Startseite Partner Suche Impressum Kontakt Gästebuch

-

-

Allgemein

-

 

Aktuelles

 

 

Grundgedanken

 

 

Erben

 

vorweggenommene Erbfolge

 

Einzelunternehmen

 

 

Personengesellschaft

 

 

GmbH

 

 

AG

 

 

Stiftung

 
 

Informationen

 
 

Testamentslehrpfad

 
 

Notfallplan

 
 

Finanzierung

 
 

Nachfolgeszenarien

 
 

Rechtsquellen

 

 

Glossar

 

-

Sonstiges

-

 

Über uns

 

 

Links

 

 

Muster

 

Download

  Datenbanken  
 

Sitemap

 

-

Sonderthema

-

 

Erbschaftsteuerreform

 


-

Aktuelles zum Thema Unternehmensnachfolge

Hier versuchen wir Aktuelles zum Thema Unternehmensnachfolge für Sie gebündelt zusammenzustellen. Dabei bemühen wir uns, zeitnah Neuerungen, Änderungen, Stellungnahmen oder ähnliches aus maßgeblichen Bereichen zur Verfügung zu stellen. Um der Aktualität nachkommen zu können, sind nach einiger Zeit die älteren Beiträge nur noch in den Rechtsquellen zu finden. Als Neu gelten Veröffentlichungen der letzten zwei bis drei Monate.

 News Aktuelles - zeitlich sortiert

(letzte Aktualisierung 03.05.2011)

  • NEU - 14.03.2011 - Recht - Pressemitteilung
    EU-Kommission, Pressemitteilung v. 14.03.2011 (IP/11/294)

    EU-Kommission: Aufforderung an Deutschland zur Anpassung von Erbschaft- und Schenkungsteuerbestimmungen

    Die EU-Kommission hat Deutschland zur Anpassung seiner Erbschaft- und Schenkungsteuerbestimmungen förmlich aufgefordert, weil damit Bewohner anderer EU-Mitgliedsstaaten diskriminiert werden und dies einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt. In Deutschland ansässigen Deutschen wird nach deutschem Recht ein Freibetrag bei der Erbschaftsteuer von bis zu € 500.000, je nach Verwandtschaftsgrad, gewährt. Wenn Erblasser und Erbe beide ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wird nur ein Freibetrag von € 2.000 gewährt. Für die Schenkungsteuer gelten diese Regelungen entsprechend. Dies sei eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, der in Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verankert ist. Antwortet Deutschland nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb der nächsten zwei Monate, kann die EU-Kommission Deutschland in einem Vertragsverletzungs-Verfahren verklagen.

  • NEU - 24.02.2011 - Recht - Beschluss
    Bundestag Beschluss vom 24.02.2011

    Bundestag: Erbrecht: Gesetzesbeschluss zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht

    Der deutsche Bundestag hat am 24.02.2011 das Gesetz zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht beschlossen. Das Gesetz benötigt noch die Zustimmung des Bundesrates. Für jüngere Generationen bedeutet dies nichts Neues, da seit 1970 nichteheliche Kinder grundsätzlich den ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt sind.  Für vor dem 01.07.1949 nichtehelich geborene Kinder galt bisher jedoch die Ausnahme, dass diese nicht gesetzliche Erben ihrer Väter werden konnten und damit auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil hatten. Diese Ausnahme wird durch das neue Gesetz beseitigt. Voraussetzung hierfür ist die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft. Weiterhin haben nichteheliche Kinder auch ein Pflichtteilsrecht und treten als Erben, möglicherweise neben den bereits vorhandenen Erben, rechtlich an dessen Stelle, auch wenn sie in einem Testament oder Erbvertrag nicht erwähnt wurden.

    Allerdings gilt diese Regelung rückwirkend nur für alle Erbfälle, die seit dem 29.05.2009 eingetreten sind. Von diesem Tag stammt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, mit welchem die Ungleichbehandlung für menschenrechtskonventionswidrig erklärt wurde. Dies bedeutet, dass ein nichteheliches Kind, dessen Vater nach dem 29.05.2009 verstorben ist, diesen also noch beerben kann und als weiterer Erbe hinzutreten wird, wenn es selbst vor dem 01.07.1949 geboren worden ist. Damit der Vertrauensschutz der bisher berufenen Erben gewahrt bleibt, gilt ein Rückwirkungsverbot für Erbfälle vor dem 29.05.2009. ist der Staat anstelle eines vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindes gesetzlicher Erbe geworden, soll er verpflichtet sein, dem nichtehelichen Kind den Wert des Nachlasses zu erstatten.

  • NEU - 16.02.2011 - Recht - Urteil
    BFH, Urteil vom 16.02.2011 – II R 60/09

    BFH: Erbschaftsteuer: Kein rückwirkender Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13 a ErbStG a.F.

    Nach dem Urteil des BFH fallen die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG a.F. für den Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft auch dann nicht rückwirkend weg, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb mehrere Umwandlungsvorgänge im Sinne des § 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 UmwStG stattfinden.In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Kläger von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Beteiligungen an gewerblichen Kommanditgesellschaften sowie an zwei GmbHs erhalten und die Steuervergünstigungen nach altem Erbschaftsteuerrecht (Freibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13 a ErbStG a.F.) geltend gemacht. Innerhalb der fünfjährigen Behaltefrist erfolgten mehrere hintereinander geschaltete Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge, die sämtlich unter §§ 20 und 24 UmwStG fielen. Der BFH hält derartige Umwandlungsvorgänge, selbst wenn sie kumuliert stattfinden, für steuerunschädlich, und zwar unabhängig davon, inwieweit es sich nach zivil- und ertragsteuerlichem Verständnis um Veräußerungen handelt, weil sich dies mittelbar aus § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. und aus dem Sinn der Behaltefrist ergibt. In der Literatur wird daher die Auffassung vertreten, dass dies nach § 13a Abs. 5 ErbStG in der ab 2009 geltenden Fassung nicht anders gesehen werden könne.

  • NEU - 03.11.2010 - Recht - Urteil
    BFH, Urteil vom 03.11.2010 - I R 98/09

    BFH: Einkommensteuer: Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige als Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Nach dem Urteil des BFH handelt sich bei den empfangenen Leistungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, wenn Leistungsempfänger einer Stiftung unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten einer Stiftung Einfluss nehmen können. Sofern ein Steuerpflichtiger seiner gesetzlichen Verpflichtung, Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen nicht nachkommt, handelt er regelmäßig grob fahrlässig. Nach der Auffassung des BFH gilt dies auch bei einer nicht eindeutigen Rechtslage. In dem Urteil führt der BFH aus, dass zu den Kapitaleinkünften auch Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die den Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind, zählen, soweit sie nicht zu den Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. Die Zahlungen an Destinatäre seien im zugrunde liegenden Fall „Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar“, da ihnen keine Gegenleistungen der Leistungsempfänger – z.B. in Form eines Mitgliedsbeitrags – gegenüber gestanden hätten. Zudem spiele es nach der Auffassung des BFH keine Rolle, ob die Leistungsempfänger am Vermögen der Familienstiftung beteiligt gewesen sind. Die Familienstiftung habe somit entgegen ihrer Verpflichtung nach § 44 Abs. 1 Satz 3 und 5 i.V. mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a EStG 2002 die Kapitalertragsteuer nicht einbehalten und an das FA abgeführt, womit sie zu Recht nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG 2002 in Haftung genommen worden sei. Der Einwand einer abweichenden Rechtsauffassung sei kein tauglicher Nachweis, dass sie die ihr auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt habe.

  • NEU - 22.09.2010 - Recht - Urteil
    BFH Urteil vom 22.09.2010 – II R 46/09

    BFH: Erbschaftsteuer: Wirtschaftlicher Erfolg maßgeblich für die Besteuerung

    In seiner Entscheidung vom 22.09.2010 urteilte der BFH, dass das wirtschaftliche Ergebnis erbschaftsteuerlich zu beachten ist, wenn eine Verfügung von Todes wegen, trotz Unwirksamkeit ausgeführt wird, das Ausführen unter Beachtung des erblasserischen Willens erfolgt und Begünstigter und Belasteter dies anerkennen. Dies entspricht § 41 Abs. 1 AO. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die unwirksame Verfügung von Todes wegen in vollem Umfang befolgt wird. Auch die lediglich eingeschränkte Befolgung weist die für die erbschaftsteuerliche Verbindung zur Willenserklärung des Erblassers auf. Erbschaftsteuerlich zu beachten ist in einem solchem Fall die unwirksame Verfügung von Todes wegen, soweit sie tatsächlich ausgeführt wird. Überträgt hingegen ein Miterbe seinen Anteil am Nachlass auf einen Dritten, ohne dass dies auf einer Willenserklärung des Erblassers beruht, wirkt sich dies auf die festzusetzende Erbschaftsteuer nicht aus. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif. Das Finanzgericht hat bisher keine Feststellungen zu der von der Klägerin behaupteten Äußerung der Erblasserin getroffen und noch nicht geprüft, ob diese Äußerung als ernstlich gewillte, aber formunwirksame Einsetzung der Stieftochter als Alleinerbin beurteilt werden kann. Entsprechende Feststellungen wird das Finanzgericht noch nachzuholen haben (vgl. Rz. 11 des Urteils).

  • 18.08.2010 - Recht - Urteil
    BFH, Urteil vom 18.08.2010 - X R 55/09

    BFH: Einkommensteuer: Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Mit Urteil vom 18.08.2010 hat der BFH zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG entscheiden. Danach sind die vereinbarten Versorgungsleistungen an den Vermögensübergeber auch dann nicht mehr als Sonderausgaben beim Vermögensübernehmer abziehbar, wenn dieser das überlassene Vermögen in eine nicht ausreichend ertragsbringende Wirtschaftsgüter umschichtet und die Beteiligten vereinbaren, die geschuldeten Versorgungsleistungen an die Erträge der neu erworbenen Vermögensgegenstände anzupassen.

  • 03.11.2010 - Recht - Urteil
    BFH, Urteil vom 03.11.2010 - II R 65/09

    BFH: Besteuerung des Letzterwerbs bei mehreren Erwerben eines Nacherben vom Vorerben

    Mit Urteil vom 03.11.2010 - II R 65/09 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Erwerb eines Nacherben im Wege einer angeordneten Nacherbschaft mit einem weiteren Erwerb des Nacherben vom Vorerben auch dann gem. § 14 Abs. 1 ErbStG zusammenzurechnen ist, wenn der Nacherbe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ErbStG beantragt, der Besteuerung der Vermögensübertragung im Wege der Nacherbschaft sein Verhältnis zum Erblasser zu Grunde zu legen. Der BFH führt in der Urteilsbegründung aus, dass mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG zusammengerechnet werden, damit Freibeträge innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal genutzt werden können und sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen (Gesamt-)Zuwendung kein erbschaftsteuerlicher Progressionsvorteil ergibt. Die Regelung des § 14 ErbStG ändert dabei nicht die Qualifikation der einzelnen Erwerbe als jeweils selbständige steuerpflichtige Vorgänge. D.h. es werden die einzelnen Erwerbe weder zu einem einheitlichen Erwerb zusammengefasst noch werden frühere Steuerfestsetzungen mit der Steuerfestsetzung für den letzten Erwerb verbunden. Wie der BFH bereits in einem früheren Urteil ausgeführt hat, ist § 14 Abs. 1 ErbStG aus diesem Grund lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer. Folglich führt der Antrag des Nacherben nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nicht dazu, dass der Erwerb vom Vorerben zu einem Erwerb vom Erblasser umqualifiziert wird. Vielmehr liegen in einem solchen Fall erbschaftsteuerlich auch nach der Antragstellung zwei vom Vorerben stammende Erwerbe vor, die lediglich hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln sind.

  • 30.10.2010 - Recht - Beschluss
    BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 3196/09; 1 BvR 3197/09; 1 BvR 3198/09

    BVerfG: Verfassungsbeschwerden zur ErbSt nicht mangels Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer nicht angenommen

    Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden mit Beschluss vom 30.10.2010 mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen, in denen sich die Beschwerdeführer gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz i.d.F. des ErbStRG vom 24.12.2008 wenden. Die Beschwerdeführer hätten nicht ausreichend dargetan, dass sie als Erblasser durch die angegriffenen Regelungen selbst in ihren Grundrechten, insbesondere in ihrer Testierfreiheit betroffen sind. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden begründet das Bundesverfassungsgericht damit, dass die erforderliche Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer durch das neue ErbStG nicht hinreichend deutlich gemacht worden ist. Sofern sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift oder einen sonstigen Hoheitsakt richtet, muss der Beschwerdeführer darlegen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Dieses Erfordernis der Selbstbetroffenheit ist hier nicht erfüllt. Die Erbschaftsteuer belastet die Bereicherung der Erben, d.h. der Nachlass ist als solcher nicht Besteuerungsgegenstand. Aus diesem Grund ist allein der Erbe der Steuerpflichtige und nicht der Erblasser. Die von den Beschwerdeführern genannte Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante GG) wird von den angegriffenen Regelungen des ErbStG nicht berührt. Deshalb ist es dem Erblasser ungeachtet des neuen ErbStG auch weiterhin möglich, frei über die Zuwendung ihrer Vermögensgegenstände zu entscheiden und Erbeinsetzungen vorzunehmen.

  • 26.07.2010 - Recht - Finanzverwaltung
    Geänderte Auffassung zur Steuerpflicht bei Lebensversicherungen

    Gemäß R 10 Abs. 2 S. 2 ff der Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) soll der Bezugsberechtigte aus einer Lebensversicherung, die der Erblasser als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat, grundsätzlich auch dann den Bezug aus der Lebensversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG versteuern müssen, wenn der Bezugsberechtigte Prämien zur Lebensversicherung gezahlt hat. Diese Sichtweise hat die Finanzverwaltung im gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden vom 23.02.2010 geändert. Hat der Bezugsberechtigte Prämien zur Lebensversicherung getragen, unterliegt die ihm zufließende Versicherungsleistung nur der Erbschaftsteuer, soweit die Versicherungsleistung auf Prämienzahlungen des Erblassers beruht. Haben Erblasser und Bezugsberechtigter jeweils einen Teil der Prämien geleistet, ist die Versicherungsleistung entsprechend verhältnismäßig in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil aufzuteilen.

  • 26.07.2010 - Recht - Finanzverwaltung
    Nach § 25 ErbStG a.F. gestundete Steuer ist bei Anwendung des § 14 ErbStG abzuziehen

    Gemäß § 14 ErbStG sind mehrere unentgeltliche Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen zu rechnen und dadurch als ein Erwerb zu besteuern. Dabei ist die entrichtete Erbschaft-/Schenkungsteuer für die bei der Zusammenrechnung zu berücksichtigenden früheren Erwerbe von der Erbschaft-/Schenkungsteuer abzuziehen, die sich nach der Zusammenrechnung ergibt. Die Finanzverwaltung erkennt jetzt an, dass auch eine nach § 25 ErbStG a.F. gestundete Erbschaft-/Schenkungsteuer als entrichtet gilt und damit abzuziehen ist, obwohl sie wegen der Stundung noch nicht gezahlt wurde (Erlass des Finanzministeriums Bayern vom 21.04.2010). Damit folgt die Finanzverwaltung dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.11.2008 – II R 22/07. Nach § 25 ErbStG a.F. wurde bei Schenkungen ein Teil der Schenkungsteuer gestundet, wenn sich der Schenker an dem Schenkungsgegenstand noch ein Nutzungsrecht vorbehalten hatte oder darauf eine rentenlast ruhte. Die Regelung wurde mit Wirkung zum 01.01.2009 aufgehoben, sodass die geänderte Verwaltungsauffassung nur noch für Altfälle von Bedeutung ist. Nach dem neuen ab 2009 geltenden Recht erfolgt keine Steuerstundung mehr. Nutzungsrechte und Rentenlasten sind ggf als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG oder bereits bei der Bewertung abziehbar.

  • 01.07.2010 - Recht - Urteil
    BFH, Urteil vom 17.03.2010 - II R 3/09

    BFH: Auch zwangsweise Veräußerung ist steuerschädliche Veräußerung von Betriebsvermögen

    Mit Urteil vom 17.03.2010 – II R 3/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch die zwangsweise Veräußerung eines Unternehmens innerhalb der fünfjährigen Frist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (alte Fassung) ein steuerschädliches Ereignis ist, das zum Wegfall der (früheren) Begünstigungen für Betriebsvermögen (Sonderfreibetrag und Bewertungsabschlag) führt. In dem entschiedenen Fall musste der Erbe einer Arztpraxis die Praxis auf gesetzliche Anordnung verkaufen, da er nicht die erforderliche berufliche Qualifikation als Arzt zur Fortführung der Praxis hatte. Der BFH bleibt wie bei der Unternehmensinsolvenz bei der harten, aber gesetzlich konsequenten Linie, dass das Steuerrecht bei der steuerschädlichen Betriebsaufgabe/-veräußerung nicht zwischen freiwilliger und unfreiwilliger unterscheidet. Für den Erhalt der Betriebsvermögensvergünstigung wäre es unschädlich, wenn die begünstigte freiberufliche Tätigkeit einen Strukturwandel zu einer ebenfalls begünstigten gewerblichen Tätigkeit vollzieht, z.B. weil der Erbe die erforderliche freiberufliche Qualifikation nicht ausweist, die Tätigkeit aber als gewerbliche im Wesentlichen fortsetzen kann. Das BFH-Urteil ist zwar zu der bis zum 31.12.2008 gültigen alten Fassung des ErbStG ergangen, hat aber auch Bedeutung für die seit dem 1.1.2009 bestehende Rechtslage, da § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG eine vergleichbare Regelung enthält.

  • 01.07.2010 - Recht - Urteil
    BFH, Urteil vom 17.02.2010 - II R 23/09

    BFH: Kein Abzug latenter Steuern als Nachlassverbindlichkeiten / Unzulässige Doppelbelastung mit ErbSt und ESt allenfalls bei der Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen

    Im Urteil vom 17.02.2010 – II R 23/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auf geerbten Forderungen ruhende latente Steuern nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Erbe festverzinsliche Wertpapiere mit bereits entstandenen aber noch nicht fälligen Zinsansprüchen (Stückzinsen) geerbt. Bei Fälligkeit der Zinsen wurde auf diese Kapitalertragsteuer einbehalten. Der Erbe wollte die Kapitalertragsteuer als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt sehen. Der BFH lehnte dies unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung ab. Danach sind persönliche Steuern, die vom Erblasser herrühren, als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig, wenn sie am Todestag des Erblassers rechtlich bestehen und den Erben wirtschaftlich belasten. Die Kapitalertragsteuer auf die noch nicht fälligen Stückzinsen bestand noch nicht am Todestag des Erblassers, da die Steuer erst bei deren Fälligkeit rechtlich besteht. Dass die Steuer bereits absehbar war, ändert hieran nichts. Es können keine Bilanzierungsgrundsätze bei den Nachlassverbindlichkeiten angewendet werden.
    Damit unterlagen die Stückzinsen in dem BFH-Fall sowohl der Einkommen- als auch der Erbschaftsteuer. Der Erbe machte daher vorsorglich auch eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung durch die Doppelbesteuerung geltend. Hierzu hat der BFH ausgeführt, dass eine eventuelle Übermaßbesteuerung nur im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer des Erben zu berücksichtigen ist. Unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der im einzelnen Fall erfolgenden Steuerfestsetzungen ist der Aspekt verfassungswidrige Übermaßbesteuerung nur bei der Einkommensteuerveranlagung des Erben zu beachten. Erben müssen daher darauf achten, dass sie ihre Einkommensteuerveranlagung offen halten, wenn eine Doppelbesteuerung droht. Der BFH hat in seiner Entscheidung aber bereits unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf hingewiesen, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, wonach es keine Mehrfachbelastung mit verschiedenen Steuern geben dürfe. Die Höhe der Gesamtsteuerbelastung hat entscheidende Bedeutung.

  • 26.05.2010 - Recht - Urteil
    FG Niedersachsen, Urteil vom 19.02.2010 - 3 K 293/09

    FG Niedersachsen: Verzicht auf Wohnrecht ist Schenkung

    Nach dem Urteil des FG Niedersachsen vom 19.02.2010 – 3 K 293/09 führt der unentgeltliche Verzicht auf ein Wohnrecht zu einer Schenkung. Die Aufgabe des lebenslangen Wohnrechts ist eine freigiebige Zuwendung des Berechtigten an den Wohnungseigentümer. Denn der Wohnungseigentümer ist vermögensmäßig dadurch bereichert, dass er nunmehr frei über die Nutzung der Räume (Eigennutzung oder Vermietung) entscheiden kann. E ist darin nicht mehr durch das Wohnrecht beschränkt. Der Berechtigte hingegen verliert sein Nutzungsrecht an den Wohnräumen. Auch im Verkaufsfall wäre die Immobilie ohne Wohnrecht wertvoller. Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer ist der kapitalisierte Wert des aufgegebenen Wohnrechts nach dem Bewertungsgesetz. In der Praxis werden häufig innerhalb von Familien Immobilien unter Zurückbehalt von lebenslangen Nießbrauchsrechten oder Wohnrechten übertragen. Dabei sollte sich die übertragende Generation gut überlegen, ob sie die zurückbehaltenen Rechte auch tatsächlich dauerhaft benötigt/haben möchte. Ein späterer Verzicht wäre als erneuter schenkungsteuerlicher Vorgang zu beachten.

  • 12.05.2010 - Recht - Urteil
    EuGH, Urteil vom 22.04.2010 - C-510/08

    EuGH: Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG für die Schenkung von Inlandsvermögen zwischen Ausländern gemeinschaftswidrig

    Mit Urteil vom 22.04.2010 – Rs. C-510/08 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des FG Düsseldorf entschieden, dass der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG gegen Europarecht verstößt. Haben die Beteiligten einer Erbschaft/Schenkung in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, unterliegt gleichwohl die Zuwendung von Inlandsvermögen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG dem deutschen ErbStG. Der Freibetrag beträgt dabei lediglich 2.000 Euro (§ 16 Abs. 2 ErbStG), ist also viel geringer als die Freibeträge, die Inländern zustehen. Im entschiedenen Fall hatte ein im Ausland lebender Elternteil seinem ebenfalls im Ausland lebenden Kind eine in Deutschland belegene Immobilie geschenkt. Dass das deutsche ErbStG hierbei einen geringeren Freibetrag vorsieht als bei einer gleichen Schenkung, an der ein Inländer als Schenker oder Beschenkter beteiligt ist, verstößt nach dem Urteil des EuGH gegen das Gebot der Kapitalverkehrsfreiheit der Art. 56 und 58 EGV. Der deutsche Gesetzgeber ist daher gehalten, das ErbStG anzupassen. In offenen vergleichbaren Schenkungsfällen können sich die Steuerpflichtigen auf das EuGH-Urteil berufen und die Gewährung eines höheren Freibetrags verlangen. Ob das EuGH-Urteil auch auf vergleichbare Erbschaftsfälle anzuwenden ist, erscheint zweifelhaft. Eine Vergleichbarkeit wäre nur gegeben, wenn in dem Erbfall nur Inlandsvermögen auf die Erben übergehen würde. Geht hingegen auch ausländisches Vermögen über, bestehen bereits Wechselwirkungen mit anderen Rechtsordnungen und dort gewährten Freibeträgen/Steuervergünstigungen, die einen geringeren Freibetrag in Deutschland rechtfertigen können.

  • 11.05.2010 - Recht - Urteil
    BFH, Urteil vom 09.12.2009 - II R 28/08

    BFH: Disquotale Einlage in eine GmbH ist keine Schenkung an die Mitgesellschafter

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 09.12.2009 – II R 28/08 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung in R 18 Abs. 4 Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) entschieden, dass eine disquotale Einlage in eine GmbH nicht zu einer Schenkung an die anderen Gesellschafter führt. Eine disquotale Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter Vermögen in die Gesellschaft einbringt ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten, wenn also z. B. bei einer Sachkapitalerhöhung das eingebrachte Vermögen also mehr wert ist, als die dafür erhaltene Stammeinlage. Aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit der GmbH und ihres Vermögens fehlt es an einer für eine Schenkung notwendigen Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern. Nach Ansicht der Finanzverwaltung in R 18 Abs. 4 ErbStR kommt in einem solchen Fall eine Schenkung des einlegenden Gesellschafters an die Mitgesellschafter in Betracht. Dieser Betrachtung hat der BFH mit seinem Urteil eine Absage erteilt.
    In R 18 Abs. 4 ErbStR vertritt die Finanzverwaltung für den umgekehrten Fall, dass der einlegende Gesellschafter eine zu niedrige Einlage leistet, also eine Stammeinlage erhält, die mehr wert ist als seine Einlage, die Auffassung, dass eine Schenkung der anderen Gesellschafter an den einlegenden Gesellschafter vorliegen kann. Wendet man die Argumente des BFH aus dem oben genannten Urteil auf diese Konstellation an, so müsste man auch hier zu einer Ablehnung einer Schenkung aufgrund der verschiedenen Vermögensebenen kommen. In den im Sommer erwarteten neuen ErbStR sollte die neue BFH-Rechtsprechung von der Finanzverwaltung verarbeitet werden, damit für die Praxis Rechtssicherheit besteht.

  • 28.04.2010 - Recht - Urteil:
    BFH, Urteil vom 09.12.2009 - II R 37/08

    BFH: Kosten einer Erbauseinandersetzung sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.12.2009 – II R 37/08 entschieden, dass die Kosten einer Erbauseinandersetzung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Dazu gehören nach Auffassung des BFH sowohl Rechtsanwalts- und Notarkosten als auch die Sachverständigenkosten für die Bewertung von Grundstücken des Nachlasses. Auch Gerichtskosten für den grundbuchamtlichen Vollzug der Auseinandersetzung sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Entscheidend ist, dass die Kosten unmittelbar im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stehen, um als Kosten für die Verteilung des Nachlasses abzugsfähig zu sein.

  • 23.04.2010 - Recht - Urteil:
    BFH, Beschluss vom 01.04.2010 - II B 168/09

    BFH: Keine Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Erbschaftsteuer

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 01.04.2010 – II B 168/09 (DStR 2010, 749) die Rechtsprechung des FG München bestätigt, wonach die aktuellen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Erbschaftsteuer und die dazu anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zur Aussetzung der Vollziehung (AdV) von angefochtenen Steuerbescheiden führen. Der BFH geht von einem grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug des Gesetzes aus, dem ein besonderes Gewicht zukommt. Allerdings lässt der BFH in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung durchaus eine „Hintertür“ für die Gewährung von AdV offen. AdV wäre zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige im konkret zu entscheidenden Einzelfall ein besonderes berechtigtes Aussetzungsinteresse darlegen kann, dass das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegt. Das könnten zum Beispiel besonders schwerwiegende Nachteile durch den Vollzug des Steuerbescheids im einzelnen Fall sein. Zu denken ist dabei unter anderem an Notverkäufe zur Finanzierung der Erbschaftsteuer. Allerdings hat der BFH keine konkreten Beispiele dafür ausgeführt, wann das Einzelfallinteresse an der AdV das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegt. Hierzu wollten sich die Richter nicht vorab abstrakt festlegen.

  • 01.03.2010 - Recht - Urteil:
    SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009 - S 2 AS 309/09 ER

    SG Dortmund: Zur Sittenwidrigkeit eines sog. Bedürftigentestaments

    Während das sog. Behindertentestament (Anordnung der Vor- und Nacherbschaft i.V.m. Dauertestamentsvollstreckung) sowie der Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht sittenwidrig ist, vertritt das Sozialgericht Dortmund die Auffassung, dass eine gleichartige Gestaltung eines Testaments bei einem Bedürftigen sittenwidrig sei. Die Rechtsprechung des BGH zum Behindertentestament könne nicht ohne weitere auf einen Sozialhilfeempfänger übertragen werden, denn ein solcher sei nicht behindert und bedürfe nicht der besonderen Fürsorge. Ein sozialhilfebedürftiger Erbe sei in der Lage, für sich selbst zu sorgen und – sofern er einen Arbeitsplatz findet - seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu fristen. Aus diesem Grunde sei ein sozialhilfebedürftiger Erbe auch gehalten, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (§ 2 Abs. 1 SGB II). Hierzu gehört auch die Anfechtung des Testaments. Das SG Dortmund hat daher im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Antrag des sozialhilfebedürftigen Erben auf Fortzahlung des Leistungen abgelehnt, mit der Begründung, der Antragsteller möge das Testament anfechten und zunächst das ererbte Vermögen verbrauchen. Auch wenn der BGH grundsätzlich der Testierfähigkeit einen hohen Stellenwert einräumt, so kann dies nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Angenehmlichkeiten (Hobbys, Reisen usw.) aus dem Nachlass finanziert werden können, während für den Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen muss.
    Für die Gestaltungspraxis sollte bei der Testamentsgestaltung von Bedürftigentestamenten darauf geachtet werden, die gezielte Beschränkung des Anspruchs auf solche Erträge, die nicht auf Sozialleistungen anrechenbar sind, zu vermeiden. Es empfiehlt sich desweiteren für den Fall der Sittenwidrigkeit der Testamente eine Ersatzgestaltung im Testament vorzusehen.

  • 01.03.2010 - Präsentation - Erbschaftsteuer

    Gegenüberstellung der Erbschaftsteuer 2009/2010

    In einer kurzen Präsentation zeigen wir Ihnen die Änderungen der Erbschaftsteuer durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz.

  •  25.02.2010 - Recht - anhängige Klagen:

    Verfassungsmäßigkeit der neuen Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand

    Obwohl sie erst seit dem 1.1.2009 in Kraft ist, sind bereits mehrere Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der neuen Erbschaftsteuer anhängig. Zum einen sind beim Bundesverfassungsgericht drei Verfassungsbeschwerden mit den Aktenzeichen 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09 und 1 BvR 3198/09 anhängig. Auch beim Bundesfinanzhof wird in einem Verfahren die Verfassungswidrigkeit der neuen Erbschaftsteuer geltend gemacht. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen II B 168/09 geführt. In den Verfahren geht es insbesondere um die Ungleichbehandlung der verschiedenen Vermögensarten bei der Erbschaftsteuer.
    Das FG München hat in seinem Beschluss vom 5.10.2009 – 4 V 1548/09 entschieden, dass keine Aussetzung der Vollziehung bei Einsprüchen gegen Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheide zu gewähren ist, die sich auf die Verfassungswidrigkeit der Steuer stützen. Gegen diese Entscheidung ist das oben genannte Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.
    Für die Adressaten von Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheiden, die aufgrund des neuen Rechts ergehen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Einspruch wegen Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer unter Hinweis auf die oben genannten Verfahren und das gesetzliche Ruhen des Einspruchverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO einzulegen. Von der Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftsteuer dürften sie derzeit nicht so einfach loskommen. Angesichts der genannten Entscheidung des FG München wird die Finanzverwaltung eine Aussetzung der Vollziehung voraussichtlich ablehnen. Dann müßte der Steuerpflichtige dazu das Finanzgericht bemühen.

  • 25.02.2010 - Recht - Beschluss:
    Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2009 - II B 149-08

    BFH: Aufwendungen für den Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Tieres sind keine Nachlassverbindlichkeiten

    In seinem Beschluss vom 29.06.2009 – II B 149/08 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Aufwendungen für den Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Tieres für den Erben keine steuermindernden Nachlassverbindlichkeiten sind. Darauf hat es auch keine Auswirkungen, dass Tierschutz als Schutzziel in Art. 20a GG verankert ist und damit Verfassungsrang bekommen hat. Tierpflege ist also nicht als „Steuersparmodell“ geeignet.

  • 25.02.2010 - Recht  Urteil:
    OLG Köln, Urteil vom 09.12.2009 - 2 U 46/09

    OLG Köln: Pflichtteilsverzicht trotz Bezug von Sozialleistungen nicht sittenwidrig

    Zu einer in Rechtsprechung und Fachliteratur kontrovers diskutierten Frage, hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 09.11.2009 – 2 U 46/09 Stellung genommen. Nach Auffassung des OLG Köln ist ein lebzeitiger Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen den Eltern und ihrem Kind, das Sozialleistungen bezieht, nicht sittenwidrig. Eine derartige Gestaltung wird gewählt, um zu vermeiden, dass der Sozialleistungsträger später im Erbfall den Pflichtteilsanspruch geltend macht und das so erhaltene Vermögen zur „Refinanzierung“ der Sozialleistungen verwertet. Das Kind wird nach dem Pflichtteilsverzicht in dem Testament regelmäßig nur als Vorerbe eingesetzt. Ferner wird in dem Testament dann Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Dadurch besteht für den Sozialleistungsträger kein verwertbares Vermögen, auf das er zugreifen kann. Zu der vom OLG Köln entschiedenen Fragestellung gibt es sehr unterschiedliche Rechtsprechung, so dass für die Praxis einige Unsicherheit besteht, ob der geschilderte Gestaltungsweg rechtswirksam ist. Gegen die Entscheidung des OLG Köln ist die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen IV ZR 7/10 anhängig. Ein Grundsatzurteil des BGH würde Rechtssicherheit schaffen.

  • 15.02.2010 - Recht - Urteil:
    Bundesfinanzhof Urteil vom 11.11.2009 - II R 63/08

    BFH: Auch Entnahmen zur Tilgung der Schenkungsteuer können steuerschädlich sein

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 11.11.2009 zum Aktenzeichen II R 63/08 entschieden, dass es für die Frage, ob eine schädliche Überentnahme im Sinne des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (alte Fassung) nicht auf die Gründe für die Überentnahme ankommt. Danach führen auch Entnahmen aus einem Betriebsvermögen zur Tilgung der Schenkungsteuer zu einem Verlust der erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für das Betriebsvermögen. Nach § 13a ErbStG waren das der Sonderfreibetrag und der Bewertungsabschlag bei der Übertragung von Betriebsvermögen. § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (alte Fassung) sieht vor, dass die gewährten erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für das Betriebsvermögen rückwirkend wieder entfallen, wenn der Erwerber des Betriebsvermögens innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 52.000 Euro übersteigt.
    Damit knüpft der BFH an seine Rechtsprechung zur Steuerschädlichkeit einer Betriebseinstellung aufgrund Insolvenz an (BFH, BStBl II 2005, 571 zu § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (alte Fassung)). Auch dort hatte der BFH ausgeführt, dass es unerheblich ist, ob der Erwerber das erworbene Unternehmen innerhalb der fünf Jahre freiwillig oder unfreiwillig einstellt. Das Gesetz läßt keinen Spielraum für eine Differenzierung nach den Ursachen für den Eintritt der steuerschädlichen Gründe. Das wirtschaftliche Risiko liegt allein beim Erwerber. Schenker von Betriebsvermögen sollten dabei allerdings beachten, dass sie nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auch Steuerschuldner sind und damit neben dem Erwerber für die Schenkungsteuer einstehen müssen. Ist der Erwerber nicht zahlungsfähig, wird sich das Finanzamt an den Schenker halten.
    Das BFH-Urteil hat auch für die aktuelle, seit dem 1.1.2009 geltende Fassung des ErbStG Bedeutung, da auch der neue § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vorsieht, dass die neuen Begünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag) rückwirkend entfallen, wenn es innerhalb der gesetzlichen Behaltefrist zu Überentnahmen kommt. Gesetzliche Behaltefrist und der Grenzwert für die zulässigen Überentnahmen weichen von der alten Reglung ab.

  • 15.02.2010 - Recht - Ländererlass:
    koordinierter Ländererlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 18.01.2010 - Az. 3 - 3810/28

    Koordinierter Ländererlass: Zur Zuordnung von Steuererstattungen und –schulden des Erblassers

    Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat in einem koordinierten Ländererlass vom 18.01.2010 (Az. 3 – 3810/28) zur Zuordnung von Steuererstattungen und –schulden des Erblassers als Teil des Erwerbs bzw. als Nachlassverbindlichkeit Stellung genommen.
    Danach gehören Steuererstattungsansprüche für Veranlagungszeiträume, die vor dem Tod des Erblassers endeten, zum erbschaftsteuerlichen Erwerb, sofern der Erblasser auch die Steuerzahlungen getragen hatte. Steuererstattungsansprüche für Veranlagungszeiträume, die nach dem Tod des Erblassers endeten, gehören nicht zum erbschaftsteuerlichen Erwerb.
    Steuerschulden für Veranlagungszeiträume, die vor dem Tod des Erblassers endeten, sind Nachlassverbindlichkeiten und damit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig. Steuerschulden für Veranlagungszeiträume, die nach dem Tod des Erblassers endeten, sind keine Nachlassverbindlichkeiten.

 
 

Anzeige


-

Veranstalter

-

RÖVERBRÖNNER
GmbH & Co. KG

RÖVERBRÖNNER Rechtsanwälte

-

Dienstleistungen

-

 

Veranstaltungen/ Präsentationen

 

Beratung/ Konzeptentwicklung

 

Testamentsgestaltung

 

Begleitung/Moderation  von Unternehmens-nachfolgen

-

Partner

-

 

WARWICK LEGAL

 

MOORE STEPHENS

 

IFRS Portal

 

GDPdU Portal

 

Digitale Signatur

RÖVERBRÖNNER GmbH & Co. KG . Auguste-Viktoria-Strasse 118 . D-14193 Berlin . Deutschland . Tel. +49(0)30.890 62-0 . Fax 49(0)30.890 62-400
R
ÖVERBRÖNNER Rechtsanwälte . Hohenzollerndamm 123 . D-14199 Berlin . Deutschland . Tel. +49(0)30.82 50 21-0 . Fax 49(0)30.82 50 21-90
UNFP | Das Unternehmensnachfolgeportal . E-Mail: webmaster@unternehmensnachfolge-portal.com