da er nicht die erforderliche
berufliche Qualifikation als Arzt zur Fortführung der Praxis hatte.
Der BFH bleibt wie bei der Unternehmensinsolvenz bei der harten,
aber gesetzlich konsequenten Linie, dass das Steuerrecht bei der
steuerschädlichen Betriebsaufgabe/-veräußerung nicht zwischen
freiwilliger und unfreiwilliger unterscheidet. Für den Erhalt der
Betriebsvermögensvergünstigung wäre es unschädlich, wenn die
begünstigte freiberufliche Tätigkeit einen Strukturwandel zu einer
ebenfalls begünstigten gewerblichen Tätigkeit vollzieht, z.B. weil
der Erbe die erforderliche freiberufliche Qualifikation nicht
ausweist, die Tätigkeit aber als gewerbliche im Wesentlichen
fortsetzen kann. Das BFH-Urteil ist zwar zu der bis zum 31.12.2008
gültigen alten Fassung des ErbStG ergangen, hat aber auch Bedeutung
für die seit dem 1.1.2009 bestehende Rechtslage, da § 13a Abs. 5 Nr.
1 ErbStG eine vergleichbare Regelung enthält.
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01.07.2010 - Recht - Urteil BFH,
Urteil vom 17.02.2010 - II R 23/09

BFH: Kein Abzug latenter Steuern als
Nachlassverbindlichkeiten / Unzulässige Doppelbelastung mit ErbSt
und ESt allenfalls bei der Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen
Im Urteil vom 17.02.2010 – II R 23/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH)
entschieden, dass auf geerbten Forderungen ruhende latente Steuern
nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können. In dem
vom BFH entschiedenen Fall hatte der Erbe festverzinsliche
Wertpapiere mit bereits entstandenen aber noch nicht fälligen
Zinsansprüchen (Stückzinsen) geerbt. Bei Fälligkeit der Zinsen wurde
auf diese Kapitalertragsteuer einbehalten. Der Erbe wollte die
Kapitalertragsteuer als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5
Nr. 1 ErbStG bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt sehen. Der BFH
lehnte dies unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung ab.
Danach sind persönliche Steuern, die vom Erblasser herrühren, als
Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig, wenn
sie am Todestag des Erblassers rechtlich bestehen und den Erben
wirtschaftlich belasten. Die Kapitalertragsteuer auf die noch nicht
fälligen Stückzinsen bestand noch nicht am Todestag des Erblassers,
da die Steuer erst bei deren Fälligkeit rechtlich besteht. Dass die
Steuer bereits absehbar war, ändert hieran nichts. Es können keine
Bilanzierungsgrundsätze bei den Nachlassverbindlichkeiten angewendet
werden. Damit unterlagen die Stückzinsen in dem BFH-Fall sowohl der
Einkommen- als auch der Erbschaftsteuer. Der Erbe machte daher
vorsorglich auch eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung durch
die Doppelbesteuerung geltend. Hierzu hat der BFH ausgeführt, dass
eine eventuelle Übermaßbesteuerung nur im Rahmen der Festsetzung der
Einkommensteuer des Erben zu berücksichtigen ist. Unabhängig von der
zeitlichen Reihenfolge der im einzelnen Fall erfolgenden
Steuerfestsetzungen ist der Aspekt verfassungswidrige
Übermaßbesteuerung nur bei der Einkommensteuerveranlagung des Erben
zu beachten. Erben müssen daher darauf achten, dass sie ihre
Einkommensteuerveranlagung offen halten, wenn eine Doppelbesteuerung
droht. Der BFH hat in seiner Entscheidung aber bereits unter Hinweis
auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf
hingewiesen, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, wonach es
keine Mehrfachbelastung mit verschiedenen Steuern geben dürfe. Die
Höhe der Gesamtsteuerbelastung hat entscheidende Bedeutung.
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26.05.2010 - Recht - Urteil FG
Niedersachsen, Urteil vom 19.02.2010 - 3 K 293/09

FG
Niedersachsen: Verzicht auf Wohnrecht ist Schenkung
Nach dem Urteil des FG Niedersachsen vom 19.02.2010 – 3 K 293/09
führt der unentgeltliche Verzicht auf ein Wohnrecht zu einer
Schenkung. Die Aufgabe des lebenslangen Wohnrechts ist eine
freigiebige Zuwendung des Berechtigten an den Wohnungseigentümer.
Denn der Wohnungseigentümer ist vermögensmäßig dadurch bereichert,
dass er nunmehr frei über die Nutzung der Räume (Eigennutzung oder
Vermietung) entscheiden kann. E ist darin nicht mehr durch das
Wohnrecht beschränkt. Der Berechtigte hingegen verliert sein
Nutzungsrecht an den Wohnräumen. Auch im Verkaufsfall wäre die
Immobilie ohne Wohnrecht wertvoller. Bemessungsgrundlage für die
Schenkungsteuer ist der kapitalisierte Wert des aufgegebenen
Wohnrechts nach dem Bewertungsgesetz. In der Praxis werden häufig
innerhalb von Familien Immobilien unter Zurückbehalt von
lebenslangen Nießbrauchsrechten oder Wohnrechten übertragen. Dabei
sollte sich die übertragende Generation gut überlegen, ob sie die
zurückbehaltenen Rechte auch tatsächlich dauerhaft benötigt/haben
möchte. Ein späterer Verzicht wäre als erneuter
schenkungsteuerlicher Vorgang zu beachten.
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12.05.2010 - Recht - Urteil EuGH, Urteil vom 22.04.2010 - C-510/08

EuGH:
Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG für die Schenkung von
Inlandsvermögen zwischen Ausländern gemeinschaftswidrig
Mit Urteil vom 22.04.2010 – Rs. C-510/08 hat der Europäische
Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des FG Düsseldorf entschieden, dass
der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG gegen Europarecht verstößt.
Haben die Beteiligten einer Erbschaft/Schenkung in Deutschland weder
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, unterliegt
gleichwohl die Zuwendung von Inlandsvermögen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3
ErbStG dem deutschen ErbStG. Der Freibetrag beträgt dabei lediglich
2.000 Euro (§ 16 Abs. 2 ErbStG), ist also viel geringer als die
Freibeträge, die Inländern zustehen. Im entschiedenen Fall hatte ein
im Ausland lebender Elternteil seinem ebenfalls im Ausland lebenden
Kind eine in Deutschland belegene Immobilie geschenkt. Dass das
deutsche ErbStG hierbei einen geringeren Freibetrag vorsieht als bei
einer gleichen Schenkung, an der ein Inländer als Schenker oder
Beschenkter beteiligt ist, verstößt nach dem Urteil des EuGH gegen
das Gebot der Kapitalverkehrsfreiheit der Art. 56 und 58 EGV. Der
deutsche Gesetzgeber ist daher gehalten, das ErbStG anzupassen. In
offenen vergleichbaren Schenkungsfällen können sich die
Steuerpflichtigen auf das EuGH-Urteil berufen und die Gewährung
eines höheren Freibetrags verlangen. Ob das EuGH-Urteil auch auf
vergleichbare Erbschaftsfälle anzuwenden ist, erscheint zweifelhaft.
Eine Vergleichbarkeit wäre nur gegeben, wenn in dem Erbfall nur
Inlandsvermögen auf die Erben übergehen würde. Geht hingegen auch
ausländisches Vermögen über, bestehen bereits Wechselwirkungen mit
anderen Rechtsordnungen und dort gewährten
Freibeträgen/Steuervergünstigungen, die einen geringeren Freibetrag
in Deutschland rechtfertigen können.
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11.05.2010 - Recht - Urteil BFH,
Urteil vom 09.12.2009 - II R 28/08

BFH: Disquotale Einlage in eine
GmbH ist keine Schenkung an die Mitgesellschafter
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 09.12.2009 – II R
28/08 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung in R 18 Abs. 4
Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) entschieden, dass eine
disquotale Einlage in eine GmbH nicht zu einer Schenkung an die
anderen Gesellschafter führt. Eine disquotale Einlage liegt vor,
wenn ein Gesellschafter Vermögen in die Gesellschaft einbringt ohne
eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten, wenn also z. B. bei
einer Sachkapitalerhöhung das eingebrachte Vermögen also mehr wert
ist, als die dafür erhaltene Stammeinlage. Aufgrund der rechtlichen
Selbständigkeit der GmbH und ihres Vermögens fehlt es an einer für
eine Schenkung notwendigen Vermögensverschiebung zwischen den
Gesellschaftern. Nach Ansicht der Finanzverwaltung in R 18 Abs. 4
ErbStR kommt in einem solchen Fall eine Schenkung des einlegenden
Gesellschafters an die Mitgesellschafter in Betracht. Dieser
Betrachtung hat der BFH mit seinem Urteil eine Absage erteilt. In R 18 Abs. 4 ErbStR vertritt die Finanzverwaltung für den
umgekehrten Fall, dass der einlegende Gesellschafter eine zu
niedrige Einlage leistet, also eine Stammeinlage erhält, die mehr
wert ist als seine Einlage, die Auffassung, dass eine Schenkung der
anderen Gesellschafter an den einlegenden Gesellschafter vorliegen
kann. Wendet man die Argumente des BFH aus dem oben genannten Urteil
auf diese Konstellation an, so müsste man auch hier zu einer
Ablehnung einer Schenkung aufgrund der verschiedenen Vermögensebenen
kommen. In den im Sommer erwarteten neuen ErbStR sollte die neue
BFH-Rechtsprechung von der Finanzverwaltung verarbeitet werden,
damit für die Praxis Rechtssicherheit besteht.
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28.04.2010 - Recht - Urteil: BFH, Urteil vom 09.12.2009 - II R 37/08

BFH: Kosten
einer Erbauseinandersetzung sind als Nachlassverbindlichkeiten
abzugsfähig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.12.2009 – II R 37/08
entschieden, dass die Kosten einer Erbauseinandersetzung gemäß § 10
Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig
sind. Dazu gehören nach Auffassung des BFH sowohl Rechtsanwalts- und
Notarkosten als auch die Sachverständigenkosten für die Bewertung
von Grundstücken des Nachlasses. Auch Gerichtskosten für den
grundbuchamtlichen Vollzug der Auseinandersetzung sind als
Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Entscheidend ist, dass die
Kosten unmittelbar im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der
Erbengemeinschaft stehen, um als Kosten für die Verteilung des
Nachlasses abzugsfähig zu sein.
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23.04.2010 - Recht - Urteil: BFH, Beschluss vom 01.04.2010 - II B 168/09

BFH: Keine Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der
Verfassungsmäßigkeit der neuen Erbschaftsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom
01.04.2010 – II B 168/09 (DStR 2010, 749) die Rechtsprechung des FG
München bestätigt, wonach die aktuellen Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der neuen Erbschaftsteuer und die dazu
anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht grundsätzlich
nicht zur Aussetzung der Vollziehung (AdV) von angefochtenen
Steuerbescheiden führen. Der BFH geht von einem grundsätzlichen
Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug des Gesetzes aus, dem
ein besonderes Gewicht zukommt. Allerdings lässt der BFH in
Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung durchaus eine
„Hintertür“ für die Gewährung von AdV offen. AdV wäre zu gewähren,
wenn der Steuerpflichtige im konkret zu entscheidenden Einzelfall
ein besonderes berechtigtes Aussetzungsinteresse darlegen kann, dass
das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegt. Das
könnten zum Beispiel besonders schwerwiegende Nachteile durch den
Vollzug des Steuerbescheids im einzelnen Fall sein. Zu denken ist
dabei unter anderem an Notverkäufe zur Finanzierung der
Erbschaftsteuer. Allerdings hat der BFH keine konkreten Beispiele
dafür ausgeführt, wann das Einzelfallinteresse an der AdV das
öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegt. Hierzu
wollten sich die Richter nicht vorab abstrakt festlegen.
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01.03.2010 - Recht - Urteil: SG
Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009 - S 2 AS 309/09 ER
SG Dortmund: Zur Sittenwidrigkeit eines sog. Bedürftigentestaments
Während das sog. Behindertentestament (Anordnung der Vor- und
Nacherbschaft i.V.m. Dauertestamentsvollstreckung) sowie der
Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht sittenwidrig ist, vertritt das
Sozialgericht Dortmund die Auffassung, dass eine gleichartige
Gestaltung eines Testaments bei einem Bedürftigen sittenwidrig sei.
Die Rechtsprechung des BGH zum Behindertentestament könne nicht ohne
weitere auf einen Sozialhilfeempfänger übertragen werden, denn ein
solcher sei nicht behindert und bedürfe nicht der besonderen
Fürsorge. Ein sozialhilfebedürftiger Erbe sei in der Lage, für sich
selbst zu sorgen und – sofern er einen Arbeitsplatz findet - seinen
Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu fristen. Aus diesem
Grunde sei ein sozialhilfebedürftiger Erbe auch gehalten, alle
Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner
Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (§ 2 Abs. 1 SGB II). Hierzu gehört
auch die Anfechtung des Testaments. Das SG Dortmund hat daher im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Antrag des
sozialhilfebedürftigen Erben auf Fortzahlung des Leistungen
abgelehnt, mit der Begründung, der Antragsteller möge das Testament
anfechten und zunächst das ererbte Vermögen verbrauchen. Auch wenn
der BGH grundsätzlich der Testierfähigkeit einen hohen Stellenwert
einräumt, so kann dies nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche
Angenehmlichkeiten (Hobbys, Reisen usw.) aus dem Nachlass finanziert
werden können, während für den Lebensunterhalt der Steuerzahler
aufkommen muss. Für die Gestaltungspraxis sollte bei der Testamentsgestaltung von
Bedürftigentestamenten darauf geachtet werden, die gezielte
Beschränkung des Anspruchs auf solche Erträge, die nicht auf
Sozialleistungen anrechenbar sind, zu vermeiden. Es empfiehlt sich
desweiteren für den Fall der Sittenwidrigkeit der Testamente eine
Ersatzgestaltung im Testament vorzusehen.
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01.03.2010 - Präsentation -
Erbschaftsteuer
Gegenüberstellung der Erbschaftsteuer 2009/2010

In
einer kurzen Präsentation zeigen wir Ihnen die Änderungen der
Erbschaftsteuer durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz.
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25.02.2010 - Recht - anhängige
Klagen:
Verfassungsmäßigkeit der
neuen Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand
Obwohl sie erst seit dem 1.1.2009 in Kraft ist, sind bereits mehrere
Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der neuen
Erbschaftsteuer anhängig. Zum einen sind beim
Bundesverfassungsgericht drei Verfassungsbeschwerden mit den
Aktenzeichen 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09 und 1 BvR 3198/09
anhängig. Auch beim Bundesfinanzhof wird in einem Verfahren die
Verfassungswidrigkeit der neuen Erbschaftsteuer geltend gemacht. Das
Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen II B 168/09 geführt. In
den Verfahren geht es insbesondere um die Ungleichbehandlung der
verschiedenen Vermögensarten bei der Erbschaftsteuer. Das FG München hat in seinem Beschluss vom 5.10.2009 – 4 V 1548/09
entschieden, dass keine Aussetzung der Vollziehung bei Einsprüchen
gegen Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheide zu gewähren ist, die
sich auf die Verfassungswidrigkeit der Steuer stützen. Gegen diese
Entscheidung ist das oben genannte Beschwerdeverfahren beim
Bundesfinanzhof anhängig. Für die Adressaten von Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheiden,
die aufgrund des neuen Rechts ergehen, besteht grundsätzlich die
Möglichkeit, Einspruch wegen Verfassungswidrigkeit der
Erbschaftsteuer unter Hinweis auf die oben genannten Verfahren und
das gesetzliche Ruhen des Einspruchverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 S.
2 AO einzulegen. Von der Verpflichtung zur Zahlung der
Erbschaftsteuer dürften sie derzeit nicht so einfach loskommen.
Angesichts der genannten Entscheidung des FG München wird die
Finanzverwaltung eine Aussetzung der Vollziehung voraussichtlich
ablehnen. Dann müßte der Steuerpflichtige dazu das Finanzgericht
bemühen.
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25.02.2010 - Recht -
Beschluss:
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2009 - II B 149-08

BFH: Aufwendungen für den Unterhalt eines
zum Nachlass gehörenden Tieres sind keine Nachlassverbindlichkeiten
In seinem Beschluss vom 29.06.2009 – II B 149/08 hat der
Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach
Aufwendungen für den Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Tieres
für den Erben keine steuermindernden Nachlassverbindlichkeiten sind.
Darauf hat es auch keine Auswirkungen, dass Tierschutz als
Schutzziel in Art. 20a GG verankert ist und damit Verfassungsrang
bekommen hat. Tierpflege ist also nicht als „Steuersparmodell“
geeignet.
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25.02.2010 - Recht Urteil:
OLG Köln, Urteil vom 09.12.2009 - 2 U 46/09

OLG
Köln: Pflichtteilsverzicht trotz Bezug von Sozialleistungen nicht
sittenwidrig
Zu einer in Rechtsprechung und Fachliteratur kontrovers diskutierten
Frage, hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 09.11.2009 – 2 U 46/09
Stellung genommen. Nach Auffassung des OLG Köln ist ein lebzeitiger
Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen den Eltern und ihrem Kind, das
Sozialleistungen bezieht, nicht sittenwidrig. Eine derartige
Gestaltung wird gewählt, um zu vermeiden, dass der
Sozialleistungsträger später im Erbfall den Pflichtteilsanspruch
geltend macht und das so erhaltene Vermögen zur „Refinanzierung“ der
Sozialleistungen verwertet. Das Kind wird nach dem
Pflichtteilsverzicht in dem Testament regelmäßig nur als Vorerbe
eingesetzt. Ferner wird in dem Testament dann
Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Dadurch besteht für den
Sozialleistungsträger kein verwertbares Vermögen, auf das er
zugreifen kann. Zu der vom OLG Köln entschiedenen Fragestellung gibt
es sehr unterschiedliche Rechtsprechung, so dass für die Praxis
einige Unsicherheit besteht, ob der geschilderte Gestaltungsweg
rechtswirksam ist. Gegen die Entscheidung des OLG Köln ist die
Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen IV ZR
7/10 anhängig. Ein Grundsatzurteil des BGH würde Rechtssicherheit
schaffen.
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15.02.2010 - Recht -
Urteil:
Bundesfinanzhof Urteil vom
11.11.2009 - II R 63/08

BFH: Auch Entnahmen zur Tilgung der
Schenkungsteuer können steuerschädlich sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 11.11.2009 zum
Aktenzeichen II R 63/08 entschieden, dass es für die Frage, ob eine
schädliche Überentnahme im Sinne des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (alte
Fassung) nicht auf die Gründe für die Überentnahme ankommt. Danach
führen auch Entnahmen aus einem Betriebsvermögen zur Tilgung der
Schenkungsteuer zu einem Verlust der erbschaftsteuerlichen
Vergünstigungen für das Betriebsvermögen. Nach § 13a ErbStG waren
das der Sonderfreibetrag und der Bewertungsabschlag bei der
Übertragung von Betriebsvermögen. § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (alte
Fassung) sieht vor, dass die gewährten erbschaftsteuerlichen
Vergünstigungen für das Betriebsvermögen rückwirkend wieder
entfallen, wenn der Erwerber des Betriebsvermögens innerhalb von
fünf Jahren nach dem Erwerb Entnahmen tätigt, die die Summe seiner
Einlagen und Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 52.000 Euro
übersteigt. Damit knüpft der BFH an seine Rechtsprechung zur Steuerschädlichkeit
einer Betriebseinstellung aufgrund Insolvenz an (BFH, BStBl II 2005,
571 zu § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (alte Fassung)). Auch dort hatte
der BFH ausgeführt, dass es unerheblich ist, ob der Erwerber das
erworbene Unternehmen innerhalb der fünf Jahre freiwillig oder
unfreiwillig einstellt. Das Gesetz läßt keinen Spielraum für eine
Differenzierung nach den Ursachen für den Eintritt der
steuerschädlichen Gründe. Das wirtschaftliche Risiko liegt allein
beim Erwerber. Schenker von Betriebsvermögen sollten dabei
allerdings beachten, dass sie nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auch
Steuerschuldner sind und damit neben dem Erwerber für die
Schenkungsteuer einstehen müssen. Ist der Erwerber nicht
zahlungsfähig, wird sich das Finanzamt an den Schenker halten. Das BFH-Urteil hat auch für die aktuelle, seit dem 1.1.2009 geltende
Fassung des ErbStG Bedeutung, da auch der neue § 13a Abs. 5 Nr. 3
ErbStG vorsieht, dass die neuen Begünstigungen bei der Übertragung
von Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag)
rückwirkend entfallen, wenn es innerhalb der gesetzlichen
Behaltefrist zu Überentnahmen kommt. Gesetzliche Behaltefrist und
der Grenzwert für die zulässigen Überentnahmen weichen von der alten
Reglung ab.
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15.02.2010 - Recht -
Ländererlass: koordinierter
Ländererlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 18.01.2010
- Az. 3 - 3810/28
Koordinierter Ländererlass: Zur Zuordnung von Steuererstattungen und
–schulden des Erblassers
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat in einem koordinierten
Ländererlass vom 18.01.2010 (Az. 3 – 3810/28) zur Zuordnung von
Steuererstattungen und –schulden des Erblassers als Teil des Erwerbs
bzw. als Nachlassverbindlichkeit Stellung genommen. Danach gehören Steuererstattungsansprüche für Veranlagungszeiträume,
die vor dem Tod des Erblassers endeten, zum erbschaftsteuerlichen
Erwerb, sofern der Erblasser auch die Steuerzahlungen getragen
hatte. Steuererstattungsansprüche für Veranlagungszeiträume, die
nach dem Tod des Erblassers endeten, gehören nicht zum
erbschaftsteuerlichen Erwerb. Steuerschulden für Veranlagungszeiträume, die vor dem Tod des
Erblassers endeten, sind Nachlassverbindlichkeiten und damit nach §
10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig. Steuerschulden für
Veranlagungszeiträume, die nach dem Tod des Erblassers endeten, sind
keine Nachlassverbindlichkeiten.
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